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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel für das Haushaltsjahr 2025 vom 28.01.2025

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Mosel hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 11.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

28.378.861 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

29.021.329 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-642.468 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

27.789.004 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

27.378.132 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen

410.872 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen

0 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

901.180 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

7.179.303 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-6.278.123 Euro

die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

6.278.123 Euro

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

410.872 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit [1]

5.867.251 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

34.968.307 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

34.968.307 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

-

zinslose Kredite auf

0 Euro

-

verzinste Kredite auf

6.278.123 Euro

-

Gesamtbetrag

6.278.123 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf 21.233.400 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf 15.586.500 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 29.06.2016, in der z.Zt. gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

§ 7 Gebühren und Beiträge für das Abwasserwerk

Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), sowie des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) vom 21. Mai 2019 werden folgende Entgelte festgesetzt:

§ 8 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

Die Verbandsgemeindeumlage ist gemäß § 31 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig.

§ 9 Sonderumlagen

Zur Deckung der Kosten im Grundschulbereich - mit Ausnahme der Grundschulen Brey, Niederfell, Spay und Waldesch - wird eine Grundschulumlage erhoben. Die Abrechnung 2025 erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand und den endgültigen Finanzkraftmesszahlen 2025.

§ 10 Eigenkapital

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall  —  5.000 Euro

überschritten sind.

§ 12 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  —  20.000 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 13 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen. [2]

§ 14 Leistungszahlungen

Zur Festsetzung von Leistungsstufen und Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) werden insgesamt 5.000,00 Euro für die Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt.

Für die Beschäftigten wurde ab 01. Januar 2007 ein Leistungsentgelt eingeführt (§ 18 TVÖD).

Verbandsgemeindeverwaltung Kobern-Gondorf, den 28.01.2025
Rhein-Mosel
(DS)
gez. (Kathrin Laymann)
Bürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

  • für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel in Höhe von  —  6.278.123 EUR
  • für den in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen in Höhe von  —  4.494.000 EUR

Verpflichtungsermächtigungen

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

  • für den in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von  —  9.883.000 EUR

Für die Verbandsgemeinde ist in § 3 der Haushaltssatzung kein genehmigungspflichtiger Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

Die Genehmigung der Investitionskredite ist unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die vorgesehenen Investitionskreditaufnahmen und die daraus erwachsenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde in Einklang stehen und die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist.

Als ein Indiz für die dauernde Leistungsfähigkeit wird dabei die nach Muster 14 zu § 103 Abs. 2 Satz 3 GemO zu ermittelnde „freie Finanzspitze'' herangezogen. Im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung kann die Verbandsgemeinde sowohl im Rechnungsergebnis 2023, dem Jahresergebnis 2022 als auch im aktuellen Haushaltsplanjahr 2025 freie Finanzspitzen ausweisen.

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse

in Höhe von  —  21.233.400 EUR

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

in Höhe von  —  15.586.500 EUR

Gemäß § 80 Abs. 3i.V.m § 105 GemO ist der in § 5 Ziffer 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk VG Rhein-Mosel“ in Höhe von 5.000.000 EUR genehmigungsfrei.

Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage

Bereits im 3. Jahr in Folge wird die Verbandsgemeindeumlage im Jahr 2025 um weitere 1,05 % Punkte auf nunmehr 31,25 % Punkte erhöht. Gleichwohl reichen die prognostizierten Mehrerträge in 2025 (+ 1,2 Mio. EUR) durch diese Umlagen-Erhöhung auch unter Berücksichtigung der nochmals gestiegenen Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinde und Städte nicht aus, um einen Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt zu erreichen. Im Vergleich der Jahre 2022 bis 2025 ist eine absolute Steigerung von rd. 5,2 Mio. EUR (80,86 %) festzustellen.

Die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der verbandsangehörigen Gemeinden hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen zu orientieren, insbesondere auch am Recht der eigenverantwortlichen Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden und zur grundsätzlich selbständigen Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“.

Die Finanzdaten der umlagepflichtigen Kommunen zur Berechnung der Verbandsgemeindeumlage wurden ermittelt und diese mit dem eigenen Bedarf zueinander ins Verhältnis gesetzt. Die ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf haben dem Verbandsgemeinderat bei der Beschlussfassung über den Umlagesatz vorgelegen.

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir auch mit Blick auf das Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften trotz bestehender Vorbehalte nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes sowie gegen den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 03.02.2025 bis Dienstag, 11.02.2025 (Wochentag, Datum) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, Zimmer B-211 öffentlich aus.

Kobern-Gondorf, den 28.01.2025
(DS)
gez. (Kathrin Laymann)
Bürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 3 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

[2] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8.Oktober 1999 wird hingewiesen.