Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 11.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 28.378.861 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 29.021.329 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -642.468 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 27.789.004 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 27.378.132 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 410.872 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 901.180 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.179.303 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -6.278.123 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 6.278.123 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 410.872 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] | 5.867.251 Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 34.968.307 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 34.968.307 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - | zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| - | verzinste Kredite auf | 6.278.123 Euro |
| - | Gesamtbetrag | 6.278.123 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf 21.233.400 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf 15.586.500 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel | 4.494.000 Euro |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel | 5.000.000 Euro |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk VG Rhein-Mosel | 12.353.000 Euro |
| - davon durch Kredite finanziert | 9.883.000 Euro |
Die Steuersätze gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 29.06.2016, in der z.Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Steuersatz nach § 5 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzungen: | |
| 25 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts | |
| 2. | Steuer nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung: | |
| je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche | |
| a) | in geschlossenen Räumen 0,50 Euro |
| b) | im Freien 0,25 Euro |
| 3. | Steuersatz nach § 7 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung: | |
| für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat | |
| a) | in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 13 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 100,00 Euro |
| b) | an den übrigen Orten 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 50,00 Euro |
| 4. | Steuersatz nach § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung: | |
| für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat | |
| a) | in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 60,00 Euro |
| b) | an den übrigen Orten 20,00 Euro |
| c) | für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 250,00 Euro |
| 5. | Steuersatz nach § 8 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung: | |
| für das Halten eines Personalcomputers für jeden angefangenen Kalendermonat | |
| a) | in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen 60,00 Euro |
| b) | an den übrigen Orten 20,00 Euro |
| 6. | Steuer nach § 9 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung: | |
| pro Veranstaltungstag 10,00 Euro | |
| 7. | Steuersatz nach § 10 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung: | |
| 20 v.H. | |
Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), sowie des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) vom 21. Mai 2019 werden folgende Entgelte festgesetzt:
| 1. | Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung | |
| a) Beitragssatz je m² der mit Abflussbeiwerten gewichteten Grundstücksfläche | 0,55 Euro |
| b) Beitragssatz je m² Gemeindestraßenfläche | 0,79 Euro |
| 2. | Benutzungsgebühren zur Deckung der laufenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung | |
| Gebührensatz je m³ Schmutzwasser | 2,28 Euro |
| 3. | Wiederkehrende Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung | |
| Beitragssatz je m² Abflussfläche | 0,08 Euro |
| 4. | Gebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm | |
| Gebührensatz je m³ Fäkalschlamm | 68,16 Euro |
| 5. | Gebühr für die Entleerung wasserdichter Gruben | |
| Gebührensatz je m³ | 14,66 Euro |
| 6. | Einmalige Beiträge und Investitionskostenanteile für Erschließungsmaßnahmen und für Erneuerungsmaßnahmen | |
| a) Beitragssatz Schmutzwasser: je m² Vollgeschossfläche | 7,66 Euro |
| b) Beitragssatz Niederschlagswasser: je m² Abflussfläche | 13,45 Euro |
| c) Investitionskostenanteil: je m² Gemeindestraßenfläche | 12,57 Euro |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für
| - | die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf | 31,25 v.H. |
| - | Zuweisung zentrale Orte nach § 19 LFAG auf | 31,25 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Grundsteuer A und B auf | 31,25 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Gewerbesteuer auf | 31,25 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und der Ausgleichsleistung nach § 28 LFAG auf | 31,25 v.H. |
Die Verbandsgemeindeumlage ist gemäß § 31 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig.
Zur Deckung der Kosten im Grundschulbereich - mit Ausnahme der Grundschulen Brey, Niederfell, Spay und Waldesch - wird eine Grundschulumlage erhoben. Die Abrechnung 2025 erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand und den endgültigen Finanzkraftmesszahlen 2025.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 27.879.113,57 Euro |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 27.380.461,57 Euro |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsjahr | 26.737.993,57 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall — 5.000 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 20.000 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen. [2]
Zur Festsetzung von Leistungsstufen und Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) werden insgesamt 5.000,00 Euro für die Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt.
Für die Beschäftigten wurde ab 01. Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt (§ 18 TVÖD).
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
Verpflichtungsermächtigungen
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
Für die Verbandsgemeinde ist in § 3 der Haushaltssatzung kein genehmigungspflichtiger Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
Die Genehmigung der Investitionskredite ist unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die vorgesehenen Investitionskreditaufnahmen und die daraus erwachsenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde in Einklang stehen und die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist.
Als ein Indiz für die dauernde Leistungsfähigkeit wird dabei die nach Muster 14 zu § 103 Abs. 2 Satz 3 GemO zu ermittelnde „freie Finanzspitze'' herangezogen. Im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung kann die Verbandsgemeinde sowohl im Rechnungsergebnis 2023, dem Jahresergebnis 2022 als auch im aktuellen Haushaltsplanjahr 2025 freie Finanzspitzen ausweisen.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse
in Höhe von — 21.233.400 EUR
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
in Höhe von — 15.586.500 EUR
Gemäß § 80 Abs. 3i.V.m § 105 GemO ist der in § 5 Ziffer 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk VG Rhein-Mosel“ in Höhe von 5.000.000 EUR genehmigungsfrei.
Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage
Bereits im 3. Jahr in Folge wird die Verbandsgemeindeumlage im Jahr 2025 um weitere 1,05 % Punkte auf nunmehr 31,25 % Punkte erhöht. Gleichwohl reichen die prognostizierten Mehrerträge in 2025 (+ 1,2 Mio. EUR) durch diese Umlagen-Erhöhung auch unter Berücksichtigung der nochmals gestiegenen Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinde und Städte nicht aus, um einen Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt zu erreichen. Im Vergleich der Jahre 2022 bis 2025 ist eine absolute Steigerung von rd. 5,2 Mio. EUR (80,86 %) festzustellen.
Die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der verbandsangehörigen Gemeinden hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen zu orientieren, insbesondere auch am Recht der eigenverantwortlichen Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden und zur grundsätzlich selbständigen Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“.
Die Finanzdaten der umlagepflichtigen Kommunen zur Berechnung der Verbandsgemeindeumlage wurden ermittelt und diese mit dem eigenen Bedarf zueinander ins Verhältnis gesetzt. Die ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf haben dem Verbandsgemeinderat bei der Beschlussfassung über den Umlagesatz vorgelegen.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir auch mit Blick auf das Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften trotz bestehender Vorbehalte nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes sowie gegen den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 03.02.2025 bis Dienstag, 11.02.2025 (Wochentag, Datum) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, Zimmer B-211 öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
[2] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8.Oktober 1999 wird hingewiesen.