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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel sind in 26 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

9011 Alken (Wahlraum: Bürgerhaus Alken, Schulstraße 1-3, 56332 Alken, barrierefrei), 9021 Brey (Wahlraum: Bürgerhaus Brey, Hinter der Kirche 2, 56321 Brey, barrierefrei), 9031 Brodenbach (Wahlraum: Alte Kirche Brodenbach, Rhein-Mosel-Straße, 56332 Brodenbach, barrierefrei), 9032 Kröpplingen (Wahlraum: Bürgerhaus Kröpplingen, Waldstraße, 56332 Brodenbach, barrierefrei), 9041 Burgen (Wahlraum: Bürgersaal Burgen, Schulstraße 48, 56332 Burgen, barrierefrei), 9051 Dieblich (Wahlraum: Mosellandhalle Dieblich, Kirchstraße 30, 56332 Dieblich, barrierefrei), 9061 Hatzenport (Wahlraum: Kindertagesstätte Hatzenport, Oberstraße 70, 56332 Hatzenport, nicht barrierefrei), 9071 Kobern-Gondorf (Wahlraum: Schloßberghalle Kobern-Gondorf, Lennigstraße 12-14, 56330 Kobern-Gondorf, barrierefrei), 9073 Dreckenach (Wahlraum: Gemeindehaus Dreckenach, Dorfstraße, 56330 Kobern-Gondorf OT Dreckenach, nicht barrierefrei), 9074 Gondorf (Wahlraum: Alte Schule Gondorf, von-der-Leyen-Platz, 56330 Kobern-Gondorf OT Gondorf, nicht barrierefrei), 9081 Lehmen (Wahlraum: Pfarrheim Lehmen, Hauptstraße, 56332 Lehmen, nicht barrierefrei), 9082 Moselsürsch (Wahlraum: Festraum Moselsürsch (ehem. Raiffeisenlager), Raiffeisenstraße 1, 56332 Lehmen OT Moselsürsch, barrierefrei), 9091 Löf (Wahlraum: Sonnenringhalle Löf, Bahnhofstraße, 56332 Löf, barrierefrei), 9092 Kattenes (Wahlraum: Bürgerhaus Kattenes, Moselufer, 56332 Löf OT Kattenes, barrierefrei), 9101 Macken (Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Macken, Im Gässchen 9, 56290 Macken, barrierefrei), 9111 Niederfell (Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus Niederfell, Schulstraße 4, 56332 Niederfell, barrierefrei), 9121 Nörtershausen (Wahlraum: Bürgerzentrum Nörtershausen, Hauptstraße 56, 56283 Nörtershausen, barrierefrei), 9122 Pfaffenheck (Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus Pfaffenheck, Bergstraße 3, 56283 Nörtershausen OT Pfaffenheck, barrierefrei), 9131 Oberfell (Wahlraum: Gemeindesaal Oberfell, Schulstraße, 56332 Oberfell, barrierefrei), 9141 Rhens (Wahlraum: Kaisersaal Rhens, Bahnhofstraße 11, 56321 Rhens, barrierefrei), 9142 Rhens (Wahlraum: Kaisersaal Rhens, Bahnhofstraße 11, 56321 Rhens, barrierefrei), 9151 Spay (Wahlraum: Gemeindezentrum Spay, Koblenzer Straße 20, 56322 Spay, barrierefrei), 9161 Waldesch inkl. Rhens-Hünenfeld (Wahlraum: Grundschule Waldesch, Rhenser Straße 5, 56323 Waldesch, barrierefrei), 9162 Waldesch (Wahlraum: Grundschule Waldesch, Rhenser Straße 5, 56323 Waldesch, barrierefrei), 9171 Winningen (Wahlraum: August-Horch-Halle Winningen, Uhlenweg 1, 56333 Winningen, barrierefrei), 9181 Wolken (Wahlraum: Bürgerzentrum Wolken, Hauptstraße 24, 56332 Wolken, barrierefrei).

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 17.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

VII.

In den Stimmbezirken 9162 Waldesch und 9181 Wolken wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

Kobern-Gondorf, den 04.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin