(ortsbezogene Teilfortschreibung „Erweiterung des Gewerbegebietes Waldesch“)
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat mit Bescheid vom 26.02.2024 (Az.: 63P610-12) die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhens gemäß§ 6 Abs. 1 Baugesetzbuch genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch und § 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die 2. Flächennutzungsplanänderung (Planzeichnung, Begründung und zusammenfassende Erklärung) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Städtebauliche Ziele dieses Änderungsverfahrens sind die geplante Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbegebietes „Die Stautgeheck“ in südwestliche Richtung sowie die Weiterentwicklung der daran angrenzenden bereits bestehenden Tierpension.
Die betroffene Fläche ist in beigefügter Abbildung mit gestrichelter Umrandung kenntlich gemacht.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstr.44, 56330 Kobern-Gondorf unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.