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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit für den Bereich „Vollzugsdienst“

zwischen der Verbandsgemeinde Pellenz,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Sebastian Busch, nachstehend „VG Pellenz“ genannt

und

der Verbandsgemeinde Mendig,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Jörg Lempertz, nachstehend „VG Mendig“ genannt

und

der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel,

vertreten durch Frau Bürgermeisterin Kathrin Laymann, nachstehend „VG Rhein-Mosel“ genannt

wird aufgrund der Beschlüsse folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

Vorbemerkung

Die Verwaltungen haben zur Wahrnehmung der ihnen als allgemeine Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) obliegenden Aufgaben gemäß § 109 POG hauptamtliche kommunale Vollzugsbeamte zu bestellen. Zur Verstärkung der örtlichen Vollzugskräfte wird eine zusätzliche hauptamtliche Vollzeitstelle geschaffen, wobei die Dienstzeiten gleichermaßen auf die Verbandsgemeinden Pellenz, Mendig und Rhein-Mosel verteilt werden.

§ 1 Aufgabe, Umfang der Zusammenarbeit, Laufzeit

Die Verbandsgemeinden Pellenz, Mendig und Rhein-Mosel bestellen einen gemeinsamen kommunalen Vollzugsbeamten, dessen Einsatz vereinbarungsgemäß zu je 1/3 in den Dienstbezirken der betroffenen Verbandsgemeinden erfolgt. Die Tätigkeit umfasst den Vollzug der den örtlichen Ordnungsbehörden nach § 109 POG obliegt, ergänzt um Tätigkeiten der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Die Anstellung des kommunalen Vollzugsbeamten erfolgt bei der VG Pellenz. Die Personalauswahl erfolgt durch Einbeziehung aller Kooperationspartner. Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist auf Dauer ausgerichtet, mindestens jedoch fünf Jahre ab Einrichtung des Kooperationsverbundes. Ansprüche Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht begründet.

§ 2 Einsatzplanung, Betreuung des Vollzugsteams, Zuständigkeit, Weisungsbefugnis

Die Einsatzplanung erfolgt in einem regelmäßig wiederkehrenden Rhythmus und wird durch eine vorherige Dienstplanung zwischen den Verbandsgemeinden abgestimmt. Die Dienstzeit beginnt stets bei der VG Pellenz in Plaidt, weil dort auch das einzusetzende Dienstfahrzeug bereitgehalten wird, welches auch für die Einsatzdienste in den Verbandsgemeinden Mendig und Rhein-Mosel genutzt wird.

Die Weisungsbefugnis obliegt der Verwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vollzugsbeamte seinen Dienst verrichtet.

§ 3 Haftung

Die den Einsatz durchführende Kommune haftet für eine bei der Wahrnehmung der Aufgaben erfolgte Amtspflichtverletzung oder einen sonstigen Schaden, der in Folge der Aufgabenumsetzung nach dieser Vereinbarung eintritt.

§ 4 Kostenverteilung

Das Beschäftigungsverhältnis wird bei der VG Pellenz begründet, die auch die notwendige Dienstkleidung und persönlichen Ausrüstungsgegenstände stellt. Die Einstellung erfolgt nach der Vergütungsgruppe TVÖD 9a, sofern bei Anstellungsbeginn die notwendigen Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ansonsten erfolgt zunächst die Vergütung nach TVÖD Entgeltgruppe 5. Sofern die Qualifizierungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Einstellung nicht vorliegen, hat der Betroffene die notwendigen Lehrgänge unverzüglich nachzuholen. Die Kosten der Qualifizierung tragen die beteiligten Verbandsgemeinden zu je einem Drittel.

Die anfallenden Personal- und Sachkosten, nach KGSt-Richtlinie sowie Kosten des Einsatzfahrzeuges, werden auf Basis der tatsächlichen Einsatztage aufgeteilt und von den Verbandsgemeinden Mendig und Rhein-Mosel der Verbandsgemeine Pellenz gemäß Kostenanforderungsbescheid erstattet. Die Kostenerstattung ist 14 Tage nach Zugang des Kostenanforderungsbescheides fällig.

§ 5 Zuwendung

Dem o.g. Kooperationsprojekt wurde mit Bescheid vom 10.12.2024 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 215.940 EUR bewilligt. Zuwendungsempfänger ist die VG Pellenz. Die Zuwendung ist zu je 1/3 an die beteiligten Kooperationspartner weiterzuleiten.

§ 6 Dienstausweis

Der Dienstausweis richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007 (GVBl. S 61). Die Verbandsgemeinden Pellenz, Mendig und Rhein-Mosel stellen dem kommunalen Vollzugsbeamten einen Dienstausweis zur Verfügung.

§ 7 Dienstkleidung und Ausrüstung, Ausbildung

Die Ausstattung des kommunalen Vollzugsbeamten erfolgt mit der entsprechend vorgesehenen Dienstkleidung, einschl. der Ausstattung mit stichsicherer Weste. Im Übrigen richten sich die Ausrüstungsgegenstände nach § 5 der Landesverordnung über kommunale Vollzugsbeamtinnen und kommunale Vollzugsbeamte sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007 (GVBl. 2007, S. 61).

Während des Einsatzes trägt der kommunale Vollzugsbeamte ergänzend ein Dienstabzeichen der Einsatzbehörde.

Eingesetzt werden nur Personen, die die notwendige Ausbildung entsprechend der LVO über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamte besitzen.

§ 8 Evaluation

Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung wird jährlich evaluiert. Hierzu wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ein gemeinsames Gespräch zwischen den Leitern der Ordnungsämter durchgeführt.

§ 9 Schriftform und salvatorische Klausel

Alle die Vereinbarung betreffenden Regelungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.

§ 10 Kündigung

Die Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist frühestens 5 Jahre nach Einrichtung des Kooperationsverbundes zum Ende des Kalenderjahres zulässig; sie hat spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.

Sollten gemeinsam Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden, können diese im Falle der Kündigung entweder von einem Vertragspartner übernommen werden oder sie werden an einen Dritten verkauft. Im ersten Fall erstattet der übernehmende Partner den anderen Partnern je 1/3 des aktuellen Zeitwertes und im zweiten Fall wird der Erlös anteilig an die Vertragspartner ausgezahlt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt frühestens am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch einen Vertragspartner in Kraft.

Plaidt, 15.05 2025
Sebastian Busch
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Pellenz
Jörg Lempertz
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Mendig
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel