Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 17. September 2024, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsatzung vom 23.05.2025, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 7 Absatz 11 wie folgt neugefasst: | |
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| „Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.“ | |
| 2. | § 8 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: | |
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| „2Sollten Mitglieder eines Ausschusses nicht in der Verbandsgemeinde wohnen, erfolgt die Fahrtkostenerstattung ausschließlich nach den Sätzen für anerkannt privateigene/ regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge für die erforderlichen Strecken zwischen Wohnort und Sitzungsort.“ | |
| 3. | In § 9 Absatz 3 wird in Satz 1 hinter dem Satzteil „§ 7 Abs.“ die nachfolgende Aufzählung beginnend mit „2,“ ergänzt. | |
| 4. | § 10 Absatz 13 wird wie folgt geändert: | |
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| a) | In Satz 1 die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt. |
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| b) | In Satz 2 wird der Wert „10,00 €“ durch den Wert „13,00 €“ ersetzt. |
Die Änderungen zu Artikel I Ziffer 1 und 3 treten rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft; im Übrigen tritt diese Änderungssatzung rückwirkend zum 27.06.2025 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.