Titel Logo
Rhein-Mosel Info
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Verbandgemeinde Rhein-Mosel vom 17.09.2024

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. 2Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. 3Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 4Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.vgrm.de im Ratsinformationssystem.

(2) 1Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen werden abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht. 2In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. 3Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. 4Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Dringliche Sitzungen i.S.d. § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. 2Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen. 3Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) 1Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form. 2Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät.

(2) Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Fraktionsvorsitzenden sowie jeweils ein weiterer Vertreter der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen an.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Haupt- und Finanzausschuss

b)

Ausschuss für Kultur, Soziales, Jugend und Sport

c)

Ausschuss für Touristik

d)

Ausschuss für Bauangelegenheiten, Raumordnung und Umwelt

e)

Schulträgerausschuss

f)

Werkausschuss

g)

Feuerwehrausschuss

h)

Rechnungsprüfungsausschuss

i)

Kindertagesstättenausschuss

(2) 1Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern und Stellvertretern. 2Der Kindertagesstättenausschuss besteht aus 16 Mitgliedern und Stellvertretern; die Anzahl der Mitglieder und Stellvertreter erhöht sich jeweils um die Zahl 2, wenn sich die Anzahl der in Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten um eine Einrichtung und eine Gemeinde erhöht. 3Die übrigen Ausschüsse - a) bis g) - bestehen aus 12 Mitgliedern und Stellvertretern. 4Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich 4 der an den in Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen tätigen Lehrkräfte sowie 4 gewählte Elternvertreter/innen an. 5Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. 6An den Sitzungen des Feuerwehrausschusses sollen der Wehrleiter und die stellvertretenden Wehrleiter mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) 1Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, des Werksausschusses, des Feuerwehrausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. 2Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. 3Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) 1Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. 2Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. 3Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) 1Folgende Aufgaben werden zur abschließenden Entscheidung dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 25.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 € je Auftrag,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis zu einer Wertgrenze 50.000,00 € im Einzelfall,

3.

Verfügung über Vermögen der Verbandsgemeinde sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € im Einzelfall,

4.

Stundung gemeindlicher Forderungen ab einer Wertgrenze von 10.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,

5.

Erlass gemeindlicher Forderungen ab einer Wertgrenze von 2.500,01 € bis zu Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall,

6.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

7.

die Entscheidung über die Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Absatz 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung,

8.

Herstellung des Benehmens nach § 26 Absatz 5 des Schulgesetzes zur Bestellung von Schulleitern,

9.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen,

10.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen,

11.

Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.

2Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz wahr.

(3) 1Folgende Aufgaben werden zur abschließenden Entscheidung dem Werkausschuss übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten und Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen im Rahmen der Wirtschaftspläne ab einer Wertgrenze von 25.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 €,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis zu einer Wertgrenze 50.000,00 € im Einzelfall.

2Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(4) Folgende Aufgaben werden zur abschließenden Entscheidung dem Feuerwehrausschuss übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 25.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 € je Auftrag,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis zu einer Wertgrenze 50.000,00 € im Einzelfall.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

1Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € je Auftrag,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall,

3.

Verfügung über Vermögen der Verbandsgemeinde sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall,

4.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

5.

Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € im Einzelfall,

6.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

7.

Aufnahme von Investitionskrediten im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen in der jährlichen Haushaltssatzung,

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

2Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11.

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 3, 7, 8 und 9 zzgl. einer pauschalen Erstattung für Reisekosten i. H. v. 10,00 €.

(3) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.

(4) 1Neben der Entschädigung nach Absatz 3 werden Fahrtkosten wie folgt wohnortsbezogen je Sitzung in Kobern-Gondorf pauschal erstattet:

Alken/Dieblich/Lehmen/Löf/Niederfell/Oberfell/

Winningen/Wolken

Brodenbach/Burgen/Hatzenport/

Nörtershausen/Waldesch

Brey/Macken/Rhens/Spay

Kobern-Gondorf

2Findet die Sitzung an einem anderen Sitzungsort als Kobern-Gondorf statt, beträgt die pauschale Reiskostenerstattung 10,00 € je Sitzung.

(5) 1Neben der Entschädigung nach Absatz 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. 2Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag und zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 3 glaubhaft versicherten Verdienstausfall ersetzt; höchstens jedoch in Höhe eines Betrages nach Absatz 3 je Sitzung. 3Personen, die weder einen Lohn- oder Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(6) 1Die Fraktionen des Verbandsgemeinderates und die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten zur Unterstützung ihrer kommunalpolitischen Arbeit eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale und die Richtlinien hierzu werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt.

(7) 1Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird für die erste Sitzung das volle Sitzungsgeld gewährt, für jede weitere Sitzung jeweils ein hälftiges (50%) Sitzungsgeld. 2Die pauschale Reisekostenerstattung (Absätze 2 und 4) wird für mehrere Sitzungen an einem Tag nur einmal gewährt; es sei denn es sind für die weiteren Sitzungen zusätzliche Anreisen erforderlich.

(8) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(9) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 75,00 € monatlich (Sockelbetrag); zzgl. eines monatlichen Betrag in Höhe von 2,00 € je Fraktionsmitglied.

(10) Sofern ein Ratsmitglied seine Teilnahme an der digitalen Gremienarbeit erklärt, erhält es ab dem Monat der Unterzeichnung der dazu erforderlichen Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 8,00 € zur Abgeltung der Mehraufwendungen. Wird die Vereinbarung gekündigt, erhält das Ratsmitglied die Aufwandsentschädigung letztmalig für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird.

(11) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag pauschal mit 50,00 € erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten, Jugendvertretungen und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 7 Absatz 3.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, der Beiräte und der Jugendvertretungen sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4, 5 bis 7, 10, 11 entsprechend. 2Die Entschädigung nach § 7 Absatz 10 wird maximal einmal pro Person und Monat gewährt.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) 1Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KomAEVO. 2Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. 3Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen, an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) und an den Besprechungen des Bürgermeisters mit den Ortsbürgermeistern (§ 69 Abs. 4 GemO), die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld, § 7 Abs. 3).

(3) 1Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4, 5 bis 7, 10, 11 entsprechend. 2Die Entschädigung nach § 7 Absatz 10 wird maximal einmal pro Person und Monat gewährt.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 13.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

die ständigen Vertreter des hauptamtlichen Wehrleiters,

2.

die VG-Gerätewarte (Material, Atemschutz, Funk),

3.

die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,

4.

die örtlichen Gerätewarte,

5.

die Jugendfeuerwehrwarte,

6.

die Kreisausbilder,

7.

der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ),

8.

die Lehrgangsteilnehmer bei Aus- und Fortbildungen an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (LFKS), sofern kein Verdienstausfall an einen privaten Arbeitgeber gezahlt wird.

(3) Die Aufwandsentschädigung für die Lehrgangsteilnehmer bei Aus- und Fortbildungen an der LFKS, sofern kein Verdienstausfall an einen privaten Arbeitgeber gezahlt wird, beträgt je Lehrgangstag 60,00 Euro.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrleiter beträgt 45 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(5) 1Die monatliche Aufwandsentschädigung der Verbandsgemeinde Gerätewarte, Verbandsgemeinde Atemschutzgerätewarte entsprechen 60 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

2Die monatliche Aufwandsentschädigung der Verbandsgemeinde Gerätewarte Funk- und Kommunikations-Technik entsprechen 60 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(6) 1Die monatliche Aufwandsentschädigung der Wehrführer der Stützpunktwehren Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entsprechen 90 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. 2Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Wehrführer der sonstigen Feuerwehreinheiten entsprechen 55 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(7) 1Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehren Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entsprechen 45 % des Entschädigungssatzes des jeweiligen Wehrführers. 2Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrführer entsprechen 30 % des Entschädigungssatzes des jeweiligen Wehrführers.

(8) 1Die monatlichen Aufwandsentschädigungen der Gerätewarte der Feuerwehreinheiten Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entspricht 35 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. 2Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Gerätewarte der sonstigen Feuerwehreinheiten entsprechen 30 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(9) Die Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung angewiesenen Satzes.

(10) Die Kreisausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde in Höhe des in § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung angewiesenen Satzes.

(11) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Leiters der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) beträgt 45 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(12) 1Nehmen die stellvertretenden ehrenamtlichen Wehrleiter die Aufgaben des hauptamtlichen Wehrleiters voll wahr, so erhalten sie unter Anrechnung ihrer Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 für diese Zeit der Vertretung gemäß § 10 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages des ehrenamtlichen Wehrleiters in Verbandsgemeinden, bestehend aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit. 2Diese Aufwandsentschädigung wird im Sinne des § 10 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung berechnet.

(13) 1Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen auf Grund des § 36 Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Kostenersatz geleistet worden ist. 2Der Stundensatz beträgt 10,00 € je Einsatzstunde.

§ 11

Inkrafttreten

(1) 1Die Regelungen in § 10 treten rückwirkend zum 01.01.2023, die Regelungen in §§ 7, 8 und 9 treten rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. 2Alle übrigen Regelungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 19.09.2014 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 22.09.2020 außer Kraft.

Kobern-Gondorf, den 17.09.2024
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kathrin Laymann, Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.