Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 277.080 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 276.540 €
der Jahresüberschuss auf 540 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 540 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -540 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Eine Umlage wird von den Verbandsmitgliedern nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.865.806,73 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.866.146,73 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 1.866.686,73 €.
Hinweise:
| 1. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von 20.01.2025 (Montag) bis 28.01.2025 (Dienstag) während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, in 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12-14, Zimmer 8, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder dem Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhunsrück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |