Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat mit Bescheid vom 26.02.2024 Az.: 63 P.610-12 die vom Rat der Verbandsgemeinde Vallendar am 11.05.2023 beschlossene Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit Ihrer Begründung und Umweltbericht gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 36334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB vom 21.12.2007 (GVBl.2008, S. 22) genehmigt.
Von der Genehmigung ausgenommen wurden folgende Flächen und Darstellungen:
Änderung W 0, Gebiet West und Gebiet Ost, OG Weitersburg
Die Ortsgemeinde Weitersburg beabsichtigt diesen Bereich im Rahmen eines Bebauungsplanes städtebaulich zu ordnen. Für einen Teilbereich der Flächen liegen der Ortsgemeinde 3 Planvarianten mit unterschiedlichen Flächen- und Nutzungskonzepten vor.
Der diesbezügliche Entscheidungsprozess sowie die künftige Entwicklung der Flächen sind noch nicht abgeschlossen.
Um der Gemeinde Spielraum für ihre Entscheidung zu lassen und das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes zeitlich nicht zu strapazieren, hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, diese Flächen als „weiße Flächen“ darzustellen.
Solange für diesen Bereich keine Teilfortschreibung/ Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, gelten die Darstellungen des Flächennutzungsplanes in der seit 1995 wirksamen Fassung fort.
Auf die Ausführungen in der Begründung unter Pkt. 2.3.1, Seite 36, Teil C und Pkt. 4.5.1, Seit 131, Teil D wird verwiesen.
Gemäß § 6 Abs. 3 BauGB:
Änderung V-7 N, Wohnbaufläche Fasanenweg, Stadt Vallendar
Diese Fläche ist im RROP als Vorranggebiet Forstwirtschaft, Vorbehaltsgebiet Biotopverbund, Vorbehaltsgebiet besonderer Klimafunktion und Vorbehaltsgebiet Tourismus dargestellt.
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan ist diese Fläche als Bodenschutzwald und Landschaftsschutzgebiet (Planung) dargestellt. Darüber hinaus ist hier eine Altablagerung kartiert (ehem. Deponie).
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurden aus der Öffentlichkeit Bedenken gegen diese Darstellung geäußert, die auf fundierten Erkenntnissen (Gutachten) basieren.
Die Bedenken betreffen die Tragfähigkeit des Bodens in diesem Bereich, die nicht ausreichend vorhanden ist und nur mit Hilfe aufwendiger, technischer Maßnahmen hergestellt werden müsste. Die tatsächliche Wirksamkeit der Maßnahmen wäre dann immer noch fraglich und die Gefahr eines Hang-/Erdrutsches, wie an anderen Stellen bereits in der jungen Vergangenheit geschähen, hoch und gegeben.
Aus v.g. Gründen hätte die Darstellung der Wohnbaufläche nicht erfolgen dürfen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich nicht zu gefährden und das Risiko von möglichen Schäden in diesem Bereich zu minimieren, wird die Darstellung der Fläche, als Wohnbaufläche, aus der Genehmigung herausgenommen.
Die Ursprungsdarstellung des Flächennutzungsplanes in der seit 1995 wirksamen Fassung gilt hier fort.
Änderung VW - 2 N, Wohnbaufläche „Haus Reginaberg“, Stadt Vallendar und OG Weitersburg
Umwandlung Gemeinbedarfsfläche Zweckbestimmung „Kloster“ in Wohnbaufläche. Diese Fläche ist im RROP als Sonderbaufläche, Vorranggebiet Forstwirtschaft (nord-östlich), Vorbehaltsgebiet reg. Biotopverbund, Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus sowie Vorbehaltsgebiet Klimafunktion und sonstige Waldflächen dargestellt.
Es handelt sich um eine solitäre Fläche im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, die bereits bebaut ist und nachgenutzt werden soll.
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB hat die Untere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 bereits darauf hingewiesen, dass hier eine Zielverletzung des Ziels Z 34 LEP IV vorliegt, wonach Ausweisung neuer Wohnbauflächen sowie gemischter Bauflächen (siehe BauNVO) ausschließlich in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen hat. Diese Voraussetzung wird hier nicht erfüllt mit der Folge, dass diese Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist.
Die Darstellung wurde dennoch beibehalten mit der Argumentation der Sicherung einer sinnvollen Nachnutzung.
Für die Sicherstellung der Nachnutzung des bestehenden Gebäudes sind vorliegend die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB einschlägig und ausreichend, für die Zulassung einer Nachnutzung.
Die Darstellung von Wohnbauflächen würde hier die Möglichkeit eröffnen ein isoliertes Baugebiet auszuweisen, in dem die Nutzungen nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 4a BauNVO nicht umgesetzt hätten werden können, ohne, dass die Zweckbestimmung der jeweiligen Baugebiete nicht gewahrt worden wäre, weil die Fläche zu klein ist, um die möglichen bzw. um einen Teil der erforderlichen Nutzungen dort ausweisen zu können (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Daher wird die Darstellung der Wohnbaufläche aus der Genehmigung herausgenommen und die ursprünglich dargestellte Nutzung bleibt wirksam.
In der Zwischenzeit wurde eine Teilnachnutzung des Gebäudes bereits auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zugelassen.
Änderung W - 4 N (teilweise), Sonderbaufläche Wüstenhof, OG Weitersburg
Bei dieser Änderung handelt es sich um Neudarstellung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Fremdenverkehr und Landwirtschaft“ für die dort im Rahmen der Umnutzung der vorh. Gebäude nach den Bestimmungen des § 35 BauGB genehmigte Nachnutzung mit geringfügiger Erweiterungsmöglichkeit über die Bestimmungen des § 35 BauGB hinaus.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB wurde diese Fläche um das im Osten angrenzende Anwesen mit den dazugehörigen Freiflächen erweitert, mit der Folge, dass ein Großteil der Erweiterungsfläche den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht.
Der RROP sieht für diesen Bereich die Darstellung von Siedlungsflächen Wohnen (beschränkt auf Gebäude), Vorranggebiet Landwirtschaft (tlw. nord-östlicher Bereich), Vorbehaltsgebiet reg. Biotopverbund, Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus, Vorbehaltsgebiet bes. Klimafunktion und Regionaler Grünzug vor.
Trotz der im Rahmen der Stellungnahme der Unteren Landesplanungsbehörde vom 02.03.2023 und 10.05.2023 geäußerten erheblichen Bedenken wegen Zielverletzung der Ziele Z 53 (Regionaler Grünzug) und Z 83 (Vorranggebiet Landwirtschaft) wurde die erweiterte Fläche beibehalten.
Die Bedenken gegen die Zielverletzung Z 83 konnten im weiteren Verfahren ausgeräumt werden, die gegen die Verletzung des Ziels 53 jedoch nicht.
Die Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan erlaubt eine spätere Ausweisung eines Sondergebietes und somit einer Siedlungsfläche, die innerhalb des Regionalen Grünzuges nicht zulässig ist.
Wegen der Gleichbehandlung und ohne Zielverletzung des Z 53 ist eine Darstellung der Sonderbaufläche möglich, jedoch beschränkt auf die Gebäude und geringfügige Fläche bis zum, direkt im Nord-Osten, angrenzenden Wirtschaftsweges.
Diese Abgrenzung entspricht der, aus der 3. erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB, jedoch beschränkt durch den im Nord-Osten angrenzenden Wirtschaftsweg. zum und entsprach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. In dieser Abgrenzung entspricht die Darstellung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Daher wird die Genehmigung des Änderungsbereichs W - 4 N auf diese Flächengröße beschränkt.
Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Vallendar
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes (gesamtes Verbandsgemeindegebiet) ist im Übersichtsplan dargestellt.
Die vorgenannte Genehmigung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vom 26.02.2024 Az.: 63 P.610-12 wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 6 Absatz 5 BauGB ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar - Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - 56179 Vallendar, Rathausplatz 13, Zimmer 203, während den Sprechzeiten von
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und
zusätzlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Dort werden auf Verlangen auch Auskünfte über den Inhalt der Planungen erteilt.
Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vallendar unter https://www.vg-vallendar.de/rathaus-und-buergerservice/dienstleistungen-von-a-z/bauamt/bebauungsplaene-flaechennutzungsplan, sowie in dem zentralen Internetportal des Landes (www.geoportal.rlp.de) zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Soweit in den Unterlagen auf weitere Bestimmungen - Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Vorschriften, technische Regelwerke o.ä. - Bezug genommen wird, so werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorgenannten auslegenden Stelle bereitgehalten.
Hinweise:
1.) Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Niederwerth unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
2.) Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) letztgültige Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vg-vallendar.de abrufbar.