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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 40/2026
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Katzenschutzverordnung für die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 23.09.2026

Auf Grund des § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178), und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel folgende Rechtsverordnung.

§ 1

Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anzahl freilebender Katzen in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, bei denen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen sind, zu minimieren, um Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren zukünftig zu vermeiden. Dazu sollen Regelungen hinsichtlich freilaufender Katzen getroffen werden, die einen Halter haben und zum Erhalt der Populationen freilebender Katzen beitragen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Katzen:

alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus;

2.

Fortpflanzungsfähige Katzen:

Katzen, die mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind;

3.

Katzenhalter:

die Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausüben. Als Halter gilt auch derjenige, der es in einem rein tat- sächlichen Sinn übernommen hat, für eine Katze zu sorgen;

4.

Unkontrollierter freier Auslauf:

die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze außer halb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer von ihm beauftragten oder für ihn handelnde Person;

5.

Kennzeichnung:

das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik;

6.

Registrierung:

die Eintragung der auf dem Mikrochip befindlichen Daten oder der anderen Kennzeichnung sowie mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens und der Anschrift des Katzenhalters in ein öffentlich oder privat geführtes Register.

§ 3

Schutzgebiet

Schutzgebiet im Sinne des § 13b Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel.

§ 4

Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen

(1) Katzenhalter/-innen, die ihrer Katze außerhalb ihres Grundstücks oder ihrer Wohnung unkontrollierten, freien Auslauf gewähren, haben diese von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf eigene Kosten kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist spätestens mit dem Beginn des 6. Lebensmonats der Katze durchführen zu lassen. Die Kennzeichnung kann früher als die Kastration erfolgen, sie muss aber spätestens mit dem Beginn des 6. Lebensmonats abgeschlossen sein.

(2) Als Katzenhalter-/in im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(3) Der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4) Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür vorgesehenen Datenbank (siehe Anlage) zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.

§ 5

Ausnahmen

Für Zuchtkatzen können Ausnahmen von der Kastrationspflicht gemäß § 4 Abs.1 beantragt werden, sofern eine entsprechende Kontrolle der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Der Antrag mit Begründung ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, einzureichen.

§ 6

Überwachung

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall

1.

die Kennzeichnung und Registrierung einer Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, sowie 2. die Unfruchtbarmachung einer Katze

anordnen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.11.2026 in Kraft.

Kobern-Gondorf, 23.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel
Kathrin Laymann
Bürgermeisterin

Anlage: Verzeichnis von Organisationen, die Katzen kostenlos registrieren (vgl. § 4 Abs. 4:)

1.

FINDEFIX -Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes

In der Raste 10

53129 Bonn

Tel.: 0228-6049635

Fax: 0228-6049642

Email: info@findefix.com

Internet: www.findefix.com

2.

TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.

Otto-Volger-Str. 15

65843 Sulzbach/Ts.

Tel.: 06190-937300

Fax: 06190-937400

E-Mail: info@tasso.net

Internet: www.tasso.net