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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Satzung über die außerschulischen Betreuungsangebote an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 20.04.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GemO) sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 26.03.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorwort

Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist Träger der Grundschulen Burgen, Dieblich, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Oberfell, Rhens und Winningen. In der Funktion des Schulträgers bietet die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel an allen Grundschulen ein Betreuungsangebot, die Betreuende Grundschule (BGS) an. Die Einrichtung und der Betrieb von Betreuungsangeboten an Grundschulen orientiert sich gem. der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 01. August 2014 (9413 B – 51 134/31 (1)).

Diese Satzung bezieht sich ausschließlich auf die Angebote, die im Rahmen der Betreuenden Grundschule angeboten werden. Die Angebote der Jugendpflege sind hiervon nicht betroffen.

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I =

Betreuende Grundschule während der Schulzeit

Abschnitt II =

Ferienbetreuung der Betreuenden Grundschule

Abschnitt I = Betreuende Grundschule während der Schulzeit

§ 1 Betreuungszeiten

(1) Die Betreuungszeiten sind den Anmeldeinformationen zum jeweiligen Angebot zu entnehmen.

(2) Der Träger des Betreuungsangebotes behält sich vor, die Schließzeiten nach den allgemein gültigen Ferien in Rheinland-Pfalz sowie den individuell festgelegten beweglichen Ferientagen an den Schulen zu regeln.

(3) Auf die mögliche Einschränkung des Angebotes kann durch die jeweilige Schule kurzfristig hingewiesen werden.

§ 2 Anmeldung und Aufnahme

(1) Die Anmeldung erfolgt einmalig bis zum 31. März des Jahres für das folgende Schuljahr. Eine unterjährige Anmeldung kann nur bei einem Wohnortwechsel in den Schulbezirk der jeweiligen Grundschule erfolgen, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen.

(2) Die Anmeldung berechtigt zur Teilnahme am jeweiligen Angebot bis zum Verlassen der jeweiligen Grundschule. Die Aufnahme eines Kindes in das Betreuungsangebot erfolgt verbindlich nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Eltern oder Personensorgeberechtigten. Aufnahmeberechtigt ist jedes Kind, dass die jeweilige Grundschule in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel besucht.

(3) Die Anmeldung erfolgt über eine digitale Antragsstrecke. Der Anmeldeprozess ist über eine Verlinkung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (www.vgrm.de) erreichbar. In gesonderten Ausnahmen kann hiervon nach frühzeitiger Abstimmung mit der VG im Einzelfall abgewichen werden.

§ 3 Elternbeiträge

(1) Für den Besuch der Betreuenden Grundschule werden gem. § 68 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) i.V.m. der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 01. August 2014 (9413 B – 51 134/31 (1) zur Deckung des Betreuungsangebotes Elternbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden durch den Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel festgesetzt.

(2) Elternbeiträge werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beiträge und Pauschalen sind nicht teilbar. Sie werden auch dann für einen vollen Monat erhoben, wenn das Kind das Angebot nur tageweise in Anspruch nimmt oder die Anmeldung des Kindes im laufenden Monat erfolgt. Dies gilt auch, sofern das Angebot ohne Einhaltung der Frist nach § 6 nicht mehr genutzt wird.

(3) Der Elternbeitrag wird pro Schuljahr für 9 Monate erhoben. Das Schuljahr wird durch den Ferienkalender definiert und das Betreuungsangebot der Betreuenden Grundschule endet grundsätzlich mit dem letzten Schultag vor den Sommerferien. Für die Monate Juli, August und September erfolgt keine Kostenerhebung.

§ 4 Zahlungspflicht

(1) Der Betrag wird am 15. Tag eines jeden Monats, mit Ausnahme der Monate Juli, August und September fällig, frühstens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheids. Die Zahlung ist nur mittels SEPA-Lastschriftmandat möglich.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuende Grundschule und endet mit Ablauf des Monats, in dem eine Abmeldung wirksam wird.

(3) Zur Zahlung des Elternbeitrags verpflichten sich Eltern, Personensorgeberechtigte sowie andere Unterhaltspflichtige, auf deren Antrag ein Kind in die Betreuende Grundschule aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Die Beiträge werden bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates für das Konto des Zahlungspflichtigen von der Verbandsgemeindekasse Rhein-Mosel zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen.

§ 5 Aufsichtspflicht und Versicherungen

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungsperson beginnt mit dem Betreten des Betreuungsraumes durch das zu betreuende Kind. Sie endet mit dem Verlassen des Schul- bzw. Betreuungsgeländes, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung des Angebots steht. Die Aufsichtspflicht endet jedoch spätestens mit der Beendigung der allgemein bzw. individuell vereinbarten Betreuungszeit.

(2) Die teilnehmenden Kinder haben den Anweisungen des Betreuungspersonals folge zu leisten.

(3) Kinder, die das Betreuungsangebot nutzen, sind auf dem direkten Hin- und Rückweg unfallversichert. Bei Unterbrechung oder Umwegen erlischt der Versicherungsschutz. Alle Schadensfälle sind dem Schulträger umgehend zu melden.

(4) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

§ 6 Abmeldung

(1) Eine vorzeitige Abmeldung durch die Eltern oder Personensorgeberechtigten ist nur aus wichtigem Grund und einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.

(2) Ein wichtiger Grund liegt vor bei:

a)

Wegzug aus dem Schulbezirk der jeweiligen Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

b)

Längere krankheitsbedingte Abwesenheit eines Kindes über einen Zeitraum von über zwei Monaten, die durch ärztliches Attest nachzuweisen ist.

(3) Schulkinder, die nach dem 4. Schuljahr die Grundschule verlassen, scheiden aus dem Angebot aus. Einer gesonderten Abmeldung bedarf es nicht.

(4) Eine fristgerechte Abmeldung ist bis zum 31.03. eines Jahres für das folgende Schuljahr möglich. Die Abmeldung hat schriftlich gegenüber dem Schulträger oder über den digitalen, auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (www.vgrm.de) verlinkten Abmeldeprozess zu erfolgen.

(5) Die Verbandsgemeinde als Angebotsträger kann den Betreuungsplatz widerrufen, wenn die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten trotz vorheriger Aufforderung den in dem erlassenen Bescheid benannten Auflagen nicht nachkommen. Dies sind:

a)

wenn erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede bzw. Differenzen zwischen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, Betreuungskräften und Träger bestehen, sodass die Fortsetzung der Betreuung den Betreuungskräften nicht mehr zugemutet werden kann,

b)

wenn das Kind den Sozialfrieden stört und oder fremdgefährdendes Verhalten aufzeigt oder

c)

wenn rückständige Zahlungsverpflichtungen bestehen

§ 7 Pflichten der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten

(1) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung des Kindes entsprechend der vorgegebenen Frist erfolgt, da ansonsten kein Betreuungsangebot bereitgestellt werden kann. Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nicht möglich.

(2) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Fehlen des Kindes gegebenenfalls über die Schule oder dem Betreuungspersonal unmittelbar mitzuteilen.

§ 8 Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Der Träger verarbeitet die personenbezogenen Daten des angemeldeten Kindes, der Eltern, der Personensorgeberechtigte, anderer Unterhaltspflichtigen sowie der abholberechtigten Personen zum Zweck der Durchführung, Organisation und Abwicklung des Betreuungsangebotes der Betreuenden Grundschule. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO i.V.m. § 68 SchulG sowie den hierzu erlassenen kommunalrechtlichen Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers. Soweit die Erhebung und Einziehung von Elternbeiträgen betroffen ist, erfolgt die Verarbeitung zusätzlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Verarbeitet werden insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

-

Stammdaten des Kindes (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Schule, Klasse),

-

Kontaktdaten der Personensorgeberechtigten,

-

Angaben zu abholberechtigten Personen,

-

für die Betreuung erforderliche organisatorische Informationen (z. B. besondere Hinweise, soweit zur Aufgabenerfüllung notwendig),

-

Daten zur Beitragsabrechnung.

(3) Soweit für die sichere Durchführung der Betreuung Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstigen gesundheitsbezogenen Umständen des Kindes erforderlich sind, handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Diese werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklichen Einwilligung der Personensorgeberechtigten nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO verarbeitet.

(4) Empfänger der Daten sind insbesondere die jeweilige Grundschule, das eingesetzte Betreuungspersonal, interne Stellen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel sowie gegebenenfalls IT-Dienstleister im Rahmen datenschutzkonformer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Eine Weitergabe an andere Dritte erfolgt nur, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers erforderlich ist. Eine Übermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

(5) Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Teilnahme am Betreuungsangebot gespeichert und anschließend gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere kommunalrechtliche und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) gelöscht oder archiviert.

(6) Die betroffenen Personen haben nach Maßgabe der Art. 15 bis 21 DSGVO insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Die Rechte des Kindes werden in der Regel durch die Personensorgeberechtigten wahrgenommen. Zudem besteht das Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

(7) Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, - 56330 Kobern-Gondorf. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist unter der E-Mail-Adresse datenschutz@vgrm.de oder postalisch unter der Anschrift der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel erreichbar.

(8) Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme am Betreuungsangebot erforderlich. Ohne diese Daten kann das Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen werden.

(9) Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

Abschnitt II =  Ferienbetreuung der Betreuenden Grundschule

§ 9 Betreuungszeiten

(1) Das Betreuungsangebot innerhalb der allgemein gültigen Ferienzeiten in Rheinland-Pfalz erstreckt sich auf acht Wochen in einem Schuljahr.

(2) Die Betreuungszeiten des Ferienbetreuungsangebotes sind den Anmeldeinformationen zum jeweiligen Angebot zu entnehmen.

§ 10 Anmeldung und Aufnahme

(1) Aufnahmeberechtigt ist jedes Kind, welches nach dem Ganztagsfördergesetz vom 12. Oktober 2021 (GaFöG) i.V.m. § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 26.06.1990 (SGB VIII) einen Anspruch auf Betreuung hat und eine Grundschule in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel besucht.

(2) Die Anmeldung erfolgt über eine digitale Antragsstrecke. Der Anmeldeprozess ist über eine Verlinkung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (www.vgrm.de) erreichbar. In gesonderten Ausnahmen und nach frühzeitiger Absprache mit der Verbandsgemeindeverwaltung kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. Die Anmeldung berechtigt für eine Teilnahme an dem jeweiligen Angebot, sofern ein Rechtsanspruch besteht.

(3) Die Aufnahme eines Kindes in das Ferienbetreuungsangebot erfolgt verbindlich nach ordnungsgemäßer Anmeldung sowie fristgerechten Zahlungseingang des Elternbeitrages durch die Eltern, der Personensorgeberechtigten oder anderer Unterhaltspflichtigen, die die Anmeldung vorgenommen haben. Die Vorgaben für die Anmeldefristen befinden sich im jeweiligen Ferienangebot. Verbindliche Informationen und Anmeldefristen über das Ferienangebot befinden sich auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (www.vgrm.de).

§ 11 Elternbeiträge

(1) Die Festsetzung der Höhe der Elternbeiträge im Rahmen der Ferienbetreuung sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

(2) Elternbeiträge werden durch einen Bescheid festgesetzt und pauschal erhoben. Sie werden auch dann für den vollen Umfang des Ferienbetreuungsangebotes erhoben, wenn das Kind das Angebot nur tageweise besucht.

§ 12 Zahlungspflicht

(1) Der Elternbeitrag wird vier Wochen nach Bescheiddatum fällig.

(2) Zur Zahlung des Elternbeitrags verpflichten sich Eltern, Personensorgeberechtigte sowie andere Unterhaltspflichtige, auf deren Antrag ein Kind in das Ferienbetreuungsangebot aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(3) Die Beiträge werden bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung für das Konto des Zahlungspflichtigen von der Verbandsgemeinde zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen.

§ 13 Aufsichtspflicht und Versicherungen

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungsperson beginnt mit dem Betreten des Betreuungsraumes durch das zu betreuende Kind. Sie endet mit dem Verlassen des Betreuungsgeländes, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung des Angebots steht. Die Aufsichtspflicht endet jedoch spätestens mit der Beendigung der allgemein bzw. individuell vereinbarten Betreuungszeit.

(2) Die Anweisungen des Betreuungspersonals sind seitens der Teilnehmer des Ferienbetreuungsangebotes zu beachten.

(3) Kinder, die das Ferienbetreuungsangebot nutzen, sind auf dem direkten Hin- und Rückweg unfallversichert. Bei Unterbrechung oder Umwegen erlischt der Versicherungsschutz. Alle Schadensfälle sind dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen umgehend zu melden.

(4) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

§ 14 Ausschluss aus der Ferienbetreuung

Der Angebotsträger kann den Betreuungsplatz widerrufen, wenn das Kind den Sozialfrieden stört und oder fremdgefährdendes Verhalten aufzeigt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Anmeldegebühren besteht nicht.

§ 15 Pflichten der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten

(1) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung des Kindes entsprechend der vorgegebenen Frist erfolgt, da ansonsten kein Ferienbetreuungsangebot bereitgestellt werden kann. Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nicht möglich.

(2) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Fehlen des Kindes dem Betreuungspersonal mitzuteilen.

§ 16 Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Der Träger verarbeitet die personenbezogenen Daten des angemeldeten Kindes, der Eltern, der Personensorgeberechtigten, anderer Unterhaltspflichtigen sowie der abholberechtigten Personen zum Zweck der Durchführung, Organisation und Abwicklung des Ferienbetreuungsangebotes. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. dem Ganztagsförderungsgesetz, § 24 SGB VIII sowie den schulträgerbezogenen Aufgaben der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Soweit die Erhebung und Einziehung von Elternbeiträgen betroffen ist, erfolgt die Verarbeitung zusätzlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Verarbeitet werden insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

Stammdaten des Kindes (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Schule, Klasse),

Kontaktdaten der Personensorgeberechtigten,

Angaben zu abholberechtigten Personen,

betreuungsrelevante Informationen, soweit für die Durchführung der Ferienbetreuungerforderlich,

Daten zur Beitragsabrechnung.

(3) Soweit für die sichere Durchführung der Ferienbetreuung Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstigen gesundheitsbezogenen Umständen des Kindes erforderlich sind, handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Diese werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklichen Einwilligung der Personensorgeberechtigten nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO verarbeitet.

(4) Empfänger der Daten sind insbesondere das eingesetzte Betreuungspersonal, interne Stellen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel sowie gegebenenfalls IT-Dienstleister im Rahmen datenschutzkonformer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Eine Weitergabe an andere Dritte erfolgt nur, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers erforderlich ist. Eine Übermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

(5) Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Teilnahme am Ferienbetreuungsangebot gespeichert und anschließend gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht oder archiviert.

(6) Die betroffenen Personen haben nach Maßgabe der Art. 15 bis 21 DSGVO insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Die Rechte des Kindes werden in der Regel durch die Personensorgeberechtigten wahrgenommen. Zudem besteht das Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

(7) Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44 - 56330 Kobern-Gondorf. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist unter der E-Mail-Adresse datenschutz@vgrm.de oder postalisch unter der Anschrift der Verbandsgemeinde erreichbar.

(8)  Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme am Ferienbetreuungsangebot erforderlich. Ohne diese Daten kann das Ferienbetreuungsangebot nicht in Anspruch genommen werden.

(9)  Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Mai 2026 in Kraft.

Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kobern-Gondorf, den 20.04.2026
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.