Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser hat in der Sitzung am 19.09.2023 die nachfolgende Satzung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes 2023 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der z. Z. geltenden Fassung beschlossen:
Nachtrags-Haushaltssatzung
des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser, Dörth zum Wirtschaftsplan 2023
Im Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 werden
die Aufwendungen und Erträge — €
vermindert von — 18.828.000
um — -2.449.000
auf — 16.379.000
der Jahresgewinn/-verlust unverändert — 0
Der Vermögensplan wird in Einnahmen und Ausgaben
im Wirtschaftsplan 2023
vermindert von — 24.732.000
um — -7.110.000
auf — 17.622.000
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 18.841.000
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 13.878.000
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist,
wird vermindert von — 17.577.000
um — -7.030.000
auf — 10.547.000
davon entfallen auf zinslose Kredite — 3.378.000
davon entfallen auf verzinste Kredite — 7.169.000
zusammen auf — 10.547.000
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,
wird festgesetzt auf — 3.000.000
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| € | € |
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| ohne MwSt. | incl. 7% MwSt. |
| 1a) | Der Wasserpreis beträgt im Verbandsgebiet |
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| mit Ausnahme von Oberdiebach, |
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| Ortsteil Rheindiebach, |
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| je m³ | 2,20 | 2,35 |
| 1b) | Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt |
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| der Wasserpreis je m³ | 2,40 | 2,57 |
| 2a) und 2b) Die Grundpreise bleiben unverändert | |||
| 3) | Die Preise für einen Feuerlöschanschuss bleiben unverändert | ||
Abschlagszahlungen werden gemäß § 25 AVBWasserV entsprechend dem Verbrauch aus dem letzten
Abrechnungszeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden erhoben.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 12.10.2023, Az. 17 06 RHW/21a die genehmigungspflichtigen Teile der Satzung genehmigt. Die übrigen Teile des Nachtragswirtschaftsplanes liegen in der Zeit vom 06.11. bis 14.11.2023 im Verwaltungsgebäudes des Zweckverbandes in Dörth, Gallscheider Str. 1 öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.