Titel Logo
Rhein-Mosel Info
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wichtige Informationen für Besitzer von Einzelraumfeuerungsanlagen

Was Sie jetzt zu § 26 der 1. BImSchV wissen sollten!

Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bezirksschornsteinfegerinnen und -fegern eine Übersicht aller Haushalte erhalten, deren Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Pellet-Kaminöfen) vor dem 22. März 2010 errichtet wurden. Diese Anlagen sind nach § 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) besonders zu beachten.

Was regelt § 26?

-

Gilt nur für ältere Einzelraumfeuerstätten mit festen Brennstoffen

-

Ziel: Feinstaub- & CO-Emissionen reduzieren

-

Grenzwerte: Staub max. 0,15 g/m³, CO max. 4 g/m³

-

Nachweis erforderlich: Typenschild/Baujahr + Prüfbericht oder Messprotokoll

-

Fehlt der Nachweis - Filter nachrüsten, Erneuerung/Austausch oder Stilllegung

Abhängig vom Baujahr gelten abgestufte Fristen:

- bis 31.12.1974: Nachrüstung bis 31.12.2014

- 01.01.1975 bis 31.12.1984: bis 31.12.2017

- 01.01.1985 bis 31.12.1994: bis 31.12.2020

- 01.01.1995 bis 21.03.2010: bis 31.12.2024

Bis wann der Nachweis bei der zuständigen Ordnungsbehörde erbracht werden muss, entnehmen Sie einem separaten persönlichen Schreiben.

Was tun, wenn Sie betroffen sind?

Warten Sie auf ein persönliches Schreiben von der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel.

Wenn Sie bereits ein solches Schreiben bekommen haben, senden Sie den Meldebogen mit entsprechendem Nachweis an die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel und zusätzlich an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.

Wie finde ich meinen Bezirksschornsteinfeger?

Ihre Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger im Gebiet der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel können Sie bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz unter der Telefonnummer 0261/108-323 oder direkt bei uns, der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, unter der Telefonnummer 02607/49-235 erfragen.

Ihr nächster Schritt

1.

Warten Sie auf das offizielle Schreiben der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel.

2.

Haben Sie dieses erhalten, prüfen Sie Typenschild und Nachweise.

3.

Fehlende Unterlagen? Kontaktieren Sie:

- den Hersteller Ihrer Feuerungsanlage und fragen Sie eine Prüfstandsbescheinigung an oder

- kontaktieren Sie Ihren Schornsteinfeger für eine Messung über die Einhaltung der Grenzwerte.

- Alternativ lassen Sie Ihre Einzelraumfeuerungsanlage nachrüsten (z. B. mit einem Staubfilter) oder

- lassen Sie Ihre Feuerungsanlage stilllegen oder erneuern.

Zusammengefasst:

Wer eine ältere, in der Regel freistehende Feuerungsanlage besitzt (z.B. Holz- oder Kaminofen von vor 2010), wird nun informiert und muss Nachweise erbringen - andernfalls drohen Filterpflicht oder Betriebseinstellung.

Zentrale Heizkessel (z.B. Öl- oder Gasheizung) sowie Gasthermen und Wärmepumpen sind nicht betroffen!

Übersicht Bezirksschornsteinfeger der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel