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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Allgemeinverfügung

Landes-Immissionsschutzgesetz (LlmSchG) - vom 20. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2018

hier: Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Europameisterschaft (EM) 2024 vom 14.06.2024 - 14.07.2024

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 LlmSchG wird für Gewerbetreibende im Rahmen ihrer ordnungsrechtlich gestatteten gewerblichen Betätigung eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 LlmSchG (Störung des Schutzes der Nachtruhe ab 22.00 Uhr) im Gebiet der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel für die Dauer der Direktübertragung von Spielen (nicht der Nachberichterstattung) der Fußball Europameisterschaft 2024 im Freien erteilt. Diese Erlaubnis schließt den Betrieb einer damit verbundenen Außengastronomie ein.

Auflagen

1. Es ist sicherzustellen, dass Tongeräte i. S. von § 6 Abs. 1 und 2 LlmSchG (z. B. Lärmfanfaren), mit Ausnahme der Geräte, die der Direktübertragung dienen, nicht benutzt werden.

2. Lautsprechereinrichtungen sind so auszurichten, dass die Beschallung der Nachbarschaft so gering wie möglich erfolgt und insbesondere die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht direkt beschallt werden.

3. Für die Durchführung der Fernsehdarbietung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die jederzeit erreichbar sein muss.

4. Es ist zu gewährleisten, dass eine Einsichtnahme auf die Spielübertragung außerhalb der Außengastronomie nicht möglich sowie eine Ablenkung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.

5. Die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Instrumenten und Geräten ist nicht zulässig.

6. Die Übertragung von Kommentaren und Spielanalysen nach dem Schlusspfiff ist unzulässig.

Die nachträgliche Ergänzung, Beifügung oder Änderung von Auflagen bleibt vorbehalten. Gleiches gilt für nachträgliche Anordnungen gegenüber einzelnen Betreibern i. S. d. § 14 LlmSchG.

Begründung

Durch die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball-EM erhalten viele Menschen, die Spielorte in Deutschland nicht besuchen können oder wollen, oder die keine Eintrittskarte für die EM-Spiele erhalten haben, Gelegenheit in größerer Gemeinschaft mit anderen die EM-Spiele „live“ zu verfolgen. Im Hinblick auf den späten Beginn und die Dauer von Spielen kann es jedoch zu Störungen der Nachtruhe bis nach 22 Uhr kommen. Bei einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen ist das Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise an der Durchführung der sogenannten Public-Viewing-Veranstaltungen dem Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung gegenüber zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ereignis Fußball-EM zeitlich begrenzt ist und die Vorführungen auf einige wenige Stellen beschränkt sind.

Diese Abwägung führt dazu, dass dem zeitlich begrenzten öffentlichen Interesse an der Durchführung der Public-Viewing-Veranstaltung Vorrang einzuräumen ist. Auch kann das öffentliche Bedürfnis, das Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 5 LlmSchG ist, bejaht werden.

Um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft dennoch soweit wie möglich Genüge zu tun, ist die Ausnahmegenehmigung mit den vorgesehenen Auflagen zu versehen. Insbesondere sind Tongeräte und Lärmfanfaren, die zu einer erheblichen Verstärkung des Lärms führen können, verboten. Darüber hinaus sind die

Lautsprecher so auszurichten, dass eine direkte Beschallung von Wohnhäusern möglichst vermieden wird.

Während der Vorführungszeit hat der Betreiber eine verantwortliche Person zur Verfügung zu halten, die Beschwerden der Bevölkerung entgegennimmt und diesen nachgeht. Dadurch können ggf. kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Einschränkung des Lärms führen oder den Betroffenen zumindest Informationen zum Ablauf der Veranstaltung gegeben werden. Aus diesem Grunde muss die verantwortliche Person jederzeit der Allgemeinheit und der zuständigen Überwachungsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet, da ein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Entscheidung zu bejahen ist. Ohne Sofortige Vollziehung würde nämlich jeder Widerspruch dazu führen, dass selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit die Durchführung der Veranstaltung, deren Termine festliegen, unmöglich würde. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde faktisch zur Aufhebung der Allgemeinverfügung führen.

Deshalb ist die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (E-Mailadresse: gbg.vgko@vgko.jm.rlp.de), oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die elektronische Form (E-Mail) muss den Vorgaben des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert, entsprechen.

Hinweise

Unabhängig von dieser allgemeinen Ausnahme kann die zuständige Behörde gegenüber der verantwortlichen Person nach § 14 LlmSchG im Einzelfall Anordnungen treffen (z. B. die Lautstärke der Fernsehübermittlung auf das erforderliche Maß zu reduzieren), sowie gegen Personen, die Auflagen und vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß § 13 LlmSchG Bußgelder verhängen.

Diese Allgemeinverfügung wird gern. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.12.1976 i. V. m. § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.05.1976 (jeweils in der geltenden Fassung) öffentlich bekanntgegeben. Sie gilt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und ist damit wirksam (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel einzulegen.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vg-rhein-mosel@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, 17.06.2024
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel