Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).
Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht.
Tabelle 1: Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlage:
Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:
Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten - mit ungewisser Gasversorgung und stark ansteigenden Energiekosten - vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt werden.
Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten - insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas - eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger /die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin kontrollieren zu lassen.
Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden.
Gern stehen Ihnen auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Auskunft zur Verfügung.