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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 42/2024
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Wahlbekanntmachung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die Wahl des Beirates für Migration und Integration am 10.11.2024

und Bekanntmachung, dass die Wahl des Beirates für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl stattfindet

I.

Am Sonntag, dem 10.11.2024, findet die Wahl des Beirates für Migration und Integration des Landkreises Mayen-Koblenz statt. Gleichzeitig finden die Wahlen der Beiräte für Migration und Integration in den Städten Andernach, Bendorf, Mayen und Mülheim-Kärlich statt.

II.

Die Wahlen finden insgesamt ausschließlich im Wege der Briefwahl statt.

Für die Wahl des Beirates für Migration und Integration des Landkreises Mayen-Koblenz wurde für jede verbandsfreie Stadt bzw. Verbandsgemeinde ein Briefwahlbezirk gebildet. Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Sitzungsraum des Briefwahlvorstandes. Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden:

Stadt Andernach

Wahlraum:

Stadtverwaltung Andernach

Läufstraße 11

56626 Andernach

Der Briefwahlvorstand tritt um 13:00 Uhr zusammen.

Stadt Bendorf

Wahlraum:

Stadtverwaltung Bendorf

Im Stadtpark 1

56170 Bendorf

Der Briefwahlvorstand tritt um 14:00 Uhr zusammen.

Stadt Mayen

Wahlraum:

Stadtverwaltung Mayen

Rosengasse 2

56727 Mayen

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Maifeld

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld

Marktplatz 4-6

56751 Polch

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:30 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Mendig

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Mendig

Marktplatz 3

56743 Mendig

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Pellenz

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz

Rathausstraße 2-4

56637 Plaidt

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Rhein-Mosel

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel

Bahnhofstraße 44

56330 Kobern-Gondorf

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Vallendar

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar

Rathausplatz 13

56179 Vallendar

Der Briefwahlvorstand tritt um 14:00 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Vordereifel

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel

Kelberger Str. 26

56727 Mayen

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr zusammen.

Verbandsgemeinde Weißenthurm

Wahlraum:

Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm

Kärlicher Straße 4

56575 Weißenthurm

Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr zusammen.

III.

Die Wahl des Beirates für Migration und Integration des Landkreises Mayen-Koblenz wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration des Landkreises Mayen-Koblenz gelten für die Durchführung der Wahl die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.

Der Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen, Vornamen und Wohnorte der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1.

Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

2.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3.

Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5.

Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6.

Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7.

Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

8.

Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.

IV.

Bei den Wahlen der Beiräte für Migration und Integration der Städte Andernach, Bendorf, Mayen und Mülheim-Kärlich geben die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung des zuständigen Wahlleiters ab.

V.

Die von Amtswegen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler erhalten frühestens am 07.10.2024 und spätestens am 31.10.2024 den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl, einen Stimmzettelumschlag und einen an die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Stadtverwaltung adressierten Wahlbriefumschlag. Eines Antrages bedarf es hierzu nicht.

Sollten Sie bis zum 31.10.2024 keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, melden Sie sich bitte in dem für Ihre Stadt oder Verbandsgemeinde zuständigen Wahlbüro.

Der Wahlbrief ist an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am 10. November 2024 bis 16:00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Wahlbehörde eingeht. Der Wahlbrief ist auch rechtzeitig eingegangenen, wenn er am 10. November 2024 bis 16:00 Uhr beim Briefwahlvorstand abgegeben wird. Der Wahlbrief muss von der Wählerin oder dem Wähler nicht freigemacht werden.

Koblenz, 01.10.2024
gez. Landrat Dr. Alexander Saftig
-Kreiswahlleiter-