Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Änderung der Hauptsatzung
| Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 17. September 2024 wird wie folgt geändert: | |
| 1. | § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: „4Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen zur ergänzenden Information der Bürgerschaft im Internet unter der Adresse http://www.vgrm.de, zu Sitzungen der kommunalen Gremien im dortigen Ratsinformationssystem.“ |
| 2. | § 4 wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die bisherige Ziffer 4 gestrichen. Die weiteren Nummerierungen verändern sich in Ziffern 4 bis 10. |
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| Absatz 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „1Dem Werkausschuss wird die abschließende Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:“ |
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| Absatz 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Dem Feuerwehrausschuss wird die abschließende Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten der Feuerwehr übertragen:“ |
| 3. | In § 5 wird in Satz 1 die bisherige Ziffer 4 gestrichen. Die weiteren Nummerierungen verändern sich in Ziffern 4 bis 7, und es wird folgende Ziffer 8 angefügt: „8. unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen“ |
| 4. | In § 8 Absatz 3 wird die Zahl „10“ gestrichen. |
| 5. | § 10 wird wie folgt geändert: |
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| In Absatz 1 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt. |
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| In Absatz 2 wird folgende neue Ziffern 2 eingefügt: „2. Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind“, Die weiteren Nummerierungen verändern sich in Ziffern 3 bis 9. |
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| Absatz 7 erhält folgende neue Fassung: „1Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehren Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entsprechen 45 % des Entschädigungssatzes des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. 2Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrführer der sonstigen Feuerwehreinheiten entsprechen 30 % des Entschädigungssatzes des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.“ |
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| In Absatz 11 wird der Klammerzusatz von „(FEZ)“ in „(GW-FEZ)“ geändert. |
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| Es wird folgender neuer Absatz 14 angefügt: Die monatliche Aufwandsentschädigung der Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind entsprechen 90 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.“ |
Artikel II
Übergangsregelung
Für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 gilt für § 10 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) folgende Regelung: „§ 10 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 6. |
| (2) | Eine Aufwandsentschädigung erhalten: |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages, bei Aus- und Fortbildung an der LFKS je Lehrgangstag sowie bei Kreisausbildern je Ausbildungsstunde gewährt. | ||
| (4) | 1Die monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt für: | ||
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| o | stellvertretende VG Wehrleiter | 212,00 € |
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| o | VG Gerätewart / VG Atemschutzgerätewart | 127,20 € |
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| o | Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) | 106,00 € |
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| o | VG Funkgerätewart | 127,20 € |
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| o | Wehrführer Stützpunktfeuerwehren Alken, Kobern-Gondorf, Winningen, Rhens, Spay, Waldesch | 127,20 € |
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| o | Wehrführer sonstige Feuerwehreinheiten | 84,80 € |
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| o | stellvertretende Wehrführer | 53,00 € |
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| o | Gerätewarte Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay Waldesch, Winningen, | 84,80 € |
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| o | Gerätewarte sonstiger FW-Einheiten | 63,60 € |
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| o | Jugendfeuerwehrwarte (§ 11 Absatz 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung) | 39,41 € |
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| 2Die Aufwandsentschädigung beträgt je Lehrgangstag für: | ||
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| o | Lehrgangsteilnehmer bei Aus- und Fortbildungen an der LFKS, sofern kein Verdienstausfall an einen privaten Arbeitgeber gezahlt wird | 60,00 € |
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| 3Die Aufwandsentschädigung beträgt je Ausbildungsstunde für: | ||
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| o | Kreisausbilder (§ 11 Absatz 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung) | 16,17 € |
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| 4Wird die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilder je Ausbildungsstunde gemäß § 11 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung gemäß Satz 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend. 5Wird die monatliche Aufwandsentschädigung der Jugendfeuerwehrwarte gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die entsprechende Aufwandsentschädigung aus Satz 1 gleichermaßen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an. | ||
| (5) | 1Nehmen die stellvertretenden ehrenamtlichen Wehrleiter die Aufgaben des hauptamtlichen Wehrleiters voll wahr, so erhalten sie unter Anrechnung ihrer Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 für diese Zeit der Vertretung gemäß § 10 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages des ehrenamtlichen Wehrleiters in Verbandsgemeinden, bestehend aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit. 2Diese Aufwandsentschädigung wird im Sinne des § 10 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung berechnet. | ||
| (6) | 1Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen auf Grund des § 36 Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Kostenersatz geleistet worden ist. 2Der Stundensatz beträgt 10,00 € je Einsatzstunde.“ | ||
Artikel III
Inkrafttreten
Die Änderungen zu Artikel I Ziffer 5 treten zum 01.01.2024 in Kraft; im Übrigen tritt diese Änderungssatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.