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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel für das Haushaltsjahr 2026 vom 05.01.2026

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 13.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

31.756.867 Euro

32.770.155 Euro

-1.013.288 Euro

31.114.880 Euro

30.919.826 Euro

195.054 Euro

0 Euro

0 Euro

0 Euro

1.445.461 Euro

6.172.127 Euro

-4.726.666 Euro

4.997.241 Euro

465.629 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

-

zinslose Kredite auf

-

verzinste Kredite auf

-

Gesamtbetrag

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 — 376.667 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 — 376.667 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird

festgesetzt auf  — 21.372.000 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird

festgesetzt auf — 15.593.500 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel

3.904.300 Euro

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung

Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel

5.000.000 Euro

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel

11.966.000 Euro

- davon durch Kredite finanziert

9.573.000 Euro

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 29.06.2016, in der z.Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

1.

Steuersatz nach § 5 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzungen:

25 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts

2.

Steuer nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:

je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

a) in geschlossenen Räumen 0,50 Euro

b) im Freien 0,25 Euro

3.

Steuersatz nach § 7 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung:

für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 13 v.H. des Einspielergebnisses,

mindestens jedoch 100,00 Euro

b) an den übrigen Orten 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 50,00 Euro

4.

Steuersatz nach § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:

für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 60,00 Euro

b) an den übrigen Orten 20,00 Euro

c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 250,00 Euro

5.

Steuersatz nach § 8 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung:

für das Halten eines Personalcomputers für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 60,00 Euro

b) an den übrigen Orten 20,00 Euro

6.

Steuer nach § 9 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung:

pro Veranstaltungstag 10,00 Euro

7.

Steuersatz nach § 10 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:

20 v.H.

§ 7 Gebühren und Beiträge für das Abwasserwerk

Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), sowie des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) vom 21. Mai 2019 werden folgende Entgelte festgesetzt:

1.

Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung

a) Beitragssatz

je m² der mit Abflussbeiwerten gewichteten Grundstücksfläche

0,55 Euro

b) Beitragssatz

je m² Gemeindestraßenfläche

0,79 Euro

2.

Benutzungsgebühren zur Deckung der laufenden

Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung

Gebührensatz

je m³ Schmutzwasser

2,40 Euro

3.

Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der

laufenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung

Beitragssatz

je m² Abflussfläche

0,08 Euro

4.

Gebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm

Gebührensatz

je m³ Fäkalschlamm

28,71 Euro

5.

Gebühr für die Entleerung wasserdichter Gruben

Gebührensatz

je m³

14,66 Euro

6.

Einmalige Beiträge und Investitionskostenanteile

für Erschließungsmaßnahmen und für

Erneuerungsmaßnahmen

a) Beitragssatz

Schmutzwasser je m² Vollgeschossfläche

7,66 Euro

b) Beitragssatz

Niederschlagswasser je m² Abflussfläche

13,45 Euro

c) Investitionskostenanteil

je m² Gemeindestraßenfläche

12,57 Euro

§ 8 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf

Zuweisung zentrale Orte nach § 19 LFAG auf

die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Grundsteuer A und B auf

die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Gewerbesteuer auf

die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und der Ausgleichsleistung nach § 28 LFAG auf

Die Verbandsgemeindeumlage ist gemäß § 31 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig.

§ 9 Sonderumlagen

Zur Deckung der Kosten im Grundschulbereich – mit Ausnahme der Grundschulen Brey, Niederfell, Spay und Waldesch – wird eine Grundschulumlage erhoben. Die Abrechnung 2026 erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand und den endgültigen Finanzkraftmesszahlen 2026.

§ 10 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. Haushaltsjahr

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  —  20.000 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 12 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in

0

Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in

0

Fällen zugelassen.[2]

§ 13 Leistungszahlungen

Zur Festsetzung von Leistungsstufen und Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) werden insgesamt 5.000,00 Euro für die Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt.

Für die Beschäftigten wurde ab 01. Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt (§ 18 TVÖD).

Verbandsgemeindeverwaltung  — Kobern-Gondorf, den 05.01.2026
Rhein-Mosel
(DS) gez.
(Kathrin Laymann)
Bürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel in Höhe von

4.726.666 EUR

für den in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen in Höhe von

3.904.300 EUR

Verpflichtungsermächtigungen

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von

376.667 EUR

für den in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von

9.573.000 EUR

Die Genehmigung der Investitionskredite ist unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die vorgesehenen Investitionskreditaufnahmen und die daraus erwachsenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde in Einklang stehen und die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist.

An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt verfehlt wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erforderlich; im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.

Bei einer Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 der W Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO weisen wir besonders darauf hin, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal „unabweisbar“ vorgibt, dass die Kommune sozusagen keine andere Wahl haben darf, als die Ausgabe zu leisten. Die Situation muss, mit anderen Worten gesagt, von einer „Alternativlosigkeit" gekennzeichnet sein: Bei einer Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Nr. 4 der W Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO bitten wir zu beachten, dass eine Mittelinanspruchnahme – vorbehaltlich der sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - erst nach Vorlage einer verbindlichen Förderzusage bzw. des Bewilligungsbescheides erfolgen darf.

Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden.

Gemäß Anlage 2 des Ministerschreibens würde dies perspektivisch eine jährliche Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage von 0,6 Prozentpunkten für die nächsten 20 Jahre bedeuten.

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von

21.372.000 EUR

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von

15.593.500 EUR

Gemäß § 80 Abs. 3 i.V.m § 105 GemO ist der in § 5 Ziffer 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk VG Rhein-Mosel“ in Höhe von 5.000.000 EUR genehmigungsfrei. Der Ausweis dient ausschließlich der Transparenz und Information.

Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage 2026 bleibt gegenüber dem Vorjahr mit 31,25 % Punkten unverändert. Nach Darstellung der Verbandsgemeinde wird bewusst auf einen Ausgleich des eigenen Haushaltes verzichtet, um den Ortsgemeinden trotz anhaltend schwieriger Finanzlage finanzielle Spielräume zu ermöglichen.

Gleichwohl sind aufgrund gestiegener Finanzkraft der angehörigen Kommunen Mehreinnahmen von rd. 610.700 EUR prognostiziert, die alleine allerdings nicht ausreichen, um das unter Ziffer 1. entstandene Defizit im Ergebnishaushalt auszugleichen. Der Haushaltsausgleich kann allerdings wie bereits oben erwähnt durch den Einsatz vorhandener Guthaben realisiert werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den vergangenen Jahren regelmäßig bei den Jahresabschlüssen verbesserte Ergebnisse gegenüber der Planung erzielt werden konnten. Die Finanzdaten der umlagepflichtigen Kommunen zur Berechnung der Verbandsgemeindeumlage wurden ermittelt und diese mit dem eigenen Bedarf zueinander ins Verhältnis gesetzt. Die ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf haben dem Verbandsgemeinderat bei der Beschlussfassung über den Umlagesatz vorgelegen.

Feststellungen bezüglich des Sondervermögens „Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel“

Bei veranschlagten höheren Erträgen und leicht rückläufigen Aufwendungen weist der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 im Erfolgsplan mit 71.700 EUR einen deutlichen Gewinn aus. An Personalaufwendungen sind gegenüber dem Vorjahresplan 42.000 EUR mehr veranschlagt.

Das Gesamtvolumen des in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Vermögensplans beträgt im Haushaltsjahr 2026 insgesamt 6.526.700 EUR.

Die Gebühren und Beiträge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert, lediglich die Benutzungsgebühren zur Deckung der laufenden Kosten für Schmutzwasserbeseitigung werden auf 2,40 EUR je m3 angehoben, die Gebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm auf 28,71 EUR je m3 reduziert.

In der Stellenübersicht des Abwasserwerks sind im Wirtschaftsjahr 2026 insgesamt 0,5 Vollzeitäquivalente mehr als im Vorjahr ausgewiesen.

Die in § 7 der Haushaltssatzung erfolgten Festlegungen entsprechen der finanziellen Lage des Eigenbetriebes „Abwasserwerk“ und sind nicht zu beanstanden.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

von Montag, 12.01.2026 bis Dienstag, 20.01.2026

(Wochentag, Datum) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, Zimmer B-211 öffentlich aus.

Kobern-Gondorf, den 05.01.2026
(DS) gez.
(Kathrin Laymann)
Bürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

[2] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8.Oktober 1999 wird hingewiesen.