Haushaltssatzung des Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhunsrück für das Jahr 2023 vom 29.03.2023
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 226.500 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 226.070 €
der Jahresüberschuss auf 430 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 430 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -430 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Umlage
Eine Umlage wird von den Verbandsmitgliedern nicht erhoben.
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.866.635,99 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.867.065,99 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 1.867.495,99 €.
Hinweise:
| 1. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.01.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von 11.04.2023 (Dienstag) bis 20.04.2023 (Donnerstag) während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, in 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12-14, Zimmer 8, öffentlich aus. |
3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder |
| Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder dem Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhunsrück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.