Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, wie z.B. Gartenwasser, Wasser für Viehhaltung etc. werden auf Nachweis bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren abgesetzt. Der Nachweis der Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen und ist durch einen auf seine Kosten einzubauenden, geeichten Zwischenzähler zu führen. Der Zählerstand ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres (Ausschlussfrist) der Verbandsgemeinde schriftlich mit Foto des Zwischenzählers mitzuteilen.
Wir weisen die Nutzer von Zwischenzählern auf diese Verpflichtung hin und bitten um schriftliche Mitteilung der Zählerstände für das Jahr 2024 bis zum 31.01.2025. Der Mitteilung ist ein Foto des Zwischenzählers beizufügen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nur Abzüge von geeichten Zwischenzählern vornehmen können.
Hierzu kann der nachfolgend abgedruckte Vordruck verwendet werden. Der Vordruck steht auch unter vgrm/Rathaus und Gemeinden/Abwasserwerk zur Verfügung. Gerne können Sie uns den Zählerstand auch per E-Mail an info@vgrm.de senden.
Nähere Informationen zum Einbau und Anmeldung eines Zwischenzählers finden Sie auf unserer Homepage vgrm/Rathaus und Gemeinden/ Abwasserwerk.