Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Alken-Kattenes vom 29.06.2022 stellt die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) als zuständige Errichtungs- und Aufsichtsbehörde die folgende Änderung der Verbandsordnung vom 25.11.2004, zuletzt geändert am 19.01.2010, fest:
Artikel 1
Änderung der Verbandsordnung
1. In § 3 Satz 3 wird das Wort „Untermosel“ durch „Rhein-Mosel“ ersetzt.
2. § 6 der Verbandsordnung erhält folgenden neuen Absatz 3:
„3) Der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 v.H. des Satzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Der stellvertretende Verbandsvorsteher erhält außer im Vertretungsfall keine Aufwandsentschädigung.“
3. In § 7 wird das Wort „Untermosel“ durch „Rhein-Mosel“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Bekanntmachungen des Zweckverbandes
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in einer Zeitung. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.“
5. In § 14 wird das Wort „Zweckverbandsgesetzes“ durch die Worte „Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Verbandsordnung tritt zum 01.08.2022 in Kraft.