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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 18/2024
Aus dem Rathaus
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Erste Änderung der Betriebssatzung vom 22.09.2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 7 Betriebliche Verantwortlichkeit

(1) Die betriebliche Verantwortlichkeit liegt beim Bereich „Kommunale Betriebe und Tiefbau“ der Verbandsgemeindeverwaltung.

Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die einheitliche Leitung des Rechnungswesens ist die kaufmännische Betriebsführung und für die technische Leistungsfähigkeit und die Leitung des technischen Betriebs die technische Betriebsführung zuständig.

(2) Gemeinsam erfüllen beide auch im Übrigen die der Werkleitung nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben.

Die 1. Änderung der Betriebssatzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

Vallendar, 29.04.2024
Verbandsgemeinde Vallendar
gez.
Adolf T. Schneider
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Vallendar, den 29.04.2024
gez.
Adolf T. Schneider
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBI. 1994 S. 153, in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in §24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis nach § 27 a VwVfG:

Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unserer Homepage unter der Adresse

www.vg-vallendar.de

abrufbar.