1. Änderung der Betriebssatzung
für den Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth vom 10.09.2019
Aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 05.12.2015 und der §§ 24 und 86 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVo) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser in der Sitzung am 19.09.2023 die folgende Änderung der Betriebssatzung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser beschlossen:
Artikel 1
| In § 10 Nr. 3.1 | wird die Zahl 50.000,00 € durch die Zahl 90.000,00 € ersetzt. |
| In § 10 Nr. 3.2 | wird die Zahl 120.000,00 € durch die Zahl 220.000,00 € ersetzt. |
| In § 10 Nr. 3.3 | wird der Wert für die Stundung von 5.000,00 € auf 10.000,00 € und der Wert für den Erlass von Forderungen von 1.000,00 € auf 2.000,00 € erhöht. |
| In § 10 Nr. 3.4 | wird die Zahl 15.000,00 € durch die Zahl 25.000,00 € ersetzt. |
Artikel 2
§ 14 Nr. 1 | erhält folgende Fassung: |
Es werden ein Werkleiter und bis zu zwei Stellvertreter unter Angabe der Reihenfolge der Vertretung (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.
Artikel 3
Es wird § 17 wie folgt neu eingefügt.
§ 17 Digitale Sitzungsteilnahme
| 1) | Mitgliedern der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende, können an den Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen. In diesen Fällen soll eine vorherige Information an die Verwaltung erfolgen. |
| 2) | Abs. 1 gilt nicht für konstituierende Sitzungen. Diese sind stets als Präsenzsitzungen ohne Zuschaltoption durchzuführen. |
| 3) | Abs. 1 gilt nicht, sofern der Sitzungsort aufgrund seiner räumlichen und technischen Begebenheiten eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung nur mittels unverhältnismäßig hoher Kosten und Anstrengungen zulässt. Dies wird seitens der oder des Vorsitzenden im Benehmen mit dem Stellvertreter festgestellt und mit der Einladung mitgeteilt. |
| 4) | Sind auf der Tagesordnung Wahlen, geheime Abstimmungen oder Satzungsbeschlüsse vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz unzulässig. |
| 5) | Die zugeschalteten Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 GemO gilt entsprechend. |
| 6) | Es ist sicherzustellen, dass sich die oder der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Mitglieder und die mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Die anwesende Öffentlichkeit muss die zugeschalteten Beiträge wahrnehmen können. |
| 7) | Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Zweckverbandes liegen, darf die Sitzung nicht begonnen, bzw. fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 GemO bleibt unberührt. |
| 8) | Zugeschaltete Mitglieder werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt und gelten bei Abstimmungen als anwesend. |
Artikel 4
Der bisherige § 17 wird zu § 18. Das Inkrafttreten der Änderung wird auf den 01.01.2024 festgelegt.