Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel hat auf Grund des § 24 und des § 56 b Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 06.02.2020 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neu Fassung: |
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| „2Hierzu findet im Vorfeld eine Jugendwahl statt, aufgrund deren Ergebnisses von der Verbandsgemeindeverwaltung eine Vorschlagsliste erstellt wird.“ |
| 2. | In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „14“ wird durch die Zahl „13“ ersetzt. |
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.