Dritte Änderung der
Zweckvereinbarung über die Übernahme von Abwässern vom 27.01.2010
in den Fassungen vom 30.05.2014 und 25.02.2019
zwischen
dem Abwasserzweckverband „Industriepark A 61/GVZ Koblenz“,
Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm
- nachstehend „Abwasserzweckverband“ genannt -
und
der Stadt Koblenz,
Postfach 201551, 56015 Koblenz
- nachstehend „Stadt“ genannt -
Aufgrund der zustimmenden Beschlüsse der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Industriepark A 61/GVZ Koblenz“ vom 18.11.2022 und des Stadtrates der Stadt Koblenz vom 16.12.2022 wird die Zweckvereinbarung vom 27.01.2010 in den Fassungen vom 30.05.2014 und 25.02.2019 wie folgt geändert:
Art. 1
Die Zweckvereinbarung über die Übernahme von Abwässern vom 27.01.2010 in den Fassungen vom 30.05.2014 und 25.02.2019 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Präambel wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Abwasserzweckverband überträgt der Stadt Koblenz die Aufgabe der Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers aus dem Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes bis zu einer maximalen Kapazität von 1,58 l/sec nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Stadt übernimmt diese Aufgabe.“
„(2) Der Abwasserzweckverband wird sich hierfür zum einen an den Herstellungskosten für die Kläranlage der Stadt in Koblenz-Wallersheim und den Verbindungssammler „Rübenach“ beteiligen und darüber hinaus ein jährlich festzusetzendes Entgelt pro m³ des übergebenen Schmutzwassers an die Stadt zahlen.“
Art. 2
Diese Änderungsvereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft.
Für die Stadt Koblenz | |
David Langner | Bernhard Mohrs |
Oberbürgermeister | Werkleiter |
Die „3. Änderung der Zweckvereinbarung über die Übernahme von Abwässern vom 27.01.2010 in den Fassungen vom 30.05.2014 und 25.02.2019“ zwischen dem Abwasserzweckverband Industriepark A 61/GVZ Koblenz und der Stadt Koblenz wird hiermit gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung genehmigt.