Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Industriepark A 61/GVZ Koblenz" hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abwasser“ des Abwasserzweckverbandes „Industriepark A 61/GVZ Koblenz“ für das Wirtschaftsjahr 2025 wird:
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf — 279.950 €,
in den Aufwendungen auf — 290.245 €,
damit auf einen Jahresgewinn von — 10.295 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf — 721.145 €,
in den Ausgaben auf — 721.145 €
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0 Euro festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite), welcher nur für das Sondervermögen gilt, wird festgesetzt auf 30.000 Euro.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres | 415.668 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres | 444.818 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 434.523 Euro |
| 1. | Die Abgabensätze für die laufenden Entgelte Abwasser werden gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - (ESA) des Abwasserzweckverbandes „Industriepark A 61/GVZ Koblenz“ vom 01.02.2010 wie folgt festgesetzt: |
| 1.1 | Der Gebührensatz für das Schmutzwasser (§ 18 ESA) wird auf 1,50 €/m³ Schmutzwasser festgesetzt. |
| 1.2 | Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser (§ 13 ESA) wird auf 0,10 €/m² gewichtete Grundstücksfläche festgesetzt. |
| 2. | Gemäß § 16 Abs. 3 des Vertrages über die Benutzung von Straßen durch Abwasserbeseitigungsanlagen zwischen dem Zweckverband "Industriepark A 61/GVZ Koblenz" und dem Abwasserzweckverband "Industriepark A 61/GVZ Koblenz" vom 24.06.2010 wird der Anteilssatz an den laufenden Kosten der Straßenoberflächenentwässerung auf 0,25 €/m² Straßenfläche festgesetzt. |
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 26.11.2024 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 18.12.2024, Az.: 17 06 - AZV A 61/21a, mitgeteilt, dass gegen die von der Verbandsversammlung am 22.11.2024 beschlossene Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden (§§ 5 und 7 Abs. 1 ZwVG i.V.m. § 97 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GemO).
Genehmigungspflichtige Teile gemäß § 95 Abs. 4 GemO enthält die Haushaltssatzung nicht.
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abwasser“ des Abwasserzweckverbandes „Industriepark A 61/GVZ Koblenz“ für das Haushaltsjahr 2025 liegen gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit von Mittwoch, den 29.01.2025, bis Donnerstag, den 06.02.2025 (einschließlich), während der Öffnungszeiten
| a) | im Rathaus der Verbandsgemeinde Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm, Zimmer 220, |
| b) | im Rathaus der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, Zimmer A304, |
| c) | beim Eigenbetrieb „Stadtentwässerung“ der Stadt Koblenz, Bahnhofplatz 9, 56068 Koblenz, Zimmer 306 |
öffentlich aus. Wir bitten um Terminvereinbarung zwecks persönlicher Einsichtnahme. Des Weiteren können Sie die Bekanntmachung auf den Internetseiten der jeweiligen Verwaltung einsehen.