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Rhein-Mosel Info
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Satzung für die kommunalen Kindertageseinrichtungen inTrägerschaft der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel  

Auf der Grundlage des achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGBVIII) vom 26.06.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBI. IS.2022), des „Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung,

Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege des Landes Rheinland-Pfalz“ vom 03.09.2019 (KiTaG), der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GemO) sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995, in den jeweils geltenden Fassungen, erlässt die Verbandgemeinde Rhein-Mosel auf Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 13. Februar 2023 folgende Satzung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Träger

(1) Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel unterhält für Kinder ihrer Einwohner die Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in den Betreuungsformen U2-Bereich, Ü2-Bereich und den Bereich für Schulkinder (7-Stunden oder 7-Stunden-Plus).

(2) Der Träger stellt unter Beachtung der geltenden rechtlichen Regelungen die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgabe der Kindertagesstätte zur Verfügung.

(3) Der Träger verfolgt mit dem Betrieb seiner Kindertageseinrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel übernimmt die Aufgabe, die als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich den Ortsgemeinden obliegt, im Rahmen des § 5 (4) KiTaG.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung umfassen die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Eine zentrale Grundlage der pädagogischen Arbeit sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz. Die Kindertageseinrichtung ergänzt und unterstützt die Familienerziehung.

(2) Für das pädagogische Verständnis der Kindertageseinrichtung sind, neben dem SGB VIII, insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz, hier insbesondere das KiTaG sowie die Ausführungsbestimmungen, Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) und Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO), in ihrer jeweils gültigen Fassung, grundlegend.

(3) Die pädagogische Ausgestaltung des Leistungsangebots ergibt sich aus der jeweiligen Konzeption.

(4) Die Kindertageseinrichtung unterstützt die Eltern (§2 (3) KiTaG) bei der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung. Die Zusammenarbeit mit Eltern,

sowie den Schulen, ist im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung ein verbindlicher Auftrag.

§ 3 Aufnahme

(1) Der Anspruch zur Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 14, 16 und 17 des KiTaG. Ein rechtlich verbindlicher Betreuungsanspruch besteht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gilt für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr.

(2) Für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren kann der Rechtsanspruch auch im Rahmen der Kindertagespflege sichergestellt werden (§ 15 KiTaG).

(3) Der individuelle Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz richtet sich an den zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.

(4) Ein Anspruch auf eine Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht. Die Aufnahmekapazität jeder Kindertageseinrichtung ist durch die erteilte Betriebserlaubnis bestimmt. Liegen einer Kindertageseinrichtung mehr Anmeldungen, als zur Verfügung stehende Plätze vor, so erfolgt die Aufnahme in nachfolgender Reihenfolge:

Leistungen des Rechtsanspruches (7-Stunden):

a)

Einzugsgebiet der Einrichtung

b)

Verbindliche Zusage (§3 (7) Satz 3)

c)

Lebensalter des Kindes

Weitere Leistungen (U2, 7-Stunde-Plus und Hort):

a)

Kinder von Alleinerziehenden, die entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und III befinden (die Beschäftigungszeiten sind entsprechend nachzuweisen)

b)

Kinder deren Eltern nahe Angehörige pflegen. Voraussetzung ist, dass die Pflege im eigenen Haushalt oder im Haushalt des zu Pflegenden stattfindet und für den zu Pflegenden ein Pflegegrad anerkannt wurde.

c)

Kinder deren Eltern entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und III befinden (die Beschäftigungszeiten sind entsprechend nachzuweisen)

d)

Familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf des Kindes

e)

Kinder aus dem zugeordneten Gemeinwesen bzw. Einzugsbereich der Einrichtung

(5) Änderungen in den Voraussetzungen der Inanspruchnahme weiterer Leistungen, nach Absatz 4, sind unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel mitzuteilen.

(6) Hortplätze werden grundsätzlich nur für ein Kindergartenjahr vergeben. Für die Vergabe der Hortplätze gelten die Vergabekriterien nach Abs. 4, sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen.

(7) Die Anmeldung und Aufnahme der Kinder erfolgt über ein einheitliches Anmeldeformular.

(8) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Verbandsgemeindeverwaltung. Eine verbindliche Zusage wird nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise erteilt, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin.

(9) Einzelheiten der Betreuung werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger und den Eltern geregelt.

(10) Die Verbandsgemeindeverwaltung strebt eine Kooperation bzgl. der bestmöglichen Aufnahme von Kindern mit anderen Trägern von Kitas in ihrem Gebiet an.

(11) Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes sind die Sorgeberechtigten verpflichtet die Kindertageseinrichtung umgehend über das Vorliegen ansteckender Krankheiten zu informieren.

(12) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist die Vorlage einer Bescheinigung über einen vollständigen Masern-Impfschutz.

§ 4 Aufsichtspflicht

(1) Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthalts, während der vereinbarten Betreuungszeit in der KiTa sowie möglicher Ausflüge, Spaziergänge etc. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes an die Sorgeberechtigten. (Kinder sind beim Mitarbeiter anzumelden)

(2) Auf dem Weg zur und von der Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Eltern. Insbesondere tragen die Eltern Sorge dafür, dass die Kinder ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt werden.

(3) Die Eltern können weitere abholberechtigte Personen, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Träger, benennen. Neben der Eignung müssen diese Personen mindestens 14 Jahre alt sein. Sollten allerdings Minderjährige abholberechtigt sein, muss im Einzelfall die Eignung, Reife und die Gegebenheit der Abholung mit der Einrichtungsleitung und den zuständigen Erzieherinnen abgestimmt werden.

(4) Sofern eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern gegenüber dem Träger vorliegt, dass ein Kind alleine nach Hause gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Eltern mit Entlassung des Kindes aus der Kindertageseinrichtung.

Bestehen Bedenken von Seiten der Mitarbeiter, dass das Kind nicht allein den Weg zurücklegen kann, so ist die Einrichtungsleitung verpflichtet, dies mit den Eltern zu besprechen und zu verlangen, dass das Kind an der Kindertageseinrichtung abgeholt wird.

(5) Bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb und während der regelmäßigen Öffnungszeiten, bei denen Sorgeberechtigte anwesend sind, obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.

§ 5 Öffnungs-, Schließ-, Bring- und Abholzeiten

(1) Die Öffnungs- und Schließzeiten werden durch den Träger, nach Anhörung des Elternausschusses festgelegt.

(2) Zusätzliche Schließtage oder Einschränkungen des Betreuungsangebots können sich für die Kindertageseinrichtung oder einzelne Bereiche ergeben, z.B. Personalmangel, Konzeptionstage, betriebliche Mängel.

(3) Die Kindertageseinrichtung arbeitet grundsätzlich mit festen Bring- und Abholzeiten. Diese sind entsprechend zu beachten.

§ 6 Beiträge & Kosten

(1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden, gemäß § 26 KiTaG zur anteiligen Deckung der Personalkosten Elternbeiträge erhoben.

Beitragspflichtige Plätze sind U2- (Kinder unter 2 Jahren) und Hort-Plätze (Kinder vom Schuleintritt bis max. zum vollendeten 14. Lebensjahr). Die Beiträge werden von dem Jugendhilfeausschuss des Landkreis Mayen-Koblenz festgesetzt.

(2) Elternbeiträge entfallen bei einer vorgesehenen Beitragsfreiheit.

(3) Zusätzlich zum Elternbeitrag werden gemäß § 26 Abs. 4 KiTaG Verpflegungskosten erhoben. Unter Berücksichtigung von Fehltagen des Kindes sollen diese den Sachkostenaufwand abdecken, der für die Verpflegung der Kinder anfällt. Die Verpflegungskosten werden auf Grundlage der Meldungen der Kindertageseinrichtung nach Ablauf eines Kalendermonats berechnet.

(4) Die Verpflegungskostenhöhe wird regelmäßig durch die Verwaltung überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst. Eine Festsetzung der Verpflegungsbeiträge erfolgt verbindlich für ein „Kindergartenjahr“.

(5) Für die einzelnen Einrichtungen können weitere Kostenpauschalen z.B. für Getränke, Frühstück erhoben werden. Hierüber schließen Eltern und Träger eine eigenständige Vereinbarung ab. Einzelheiten zu Kostenpauschalen werden in der Vereinbarung nach § 3 (8) geregelt.

(6) Elternbeiträge werden durch einen Bescheid festgesetzt. Verpflegungskosten sowie Kostenpauschalen werden den Eltern in Rechnung gestellt. Diese werden von der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel erhoben. Beiträge und Pauschalen sind nicht teilbar. Sie werden auch dann für einen vollen Monat erhoben, wenn das Kind die Einrichtung nur tageweise besucht oder die Aufnahme bzw. Abmeldung des Kindes im Lauf eines Monats erfolgt. Das „Kindergartenjahr“ beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres. Auch Schließzeiten sind beitragspflichtig.

§ 7 Zahlungspflicht

(1) Die Elternbeiträge sind jeweils zum 15. des laufenden Monates fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.

(2) Die Verpflegungskosten sind im Folgemonat mittels Spitzabrechnung fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.

(3) Die monatliche Kostenpauschale (z.B. Getränke, Frühstück etc.) wird einmal im Quartal zur Mitte des Quartals fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.

(4) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der KiTa und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Abmeldung oder Kündigung wirksam wird.

(5) Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind Eltern, Sorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in die Kindertages-einrichtung aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(6) Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates für das Konto des Zahlungspflichtigen zieht die Verbandsgemeindekasse Elternbeiträge, Verpflegungs-kosten sowie Kostenpauschalen zum Fälligkeitstermin ein.

§ 8 Ummeldung und Kündigung

(1) Die Sorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis im Laufe des Kindergartenjahres ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

(2) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Grundschule überwechselt. In diesen Fällen endet das Betreuungsverhältnis zum Ende des Monats der der Einschulung voraus geht.

(3) Die Verbandgemeindeverwaltung kann als Träger das Vertragsverhältnis ordentlich, mit einer Frist von vier Wochen, zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen, wenn die Eltern, trotz vorheriger Aufforderung, ihrer Verpflichtung nach dieser Satzung und der Kindertagesstättenordnung

(§ 9) nicht nachgekommen sind. Kündigungsgründe können u.a. sein:

a)

das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammen-hängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,

b)

wenn das Kind besonderer Hilfe bedarf, die von einer Regeleinrichtung nicht mehr geleistet werden kann,

c)

ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags bei kostenpflichtigen Plätzen sowie sonstiger Kostenpauschalen über zwei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,

d)

nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/ oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgesprächs.

e)

Die Nichtbeachtung der aufgeführten Pflichten der Sorgeberechtigten trotz eines von Trägerseite anberaumten Einigungsgesprächs.

f)

bei Wohnortwechsel.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen auf Nutzung eines 7-Stunde-Plus Platzes oder bei unentschuldigtem Fehlen des Kindes über einen Zeitraum von vier Wochen ist die Verbandsgemeindeverwaltung im Benehmen mit der Einrichtungsleitung berechtigt, das Kind auf einen 7-Stunden Platz mit einer Frist von vier Wochen umzumelden. Dies ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Ermächtigung

Die Verwaltung ist ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem laufenden Betrieb und dem Aufenthalt der Kinder in der Kindertageseinrichtung im Zusammenhang stehen (z.B. Hygiene, Gesundheit, Versicherungsschutz, Schließzeiten etc.), in einer entsprechenden Kindertagesstättenordnung zu regeln.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Kobern-Gondorf, den 13. Februar 2023 — Kathrin Laymann,
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen