Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 17. September 2024, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsatzung vom 05.01.2026, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 10 Absatz 2 Nr. 5 wird um folgenden Satzteil ergänzt: |
| „und ihre ständigen Vertreter“ | |
| 2. | § 10 Absatz 8 wird folgender Satz 3 angefügt: |
„3Die monatliche Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Gerätewarte der Stützpunktwehren Alken, Kobern-Gondorf, Rhens, Spay, Waldesch und Winningen entsprechen 18 % des jeweiligen Höchstsatzes nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mir Wirkung zum 01.11.2026 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.