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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 23.05.2025

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 17. September 2024 wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen zur ergänzenden Information der Bürgerschaft im Internet unter der Adresse http://www.vgrm.de, zu Sitzungen der kommunalen Gremien im dortigen Ratsinformationssystem.“

2.

§ 4 wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die bisherige Ziffer 4 gestrichen. Die weiteren Nummerierungen verändern sich in Ziffern 4 bis 10.

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„1Dem Werkausschuss wird die abschließende Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:“

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Dem Feuerwehrausschuss wird die abschließende Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten der Feuerwehr übertragen:“

3.

In § 5 wird in Satz 1 die bisherige Ziffer 4 gestrichen. Die weiteren Nummerierungen verändern sich in Ziffern 4 bis 7, und es wird folgende Ziffer 8 angefügt:

„8. unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen“

4.

In § 8 Absatz 3 wird die Zahl „10“ gestrichen.

5.

§ 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

In Absatz 2 wird folgende neue Ziffern 2 eingefügt:

„2. Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind“,

Die weiteren Nummerierungen verändern sich in Ziffern 3 bis 9.

Absatz 7 erhält folgende neue Fassung:

„1Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehren Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entsprechen 45 % des Entschädigungssatzes des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

2Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrführer der sonstigen Feuerwehreinheiten entsprechen 30 % des Entschädigungssatzes des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.“

In Absatz 11 wird der Klammerzusatz von „(FEZ)“ in „(GW-FEZ)“ geändert.

Es wird folgender neuer Absatz 14 angefügt:

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind entsprechen 90 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.“

Artikel II

Übergangsregelung

Für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 gilt für § 10 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) folgende Regelung: „§ 10 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 6.

(2)

Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

  1. die ständigen Vertreter des hauptamtlichen Wehrleiters,
  2. die VG-Gerätewarte (Material, Atemschutz, Funk),
  3. die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,
  4. die örtlichen Gerätewarte,
  5. die Jugendfeuerwehrwarte,
  6. die Kreisausbilder,
  7. der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ),
  8. die Lehrgangsteilnehmer bei Aus- und Fortbildungen an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (LFKS), sofern kein Verdienstausfall an einen privaten Arbeitgeber gezahlt wird.

Artikel III

Inkrafttreten

Die Änderungen zu Artikel I Ziffer 5 treten zum 01.01.2024 in Kraft; im Übrigen tritt diese Änderungssatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kobern-Gondorf, den 23.05.2025
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.