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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 05.01.2026

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 17. September 2024, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsatzung vom 23.05.2025, wird wie folgt geändert:

1.

§ 7 Absatz 11 wie folgt neugefasst:

„Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.“

2.

§ 8 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„2Sollten Mitglieder eines Ausschusses nicht in der Verbandsgemeinde wohnen, erfolgt die Fahrtkostenerstattung ausschließlich nach den Sätzen für anerkannt privateigene/ regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge für die erforderlichen Strecken zwischen Wohnort und Sitzungsort.“

3.

In § 9 Absatz 3 wird in Satz 1 hinter dem Satzteil „§ 7 Abs.“ die nachfolgende Aufzählung beginnend mit „2,“ ergänzt.

4.

§ 10 Absatz 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

b)

In Satz 2 wird der Wert „10,00 €“ durch den Wert „13,00 €“ ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten

Die Änderungen zu Artikel I Ziffer 1 und 3 treten rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft; im Übrigen tritt diese Änderungssatzung rückwirkend zum 27.06.2025 in Kraft.

Kobern-Gondorf, den 05.01.2026
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.