Titel Logo
Rhein-Mosel Info
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

​​​​​​​Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Allgemeinverfügung vom 05.11.2024 zur Duldung von Freistellungsmaßnahmen zum Schutz des Mosel-Apollo-Falters im Bereich der Gemarkung Gondorf

I. Allgemeinverfügung

1. Gemäß den §§ 3 Abs. 2, 65 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.09 (BGBl. I.S.2542), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2024 I Nr. 225 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06.10.15 (GVBl.S.283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) i.V.m. §§ 35 S.2 und 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.01.2003 (BGBl. I. S.102), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236 i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487) ordnet die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz auf nachfolgenden Grundstücken (vgl. auch Kartenausschnitt) die Duldung von Freistellungsarbeiten zum Schutz des Mosel-Apollo-Falters in der Zeit vom 15.12.2024 bis 28.02.2025 an:

Distrikt Kehrberg; Gemarkung Gondorf

Flur 4, Flurstücke (Zähler/Nenner)

72/2, 72/4, 72/6, 75/3, 77/1, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 84, 86/1, 88, 89/1, 89/2, 184/89, 185/89, 199/82, 200/82, 220/85, 221/85, 271/81, 272/81, 273/83, 274/83

Flur 8, Flurstücke (Zähler/Nenner)

68, 91

2. Diese Allgemeinverfügung wird am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG)

II. Begründung:

Die Stiftung für Natur und Umwelt im Landkreis Mayen-Koblenz plant in der Gemarkung Gondorf im Rahmen der Aktion Grün des Landes Rheinland-Pfalz Maßnahmen zum Schutz des Mosel-Apollofalters. Die weltweit nur im unteren Moseltal vorkommende Schmetterlingsart steht kurz vor dem Aussterben, wofür das Schwinden seiner Lebensräume durch Verbuschung ein wesentlicher Grund ist. Daher sollen im Winterhalbjahr 2024/25 verbuschte Felsen und Weinbergbrachen im Bereich Kehrberg (Flur 4 und 8) freigestellt werden.

Die Freistellungsarbeiten werden durch die Stiftung für Natur und Umwelt im Landkreis Mayen-Koblenz beauftragt und überwacht. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt durch qualifizierte Firmen. Die Freistellungsmaßnahmen erfolgen nur auf nicht bewirtschafteten Grundstücken oder Grundstücksteilen.

Den jeweiligen Eigentümern der bearbeiteten Flächen entstehen keine Kosten.

Die o.a. Freistellungsarbeiten wurden per Allgemeinverfügung angeordnet, da aufgrund der Vielzahl der zu bearbeiteten Flächen die Betroffenen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind. Von einer vorherigen Anhörung wurde gemäß § 28 Abs.2 Nr. 4 des VwVfG abgesehen, da sie aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht geboten ist. Darüber hinaus ist nicht beabsichtigt gegen den Willen der Betroffenen Maßnahmen auf den jeweiligen Grundstücken durchzuführen, so dass die Betroffenen auch ohne vorherige Anhörung nach Erlass der Allgemeinverfügung ihre Belange geltend machen können.

III. Hinweis:

Falls Sie als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r Anregungen oder Fragen haben, melden Sie sich bitte unter der folgenden Telefonnummer oder E-Mail-Adresse:

0261 108 10105; Maximilian.Preuss@kvmyk.de

IV. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz schriftlich oder zur Niederschrift, einzulegen.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz an die Adresse kvmyk@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
- untere Naturschutzbehörde -
Koblenz, den 05.11.2024
Dr. Alexander Saftig
Landrat