gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans „Alte Stadthalle“ der Stadt Vallendar
Der Rat der Stadt Vallendar hat in seiner Sitzung am 28.02.2025 den Bebauungsplan „Alte Stadthalle“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen beschlossen. Die Begründung wird nicht Bestandteil der Satzung.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Alte Stadthalle“ der Stadt Vallendar gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen wird ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar – Fachbereich 2 – Bauen und Umwelt - 56179 Vallendar, Rathausplatz 13, Zimmer 203, während den Sprechzeiten von
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und
zusätzlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Dort werden auch Auskünfte über den Inhalt des Bebauungsplanes erteilt.
Im beigefügten Auszug aus der Flurkarte ist das Gebiet des Bebauungsplans „Alte Stadthalle“ durch eine fett gedruckte Linie umgrenzt.
Hinweise:
| 1.) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Festsetzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. | |
| 2.) | Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Vallendar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. | |
| 3.) | Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) letztgültige Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Niederwerth unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.