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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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H a u p t s a t z u n g der Ortsgemeinde Dieblich in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel   vom 21.11.2024

Der Ortsgemeinderat Dieblich hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Entschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. 2Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3Darüber hinaus erfolgen Bekanntmachungen zur ergänzenden Information der Bürgerschaft im Internet unter der Adresse www.vgrm.de, zu Sitzungen des Ortsgemeinderates im dortigen Ratsinformationssystem.

(2) 1Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel in Kobern-Gondorf zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. 2In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. 3Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. 4Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:

Dieblich

-

Rathaus

-

Spielplatz Gartenstraße

-

Marzyplatz

-

Haus Lellmann

Dieblich-Berg

-

Weiherplatz

Außenbereiche

-

Am Forsthaus

-

Mariaroth

-

Nassheck

-

Kondertal

bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) 1Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4. 2Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung, des Terminplans und des Ablaufs der Sitzungen beraten kann.

(2) Dem Ältestenrat gehören der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten sowie je ein Fraktionssprecher an.

§ 3

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Haupt- und Finanzausschuss

b)

Ausschuss für Bauangelegenheiten, Raumordnung und Umwelt

c)

Ausschuss für Dorfentwicklung, Jugend, Soziales und Kultur

d)

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) 1Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. 2Die übrigen Ausschüsse a) bis c) bestehen aus 8 Mitgliedern und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) 1Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus sonstigen Bürger/Innen gebildet werden. 2Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) 1Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. 2Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. 3Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss werden zur Entscheidung folgende Aufgaben übertragen:

a)

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen wurde,

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis 25.000,00 € je Auftrag,

c)

Verfügung über Vermögen der Ortsgemeinde[1] sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € im Einzelfall,

d)

Ausübung des Vorkaufrechts bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € im Einzelfall,

e)

Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einem Betrag von 2.000,01 € bis 3.000,00 € im Einzelfall,

(3) Dem Bauausschuss werden Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Erteilung des Einvernehmens der Ortsgemeinde in den Fällen des § 36 Baugesetzbuch,

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in Bauangelegenheiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis 25.000,00 € je Auftrag,

c)

Einvernehmen in Baugenehmigungsverfahren in den Fällen des § 34 Baugesetzbuch, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung,

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € je Auftrag,

c)

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall,

d)

Stundung und Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall sowie die Niederschlagung gemeindlicher Forderungen[2],

e)

Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 2.000,00 € im Einzelfall,

f)

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

g)

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 2 GemO,

h)

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung,

i)

Entscheidung über Bauanträge im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach § 67 Landesbauordnung.

(2) Die sonstigen besonderen gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet der einem Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, erhalten die Ratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Ortsgemeinderates nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 3 werden keine Fahrtkosten zwischen Wohnort und Sitzungsort gewährt.

(5) 1Neben der Entschädigung nach Absatz 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. 2Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag und zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 3 glaubhaft versicherten Verdienstausfall ersetzt; höchstens jedoch in Höhe eines Betrages nach Absatz 3 je Sitzung. 3Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2, wenn sie

1.

mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

4Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. 5In den Fällen des § 18 a Absatz 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilausgleichs nach Satz 3.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(7) Personen, die die Tätigkeit des Schriftführers in Sitzungen ehrenamtlich ausüben, erhalten für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für jede Sitzung. Die Aufwandsentschädigung erfolgt zusätzlich zum Sitzungsgeld.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Werden die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates im Einzelfall zur Erörterung bestimmter Gegenstände zu Fraktionssitzungen zugezogen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.

§ 9

Festsetzung der Zuschüsse für die Fraktionen

Den im Ortsgemeinderat vertretenen Fraktionen wird insgesamt ein Zuschuss in Höhe von jährlich 2.000 € zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung erfolgt nach der Anzahl der den Fraktionen angehörenden Ratsmitglieder.

Von dem Zuschuss sollen u.a. Fachzeitschriften, kommunalpolitische Schulungen und sonstige im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit entstehenden Aufwendungen finanziert werden.

§ 10

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) 1Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. 2Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. 3Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. 4Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1, Satz 1 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgelegte Aufwandsentschädigung (§ 7 Absatz 3), sofern sie hierfür nicht bereits eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) 1Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. 2Die pauschale Lohnsteuer Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 7 Absatz 2 und 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 12

Inkrafttreten

1Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.09.2019 - zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 25.07.2022 - außer Kraft.

Dieblich, den 21.11.2024
Ortsgemeinde Dieblich
Christoph Jung
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Hierunter fällt auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.

[2] Die abgabenrechtlichen Zuständigkeiten des Bürgermeisters (z. B. nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KAG) bleiben unberührt.