Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 29.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 28.432.537 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 28.931.189 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — -498.652 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 28.055.491 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 27.233.244 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 822.247 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — 0 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 957.312 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.386.996 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -4.429.684 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.429.684 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 822.247 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit [1] — 3.607.437 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 33.442.487 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 33.442.487 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf — 0 Euro
- verzinste Kredite auf — 4.429.684 Euro
- Gesamtbetrag — 4.429.684 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 18.611.200 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 14.773.400 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel — 4.494.000 Euro
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel — 5.000.000 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen
Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel — 12.353.000 Euro
- davon durch Kredite finanziert — 9.883.000 Euro
Die Steuersätze gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 29.06.2016, in der z.Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:
1. Steuersatz nach § 5 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzungen:
25 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts
2. Steuer nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:
je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
a) in geschlossenen Räumen 0,50 Euro
b) im Freien 0,25 Euro
3. Steuersatz nach § 7 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung:
für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 13 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 100,00 Euro
b) an den übrigen Orten 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 50,00 Euro
4. Steuersatz nach § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:
für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 60,00 Euro
b) an den übrigen Orten 20,00 Euro
c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 250,00 Euro
5. Steuersatz nach § 8 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung:
für das Halten eines Personalcomputers für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 60,00 Euro
b) an den übrigen Orten 20,00 Euro
6. Steuer nach § 9 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung:
pro Veranstaltungstag 10,00 Euro
7. Steuersatz nach § 10 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:
20 v.H.
Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), sowie des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) vom 21. Mai 2019 werden folgende Entgelte festgesetzt:
1. Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung
a) Beitragssatz
je m² der mit Abflussbeiwerten
gewichteten Grundstücksfläche — 0,49 Euro
b) Beitragssatz
je m² Gemeindestraßenfläche — 0,70 Euro
2. Benutzungsgebühren zur Deckung der laufenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung
Gebührensatz je m³ Schmutzwasser — 2,11 Euro
3. Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung
Beitragssatz je m² Abflussfläche — 0,08 Euro
4. Gebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm
Gebührensatz je m³ Fäkalschlamm — 52,26 Euro
5. Gebühr für die Entleerung wasserdichter Gruben
Gebührensatz je m³ — 12,37 Euro
6. Einmalige Beiträge und Investitionskostenanteile für Erschließungsmaßnahmen und für Erneuerungsmaßnahmen
a) Beitragssatz
Schmutzwasser: je m² Vollgeschossfläche — 7,66 Euro
b) Beitragssatz
Niederschlagswasser: je m² Abflussfläche — 13,45 Euro
c) Investitionskostenanteil:
je m² Gemeindestraßenfläche — 12,57 Euro
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für
• die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf — 30,20 v.H.
• Zuweisung zentrale Orte nach § 19 LFAG auf — 30,20 v.H.
• die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG
der Grundsteuer A und B auf — 30,20 v.H.
• die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG
der Gewerbesteuer auf — 30,20 v.H.
• die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und der Ausgleichsleistung
nach § 28 LFAG auf — 30,20 v.H.
Die Verbandsgemeindeumlage ist gemäß § 31 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig.
Zur Deckung der Kosten im Grundschulbereich – mit Ausnahme der Grundschulen Brey, Niederfell, Spay und Waldesch – wird eine Grundschulumlage erhoben. Die Abrechnung 2024 erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand und den endgültigen Finanzkraftmesszahlen 2024.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 28.420.755,19 Euro
voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 28.078.439,19 Euro
voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. Haushaltsjahr — 27.579.787,19 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall — 5.000 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 20.000 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte
wird in — 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer wird in — 0 Fällen zugelassen.[2]
Zur Festsetzung von Leistungsstufen und Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) werden insgesamt 5.000,00 Euro für die Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt.
Für die Beschäftigten wurde ab 01. Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt (§ 18 TVÖD).
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
• für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel in Höhe von
4.429.684 EUR
• für den in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen in Höhe von
4.494.000 EUR.
Verpflichtungsermächtigungen
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
• für den in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von
9.883.000 EUR
Für die Verbandsgemeinde ist in § 3 der Haushaltssatzung kein genehmigungspflichtiger Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
Die Genehmigung der Investitionskredite ist unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die vorgesehenen Investitionskreditaufnahmen und die daraus erwachsenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde in Einklang stehen und die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist.
Als ein Indiz für die dauernde Leistungsfähigkeit kann dabei die nach Muster 14 zu § 103 Abs. 2 Satz 3 GemO zu ermittelnde „freie Finanzspitze'' herangezogen werden. Die Verbandsgemeinde kann sowohl im Rechnungsergebnis 2022 also auch im aktuellen Haushaltsjahr 2024 freie Finanzspitzen ausweisen. Die Verbandsgemeinde ist daher derzeit als leistungsfähig einzustufen.
An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Der Ergebnishaushalt ist nicht ausgeglichen. Da der Ausgleich im Finanzhaushalt aber erreicht wurde und die Verbandsgemeinde freie Finanzspitzen ausweisen kann, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.
Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 2 des Ministerschreibens).
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse in Höhe von
18.611.200 EUR
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von
14.773.400 EUR
Der in § 5 Ziffer 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk“ ist genehmigungsfrei.
Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage
Im 2. Jahr in Folge wird die Verbandsgemeindeumlage im Jahr 2024 um weitere 4,822 % Punkte auf nunmehr 30,2 % Punkte erhöht und liegt damit deutlich über dem Umlagesatz der Vorjahre.
Gleichwohl reichen die Mehrerträge in 2024 (+ 1,7 Mio. EUR) durch diese Umlagen-Erhöhung auch unter Berücksichtigung der nochmals gestiegenen Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinde und Städte nicht aus, um einen Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt zu erreichen. Im Vergleich zu 2022 ist eine absolute Steigerung von rd. 3,9 Mio. EUR (rd. 61 %) festzustellen.
Die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der verbandsangehörigen Gemeinden hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen zu orientieren, insbesondere auch am Recht der eigenverantwortlichen Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden und zur grundsätzlich selbständigen Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“.
Die Finanzdaten der umlagepflichtigen Kommunen zur Berechnung der Verbandsgemeindeumlage wurden ermittelt und diese mit dem eigenen Bedarf zueinander ins Verhältnis gesetzt. Die ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf haben dem Verbandsgemeinderat bei der Beschlussfassung über den Umlagesatz vorgelegen.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Für das Haushaltsjahr 2024 wurde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) verstoßen. § 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Bei besonders finanzschwachen Gemeinden wird es in diesem Fall eines Maßnahmenplans erfordern, der innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums durch konkrete Maßnahmen zur Einnahmensteigerung und zur Ausgabensenkung zum Haushaltsausgleich führen wird.
Wir teilen Ihnen abschließend mit, dass wir auch mit Blick auf das Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 04.12.2023 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie gegen den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
von Montag, 18.03.2024 bis Dienstag, 26.06.2024
(Wochentag, Datum)
während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, Zimmer B-211 öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 3 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
[2] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8.Oktober 1999 wird hingewiesen.