Titel Logo
Rhein-Mosel Info
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes für das Haushaltsjahr 2023 vom 19.07.2023

Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes vom 25.11.2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

die Einzahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird festgesetzt auf

0 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf

- verzinste Kredite auf

Summe

§ 4 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf  —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 Euro

§ 5 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  0 Euro

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

1.488.029,54 Euro

voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022

1.626.281,09 Euro

voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023

1.472.021,09 Euro

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Alken, den 19.07.2023
Hans-Walter Escher
(Verbandsvorsteher)
Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungspflichtige Investitionskredite oder Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2023 nicht veranschlagt.

Unbedenklichkeitsbescheinigung der Aufsichtsbehörde:

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazugehörenden Haushaltsplanes des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes 2023 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 08.08.2023, während der Dienststunden Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, im Rathaus der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Raum B-207, Bahnhofstr. 44, 56330 Kobern-Gondorf öffentlich aus.

Alken, den 19.07.2023
(Dienstsiegel)
Gez. Hans-Walter Escher
(Verbandsvorsteher)
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 3 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.