Gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GemO für Rheinland- Pfalz vom 31. Januar 1994 wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung Weitersburg vom 11.04.2025 über die Abnahme der Kassen- und Haushaltsrechnung 01.04.2024- 31.03.2025 sowie die Entlastung für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024/2025, Jagdjahr 01.04.2024- 31.03.2025, wird mit 34.913,75 Euro in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen angenommen. Für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung wird Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei drei Enthaltungen
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024/2025, Jagdjahr 01.04.2024 - 31.03.2025, der Jagdgenossenschaft Weitersburg liegt in der Zeit vom 02.05.2025 bis einschließlich 17.05.2025 beim Jagdvorsteher Jürgen Mohr, Weitersburg, Oben auf der Wäschbach 1, zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen offen.
Aufgrund des § 6 der Satzung der Jagdgenossenschaft Weitersburg vom 04.04.2013 in Verbindung mit § 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 31.01.1994 hat die Jagdgenossenschaftsversammlung am 11.04.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025/2026, Jagdjahr 01.04.2025- 31.03.2026, wird
im Ergebnishaushalt
im Ertrag und Aufwand gleichlautend auf — 25.595,57 Euro
festgesetzt.
Eine Umlage nach § 3 der Satzung wird von den Jagdgenossen nicht erhoben.
Abstimmung: einstimmig bei zwei Enthaltungen
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025/2026 liegen in der Zeit vom 02.05.2025 bis einschließlich 17.05.2025 ebenfalls beim Jagdvorsteher Jürgen Mohr, Weitersburg, Oben auf der Wäschbach 1, zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen offen.
Außerdem werden in der Zeit vom 02.05.2025 bis einschließlich 17.05.2025
öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn