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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 15/2023
Aus dem Rathaus
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Benutzungsordnung für die Uferanlage „Willy-Brandt-Ufer“ in der Stadt Vallendar

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO), hat der Stadtrat der Stadt Vallendar am 28.03.2023 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich

(1) Das „Willy-Brandt-Ufer“ ist eine neugestaltete Uferanlage. Die Uferanlage ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Vallendar, allgemein zugänglich und dient als Naherholungsareal sowie der Stadtgestaltung.

(2) Der Geltungsbereich ist auf dem Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil der Benutzungsordnung.

§ 2 Verhaltensordnung / örtliche Beschränkungen

(1) Die Benutzer haben sich auf der Uferanlage so zu verhalten, dass diese nicht in ihren Funktionen nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigt wird. Sie haben sich darüber hinaus so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Insbesondere zum Schutz der Anwohner ist eine übermäßige Lärmbelästigung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr untersagt. Auf das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) wird hingewiesen.

Jede über die Zweckbestimmung der Uferanlage oder über Regelungen nach § 1, Abs. 1 hinausgehende Benutzung (u.a. Veranstaltungen) bedarf der Genehmigung der Stadt Vallendar.

(2) Den Benutzern des Willy-Brandt-Ufers ist es untersagt,

1.

Gebäude, Rasenflächen, Beete, Pflanzen, Bänke, Stühle sowie sonstige auf oder in den Grünanlagen befindliche bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen, wobei auch verunreinigt, wer diese Sachen bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst versieht,

2.

Zelte oder andere transportable Unterkünfte aufzustellen,

3.

zu nächtigen oder die Notdurft zu verrichten,

4.

offenes Feuer zu entzünden, sowie Grill- oder sonstige Kochgeräte zu benutzen,

5.

Knallkörper oder Raketen zu zünden,

6.

Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen,

7.

Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss wie zum Beispiel Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen und Gläsern, zu verursachen,

8.

Veranstaltungen, d. h. organisatorische Maßnahmen jeglicher Art von nicht nur unerheblichem Aufwand und Umfang durchzuführen bzw. Menschenansammlungen herbeizuführen, welche geeignet sind, die Anlagenzwecke nach § 1 Abs. 1 zu beeinträchtigen, sowie Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art anzubieten, oder Sammlungen durchzuführen,

9.

zu gewerblichen Zwecken zu filmen, mit Ausnahme einer genehmigten Nutzung gemäß § 6,

10.

befestigte Flächen mit Fortbewegungsmitteln (wie z.B.: Skateboards), mit Ausnahme von Kinderwagen oder Kinderfahrzeugen, Krankenfahrstühlen oder sonstigen Mobilitätshilfen, zu befahren, es sei denn, sie sind durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Beschilderung für eine andere Benutzung freigegeben,

11.

Rasenflächen oder sonstige Anlageteile mit anderen Fortbewegungsmitteln als Kinderwagen oder Kinderfahrzeugen zu befahren, es sei denn, sie sind durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Beschilderung für eine andere Benutzung freigegeben,

12.

das Bachgewölbe zu betreten.

(3) Die Stadt kann die Benutzung von Teilflächen des Willy-Brandt-Ufers im Einzelfall -ganz oder teilweise- untersagen, wenn wiederholt an diesen Stellen Personen angetroffen werden und dabei der Genuss von Alkohol oder Drogen zu Belästigungen Dritter führt oder diese Örtlichkeiten in einem unsauberen Zustand (z.B. zerbrochene Flaschen etc.) verlassen wurden (örtliche Beschränkungen).

(4) Die Benutzer haben Anordnungen der Stadt Vallendar, bzw. deren Beauftragten, der Ordnungsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste uneingeschränkt Folge zu leisten. Hierzu gehört auch die Verweisung vom Willy-Brandt-Ufer.

§ 3 Plakatieren / Graffiti

Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung der Stadt im Bereich des Willy-Brandt-Ufers zu plakatieren, Hinweisschilder aufzustellen, sowie das Besprühen, Bemalen und Beschriften etc. von Gegenständen. Die Regelungen für Sondernutzungen nach dem Straßenrecht bleiben unberührt.

§ 4 Benutzungssperre

Die Stadt Vallendar kann die Uferanlage insgesamt, einzelne Teile oder Einrichtungen derselben während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen sperren; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

§ 5 Nutzung für Veranstaltungen

(1) Die Nutzung des Willy-Brand-Ufers für Veranstaltungen bedarf der Genehmigung der Stadt Vallendar sowie der Beantragung der Sondernutzung bei der Verbandsgemeinde Vallendar und kann mit Auflagen verbunden sein.

Die Durchführung von Veranstaltungen ist über den Antrag für Veranstaltungen bzgl. Sondernutzung, Immissionen und Gestattung zum Ausschank zu beantragen. Das Antragsformular kann über die Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung www.vallendar.eu heruntergeladen werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten besteht nicht.

Die Regelungen für Sondernutzungen nach dem Straßenrecht bleiben unberührt.

§ 6 Führen und Halten von Tieren

(1) Wer Tiere führt, hat zu gewährleisten, dass das Tier weder Personen noch andere Tiere gefährdet. Der Halter muss jederzeit so auf das Tier einwirken können, dass eine Gefährdung durch das Tier ausgeschlossen ist.

(2) Hunde dürfen auf dem Willy-Brandt-Ufer nur angeleint mitgeführt werden.

(3) Durch das Tier verursachte Kotverunreinigungen sind durch den Halter, gemäß der abfallrechtlichen Vorschriften, unverzüglich als Abfall zu entsorgen. Hierfür sind verschließbare Beutel oder Behältnisse mitzuführen in die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist. Die mit Tierkot befüllten Beutel oder Behältnisse können über die öffentlichen Abfallbehälter entsorgt werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder die Weisungen der Aufsichtsperson oder sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, kann das Betreten des Willy-Brandt-Ufers untersagt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 GemO handelt, wer als Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2, 3, 4 und 5 das Willy-Brandt-Ufer benutzt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500,00 EUR geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO i.V. mit § 17 Abs. 1 und 2 OWIG).

§ 9 Ausnahmen dieser Benutzungsordnung

Ausnahmen von den einzelnen Bestimmungen dieser Satzung können durch die Stadt auf Antrag erteilt werden.

§ 10 Verweis auf die Gefahrenabwehrversordnung

Im Übrigen wird auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Vallendar vom 13.12.2018 mit Ihrer 1. Änderung vom 19.11.2020 verwiesen.

Die Regelungen in dieser Satzung dienen nur zur deklaratorischen Klarstellung soweit die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Vallendar inhaltsgleiche Regelungen enthält.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Vallendar, den 05.04.2023 (Siegel)  —  Dr. Alfred Löhning
Beigeordneter

Hinweis nach § 27 a VwVfG

Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.

Ausfertigungsvermerk:

Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Vallendar, den 05.04.2023 (Siegel)  —  Dr. Alfred Löhning
Beigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen