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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 25.11.2025

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG), des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie des § 1, § 2 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- & Gebührenpflicht für die Leistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Kostenersatzfreie Leistungen

(1) Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §15 Abs. 1, § 29 LBKG) kostenersatzfrei.

§ 3 Kostenersatz- und Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetztes (LVwfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage Nr. 1 zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage Nr. 1 zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangen halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 & 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Leistung außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

(4) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel eine Verwaltungsgebühr. Diese setzt sich zusammen aus den Personalkosten der jeweiligen Laufbahngruppe sowie den Sachkosten und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetztes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7 Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8 Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 27.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr und damit verbundener Amtshandlungen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 03.05.2022.

Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Kobern-Gondorf, den 25.11.2025
Kathrin Laymann, Bürgermeisterin

Anlage:

Nr. 1 - Verzeichnis über die Höhe der Stundensätze

§ 5

Beschreibung

Kosten je Stunde

Absatz 2 - hauptamtliche Einsatzkräfte

Zweites Einstiegamt

Drittes Einstiegsamt

73,12 €/h

82,72 €/h

Absatz 3 - ehrenamtliche Einsatzkräfte

durchschnittlicher Stundenverdienst

+ Gemeinkostenzuschlag 10%

[nach Werten des statistischen Bundesamtes 2024]

+ Aufwandsentschädigung nach

§ 10 Abs. 13 VG-Hauptsatzung

34,82 €/h

+ 3,48 €/h

+ Wert in €/h aus

§ 10 Abs. 13 Hauptsatzung

Absatz 4 - Feuerwehr- & andere Einsatzfahrzeuge

Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge

Ergänzend dazu:

Schlauchwagen 2000 (SW 2000)

- vergleichbar mit MZF 2 -

Drehleiter 18/12 (DLAK 18/12)

- vergleichbar mit DLAK 23/12 -

Verweis auf jeweils geltende Fassung

134,00 €/h

687,00 €/h

Kostenpauschale für Falschalarm durch Brandmeldeanlage oder andere technische Anlage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 9 LBKG

1.200 €/h

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.