Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GemO für Rheinland-Pfalz wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 26.03.2026 über die Abnahme der Kassen- und Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2025 sowie die Entlastung des Vorstandes hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2025 wird mit 4.424,46 € in der Einnahme und Ausgabe ausgeglichen abgenommen. Dem Vorstand wird für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2025 der Jagdgenossenschaft Urbar liegt in der Zeit vom
14. Mai bis einschließlich 29. Mai 2026
zu den allgemeinen Sprechzeiten im Gemeindebüro, Arenberger Straße 33a und nach Absprache mit der Jagdvorsteherin der Jagdgenossenschaft, Elisabeth Kohl, Hof Wildeck 1, Urbar, zur Einsicht durch die Jagdgenossen öffentlich aus.
Auf Grund des § 6 der Satzung der Jagdgenossenschaft Urbar vom 13. März 2015 in Verbindung mit §§ 95 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz hat die Genossenschaftsversammlung am 26.03.2026 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der dieser Haushaltssatzung beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme und Ausgabe gleich lautend mit 4.377,00€ festgesetzt.
Eine Umlage nach § 3 der Satzung wird von den Jagdgenossen nicht erhoben.
Alle Einnahmen und Ausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
| 1. | Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahre 2026 |
| 2. | der Jagdpachtverteilungsplan 2026 |
| 3. | die Niederschrift über die Sitzung der Jagdgenossenschaft Urbar vom 26.03.2025 |
liegen in der Zeit vom
14. Mai bis einschließlich 29. Mai 2026
zu den allgemeinen Sprechzeiten im Gemeindebüro, Arenberger Straße 33a und nach Absprache ebenfalls bei der Jagdvorsteherin der Jagdgenossenschaft, Elisabeth Kohl, Hof Wildeck, Urbar, zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen öffentlich aus.
Ebenso können auch die Unterlagen des Vorjahres durch die Jagdgenossen eingesehen werden.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Die gilt auch, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Jagdgenossenschaft unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wird. |