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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 27/2023
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Moselfür das Haushaltsjahr 2023 vom 30. Juni 2023

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landes-gesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 399), am 19.06.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  23.763.282 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  24.102.585 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  -339.303 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  23.435.712 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  22.634.357 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  801.355 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.510.658 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.160.989 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -3.650.331 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.650.331 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  801.355 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit [1]  —  2.848.976 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  28.596.701 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  28.596.701 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf  —  0 Euro

- verzinste Kredite auf  —  3.650.331 Euro

- Gesamtbetrag  —  3.650.331 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten,

wird festgesetzt auf  —  852.293 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  852.293 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  5.000.000 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen

Eigenbetrieb Abwasserwerk

VG Rhein-Mosel  —  4.420.000 Euro

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung

Eigenbetrieb Abwasserwerk

VG Rhein-Mosel  —  5.000.000 Euro

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb Abwasserwerk

VG Rhein-Mosel  —  13.409.700 Euro

- davon durch Kredite finanziert  —  10.728.000 Euro

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 29.06.2016, in der z.Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

1.

Steuersatz nach § 5 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzungen:

25 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts

2.

Steuer nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:

je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

a) in geschlossenen Räumen  — 0,50 Euro

b) im Freien  — 0,25 Euro

3.

Steuersatz nach § 7 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung:

für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen

13 v.H. des Einspielergebnisses,

mindestens jedoch 100,00 Euro

b) an den übrigen Orten

12 v.H. des Einspielergebnisses,

mindestens jedoch 50,00 Euro

4.

Steuersatz nach § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung:

für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen, Internetcafés oder

ähnlichen Unternehmen  — 60,00 Euro

b) an den übrigen Orten  — 20,00 Euro

c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen

oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder

die Verherrlichung oder Verharmlosung

des Krieges zum Gegenstand haben  — 250,00 Euro

5.

Steuersatz nach § 8 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung:

für das Halten eines Personalcomputers für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen, Internetcafés oder

ähnlichen Unternehmen  — 60,00 Euro

b) an den übrigen Orten  — 20,00 Euro

6.

Steuer nach § 9 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung:

pro Veranstaltungstag  — 10,00 Euro

7.

Steuersatz nach § 10 Abs. 2

der Vergnügungssteuersatzung: — 20 v.H.

§ 7 Gebühren und Beiträge für das Abwasserwerk

Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), sowie des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) vom 21. Mai 2019 werden folgende Entgelte festgesetzt:

1.

Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten

für die Niederschlagswasserbeseitigung

a) Beitragssatz je m² der mit Abflussbeiwerten

gewichteten Grundstücksfläche  —  0,49 Euro

b) Beitragssatz je m²

Gemeindestraßenfläche  —  0,70 Euro

2.

Benutzungsgebühren zur Deckung der laufenden

Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung

Gebührensatz je m³ Schmutzwasser  —  2,11 Euro

3.

Wiederkehrende Beiträge zur Deckung

der laufenden Kosten

für die Schmutzwasserbeseitigung

Beitragssatz je m² Abflussfläche  —  0,08 Euro

4.

Gebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm

Gebührensatz je m³ Fäkalschlamm  —  52,26 Euro

5.

Gebühr für die Entleerung wasserdichter Gruben

Gebührensatz je m³  — 12,37 Euro

6.

Einmalige Beiträge und Investitionskostenanteile

für Erschließungsmaßnahmen

und für Erneuerungsmaßnahmen

a) Beitragssatz Schmutzwasser:

je m² Vollgeschossfläche  —  7,66 Euro

b) Beitragssatz Niederschlagswasser:

je m² Abflussfläche  —  13,45 Euro

c) Investitionskostenanteil:

je m² Gemeindestraßenfläche  —  12,57 Euro

§ 8 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

die Schlüsselzuweisungen A

nach § 13 LFAG auf  —  25,378 v.H.

Zuweisung zentrale Orte

nach § 19 LFAG auf  —  25,378 v.H.

die Steuerkraftmesszahl

der Grundsteuer A und B auf  —  25,378 v.H.

die Steuerkraftmesszahl

der Gewerbesteuer auf  —  25,378 v.H.

die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus dem

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, dem

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und der

Ausgleichsleistung nach § 28 LFAG auf  —  25,378 v.H.

Die Verbandsgemeindeumlage ist gemäß § 31 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig.

§ 9 Sonderumlagen

Zur Deckung der Kosten im Grundschulbereich - mit Ausnahme der Grundschulen Brey, Niederfell, Spay und Waldesch - wird eine Grundschulumlage erhoben. Die Abrechnung 2023 erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand und den endgültigen Finanzkraftmesszahlen 2023.

§ 10 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021  —  29.347.799,02 Euro

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022  —  28.186.095,02 Euro

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. Haushaltsjahr  —  27.846.792,02 Euro

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 12 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 13 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 2 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.[2]

§ 14 Leistungszulagen

Zur Festsetzung von Leistungsstufen und Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) werden insgesamt 5.000,00 Euro für die Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt.

Für die Beschäftigten wurde ab 01. Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt (§ 18 TVÖD).

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel
Kobern-Gondorf, den 30.06.2023
(DS)
gez. Kathrin Laymann)
Bürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1.) für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel in Höhe von  —  3.650.331 EUR

(2.) für den in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen in Höhe von  —  4.420.000 EUR.

Verpflichtungsermächtigungen

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1.) für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen

in Höhe von  —  852.293 EUR

(2.) für den in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen

in Höhe von  —  10.728.000 EUR.

Die Genehmigung der Investitionskredite ist unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die vorgesehenen Investitionskreditaufnahmen und die daraus erwachsenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde in Einklang stehen und die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist.

Als ein Indiz für die dauernde Leistungsfähigkeit kann dabei die nach Muster 14 zu § 103 Abs. 2 Satz 3 GemO zu ermittelnde „freie Finanzspitze" herangezogen werden. Die Verbandsgemeinde kann sowohl im Rechnungsergebnis 2021 also auch im aktuellen Haushaltsjahr 2023 sowie in den Planungsfolgejahren bis 2026 freie Finanzspitzen ausweisen. Die Verbandsgemeinde ist daher als leistungsfähig einzustufen. An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Der Ergebnishaushalt ist nicht ausgeglichen. Da der Ausgleich im Finanzhaushalt aber erreicht wurde und die Verbandsgemeinde freie Finanzspitzen ausweisen kann, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich. Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 2 des Ministerschreibens).

Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage

Erstmalig seit 2017 wird die Verbandsgemeindeumlage im Jahr 2023 um 4,378 %-Punkte auf nunmehr 25,378 %-Punkte erhöht und liegt damit deutlich über dem Umlagesatz vor den jeweiligen Senkungen ab 2017. Gleichwohl reicht diese Umlagen-Erhöhung auch unter Berücksichtigung der nochmals gestiegenen Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinde und Städte nicht aus, um einen Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt zu erreichen.

Die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der verbandsangehörigen Gemeinden hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen zu orientieren, insbesondere auch am Recht der eigenverantwortlichen Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden und zur grundsätzlich selbständigen Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit".

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes 2023 sowie gegen den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes einschließlich der Stellenübersicht 2023 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 10.07.2023 bis Dienstag, 18.07.2023 (Wochentag, Datum) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, Zimmer B-211 öffentlich aus.

Kobern-Gondorf, den 30.06.2023
(DS)
gez. (Kathrin Laymann)
Bürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 3 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

[2] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8.Oktober 1999 wird hingewiesen.