Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 29.01.2024 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/8097-0 oder info@wvz-me.de
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
Wirtschaftsplan I / 2024
Festsetzungsbeschluss
Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) und § 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ in Mayen in der Fassung vom 01.01.2020 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung zum Wirtschaftsplan I / 2024 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 15.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird (Abweichungen der Genehmigung zur Beschlussfassung sind in [ ] dargestellt).
Der Wirtschaftsplan I / 2024 wird festgesetzt auf
| a) | im Erfolgsplan |
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| Erträge | 15.043.500 € |
| Aufwendungen | 14.336.400 € |
| Jahresergebnis | 707.100 € |
| b) | im Vermögensplan |
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| Einnahmen | 10.545.000 € |
| Ausgaben | 10.545.000 € |
Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind,
wird festgesetzt auf — 4.286.300 € [2.337.210 €]
davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen — 742.500 €
davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen — 3.543.800 € [1.594.710 €]
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 2.725.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Wirtschaftsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 1.885.000 € [848.250 €]
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf,
wird festgesetzt auf — 5.000.000 €
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| ohne MwSt. | mit 7 % MwSt. |
| 1) Die Benutzungsgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) beträgt | ||
| pro Kubikmeter verkauften Wassers | 1,90 € | 2,03 € |
| 2) Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt | ||
| pro Kubikmeter verkauften Wassers | 0,95 € | 1,02 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 55,9 % als Benutzungsgebühr erhoben. | ||
| 3) Die Sätze für die Grundgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei: | ||
| a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung | ||
| bis 5m³ Qn 2,5m³/h; | ||
| neu bis Q3 4m³/h | 108,00 € | 115,56 € |
| über 5m³ bis 10m³ Qn 6m³/h; | ||
| neu Q3 10m³/h | 259,20 € | 277,34 € |
| über 10m³ bis 20m³ Qn 10m³/h; | ||
| neu Q3 16m³/h | 432,00 € | 462,24 € |
| b) Wasserzähler mit einer Nennweite | ||
| bis 50mm Qn 15m³/h; | ||
| neu Q3 25m³/h | 648,00 € | 693,36 € |
| über 50mm bis 80mm Qn 40m³/h; | ||
| neu Q3 63 m³/h | 1.728,00 € | 1.848,96 € |
| über 80mm bis 100mm 60 Qn m³/h; | ||
| neu Q3 100 m³/h | 2.592,00 € | 2.773,44 € |
| c) Verbundzähler mit einer Nennweite | ||
| bis 50mm; neu HZ Q3 25m³/h; | ||
| NZ Q3 4m³/h | 756,00 € | 808,92 € |
| über 50mm bis 80mm; | ||
| neu HZ Q3 63m³/h; NZ Q3 4m³/h | 1.836,00 € | 1.964,52 € |
| über 80mm bis 100mm; | ||
| neu HZ Q3 100m³/h; NZ Q3 4m³/h | 2.700,00 € | 2.889,00 € |
| über 100mm bis 150mm; | ||
| neu HZ Q3 250m³/h; NZ Q3 10m³/h | 4.167,94 € | 4.459,70 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 26,9 % als Grundgebühr erhoben. | ||
| 4) Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag (§ 12 Entgeltsatzung) beträgt | ||
| pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche | 0,06 € | 0,0642 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 17,2 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. | ||
| 5) Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag (§ 2ff. Entgeltsatzung) beträgt | ||
| pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche | 2,71 € | 2,90 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. | ||
| 6) Die Pauschalbeträge für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen betragen | ||
| a) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Entgeltsatzung | ||
| - bei Herstellungen | 265,00 € | 283,55 € |
| - bei Erneuerungen | 230,00 € | 246,10 € |
| b) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 5 Entgeltsatzung | ||
| - im öffentlichen Bereich | 2.670,00 € | 2.856,90 € |
| - im privaten Bereich | 230,00 € | 246,10 € |
Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan I / 2024 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 05.02.2024 bis einschließlich 09.02.2024 und vom 14.02.2024 bis einschließlich 15.02.2024 bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Zimmer 115, während den Dienststunden von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.