Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 14.09.2022 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/80987-0 oder info@wvz-me.de
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
Nachtragswirtschaftsplan I/2022
Festsetzungsbeschluss
Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) und § 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ in Mayen in der Fassung vom 01.01.2020 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 08.07.2022 folgende Satzung zum Nachtragswirtschaftsplan I/2022 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 29.08.2022 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Der Nachtragswirtschaftsplan I/2022 wird festgesetzt auf
a) im Erfolgsplan
Erträge 12.078.800 €
Aufwendungen 12.369.100 €
Jahresergebnis - 290.300 €
b) im Vermögensplan
Einnahmen 9.210.000 €
Ausgaben 9.210.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind,
wird festgesetzt auf 4.477.280 €
davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen 1.510.640 €
davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen 2.966.640 €
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 3.180.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Wirtschaftsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 2.290.000 €
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf,
wird festgesetzt auf 5.000.000 €
| § 5 | ohne MwSt. | mit 7 % MwSt. |
| 1) Die Benutzungsgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) beträgt pro | ||
| Kubikmeter verkauften Wassers | 1,60 € | 1,71 € |
| 2) Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt pro | ||
| Kubikmeter verkauften Wassers | 0,80 € | 0,86 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 60,0 % als Benutzungsgebühr erhoben. | ||
| 3) Die Sätze für die Grundgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei: | ||
| a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung | ||
| bis 5m³ Qn 2,5m³/h; | ||
| neu bis Q3 4m³/h | 96,00 € | 102,72 € |
| über 5m³ bis 10m³ Qn 6m³/h; | ||
| neu Q3 10m³/h | 230,40 € | 246,53 € |
| über 10m³ bis 20m³ Qn 10m³/h; | ||
| neu Q3 16m³/h | 384,00 € | 410,88 € |
| b) Wasserzähler mit einer Nennweite | ||
| bis 50mm Qn 15m³/h; | ||
| neu Q3 25m³/h | 576,00 € | 616,32 € |
| über 50mm bis 80mm Qn 40m³/h; | ||
| neu Q3 63 m³/h | 1.536,00 € | 1.643,52 € |
| über 80mm bis 100mm 60 Qn m³/h; | ||
| neu Q3 100 m³/h | 2.304,00 € | 2.465,28 € |
| c) Verbundzähler mit einer Nennweite | ||
| bis 50mm; | ||
| neu HZ Q3 25m³/h; NZ Q3 4m³/h | 672,00 € | 719,04 € |
| über 50mm bis 80mm; | ||
| neu HZ Q3 63m³/h; NZ Q3 4m³/h | 1.632,00 € | 1.746,24 € |
| über 80mm bis 100mm; | ||
| neu HZ Q3 100m³/h; NZ Q3 4m³/h | 2.400,00 € | 2.568,00 € |
| über 100mm bis 150mm; | ||
| neu HZ Q3 250m³/h; NZ Q3 10m³/h | 3.704,83 € | 3.964,17 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 29,4 % als Grundgebühr erhoben. | ||
| 4) Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag (§ 12 Entgeltsatzung) beträgt | ||
| pro Quadratmeter | ||
| beitragspflichtiger Fläche | 0,03 € | 0,0321 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 10,6 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. | ||
| 5) Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag (§ 2ff. Entgeltsatzung) beträgt | ||
| pro Quadratmeter | ||
| beitragspflichtiger Fläche | 2,71 € | 2,90 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. | ||
| 6) Die Pauschalbeträge für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen betragen | ||
| a) für Aufwendungen gemäß § 24 Absatz 3 Entgeltsatzung | ||
| - bei Herstellungen | 260,00 € | 278,20 € |
| - bei Erneuerungen | 235,00 € | 251,45 € |
| b) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 5 Entgeltsatzung | ||
| - im öffentlichen Bereich | 1.885,00 € | 2.016,95 € |
| - im privaten Bereich | 185,00 € | 197,95 € |
§ 6
Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.
Hinweis:
Der Nachtragswirtschaftsplan I/2022 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 19.09.2022 bis einschließlich 27.09.2022 bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Zimmer 117, während den Dienststunden von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.