Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 304.740 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 302.150 € |
| der Jahresüberschuss auf | 2.590 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 2.590 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -2.590 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Eine Umlage wird von den Verbandsmitgliedern nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 1.867.847,39 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 1.868.387,39 € und zum 31.12.2026 voraussichtlich 1.870.977,39 €.
Hinweise:
| 1. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von 20.04.2026 (Montag) bis 28.04.2026 (Dienstag) während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, in 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12+14, Zimmer 8, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder dem Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhunsrück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.