Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes vom 25.11.2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 69.780 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 224.040 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | - 154.260 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 94.180 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 247.320 Euro |
| Saldo der ordentlichen | |
| Ein- und Auszahlungen | - 153.140 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 Euro |
| Saldo der außerordentlichen | |
| Ein- und Auszahlungen | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Investitionstätigkeit | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus | |
| Finanzierungstätigkeit auf | 153.140 Euro |
| die Auszahlungen aus | |
| Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Finanzierungstätigkeit | 153.140 Euro |
| Die Verbandsumlage wird festgesetzt auf | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| - verzinste Kredite auf | 0 Euro |
| Summe | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf — 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 0 Euro
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 1.488.029,54 Euro |
| voraussichtl. Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2022 | 1.626.281,09 Euro |
| voraussichtl. Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2023 | 1.472.021,09 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungspflichtige Investitionskredite oder Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2023 nicht veranschlagt.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazugehörenden Haushaltsplanes des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes 2023 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 08.08.2023, während der Dienststunden Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, im Rathaus der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Raum B-207, Bahnhofstr. 44, 56330 Kobern-Gondorf öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 3 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.