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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Haus- und Badeordnung Freibad Winningen

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Haus- und Badeordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades Winningen.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad, wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel oder der Betriebsleitung über einen vollen Besuchstag hinaus schriftlich ausgesprochen werden.

(3) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- oder Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(4) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betrieb erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten und Eintrittspreise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültigen Preise werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Kasse einsehbar. Kassenschließung erfolgt 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit.

(2) Der Schwimm- und Badebeckenbereich, sowie die Liegewiese sind 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens, sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen, können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

(4) Bei Einschränkungen der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

(7) Beim Verlassen des Bades verliert die Zugangsberechtigung bzw. der Kassenbon seine Gültigkeit.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Freibades Winningen steht grundsätzlich jeder Person frei, für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein. Mit Betreten des Bades ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigen das Bad betreten oder einer vom Erziehungsberechtigten berechtigten Person über 18 Jahre. Kinder zwischen 9 und 12 Jahren, die im Besitz des Schwimmabzeichens „Bronze“ sind, dürfen das Schwimmbad ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen.

(4) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer volljährigen Person gestattet.

(5) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:

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die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

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die Tiere mit sich führen,

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die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit sowie ansteckenden Hautkrankheiten leiden. Besuchern mit offenen Wunden ist der Zutritt ins Freibad erlaubt, jedoch nicht die Benutzung der Becken.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Nutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Handys, Laptops und Tablets sowie andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(4) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel.

(5) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.

(6) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(7) Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Der Verzehr von Speisen am Beckenrand ist nicht erlaubt.

(8) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht an die Beckenumgänge gebracht werden.

(9) Das Rauchen im Bereich der Umkleiden, den Sanitäranlagen und im Schwimm- und Badebeckenbereich ist untersagt. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten. Der Gebrauch von Wasserpfeifen und der Konsum von Cannabis ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

(10) Fundsachen sind beim Personal abzugeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Garderobenschränke stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch.

(11) Bänke und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall vom Personal geräumt.

(12) Personen, die nicht schwimmen können, haben keinen Zutritt ins Schwimmerbecken.

(13) Kinder unter 7 Jahren, die nicht schwimmen können, dürfen nur mit Schwimmhilfen an den Schwimm- und Badebeckenbereich im Beisein eines Erwachsenen.

(14) Der Sprungbereich und Rutschen-Ausgang ist nach dem Eintauchen sofort zu verlassen.

(15) Während des Sprungbetriebs darf im Bereich der Sprunggrube nicht geschwommen oder getaucht werden.

(16) Es darf nur einzeln von der Sprunganlage gesprungen werden.

(17) Die abgetrennte Bahn ist folgenden Personengruppen vorbehalten:

Leistungssportlern und Sportschwimmern,

Schülern im Rahmen des Schulschwimmens,

Vereinsmitgliedern während eines laufenden Vereinstrainings.

(18) Das Schwimmen ist nur in handelsüblicher Badebekleidung gestattet, jedoch nicht in Straßenkleidern oder Unterwäsche.

(19) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(20) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(21) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(22) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett oder die Sprungplattform betritt und der Sprungbereich frei ist.

(23) Die Benutzung von Schwimm- und Taucherbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 6 Haftung

(1) Der Badbetreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu bringen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

Wir bitten um Beachtung und wünschen einen angenehmen Aufenthalt in unserem Freibad.

Hiermit verlieren alle älteren Fassungen der Haus- und Badeordnung ihre Gültigkeit.

Kobern-Gondorf, den 27.03.2025
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kathrin Laymann, Bürgermeisterin