Gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GemO für Rheinland- Pfalz vom 31. Januar 1994 wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung Weitersburg vom 30.03.2023 über die Abnahme der Kassen- und Haushaltsrechnung 01.04.2022- 31.03.2023 sowie die Entlastung für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022/2023, Jagdjahr 01.04.2022- 31.03.2023, wird mit 27.149,48 Euro in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen angenommen. Für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung wird Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei drei Enthaltungen
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022/2023, Jagdjahr 01.04.2022 - 31.03.2023, der Jagdgenossenschaft Weitersburg liegt in der Zeit vom 14.04.2023 bis einschließlich 28.04.2023 beim Jagdvorsteher Jürgen Mohr, Weitersburg, Oben auf der Wäschbach 1, zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen offen.
Aufgrund des § 6 der Satzung der Jagdgenossenschaft Weitersburg vom 04.04.2013 in Verbindung mit § 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 31.01.1994 hat die Jagdgenossenschaftsversammlung am 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023/2024, Jagdjahr 01.04.2023- 31.03.2024, wird
im Ergebnishaushalt
im Ertrag und Aufwand gleichlautend auf 29099,00 Euro
festgesetzt.
Eine Umlage nach § 3 der Satzung wird von den Jagdgenossen nicht erhoben.
Abstimmung: einstimmig
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023/2024 liegen in der Zeit vom 14.04.2023 bis einschließlich 28.04.2023 ebenfalls beim Jagdvorsteher Jürgen Mohr, Weitersburg, Oben auf der Wäschbach 1, zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen offen.
Außerdem werden in der Zeit vom 14.04.2023 bis einschließlich 28.04.2028
öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn