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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 40/2026
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 23.09.2026

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 17. September 2024, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsatzung vom 05.01.2026, wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 Nr. 5 wird um folgenden Satzteil ergänzt:

„und ihre ständigen Vertreter“

2.

§ 10 Absatz 8 wird folgender Satz 3 angefügt:

„3Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Gerätewarte der Stützpunktwehren Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entsprechen 18 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mir Wirkung zum 01.11.2026 in Kraft.

Kobern-Gondorf, den 23.09.2026
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.