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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 21/2025
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Hundesteuer 2025 für die Ortsgemeinde Weitersburg

Die Hundesteuer wird für den ersten, zweiten und jeden weiteren Hund sowie für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabegesetz i. v. m. § 6 Abs. 4 der Satzung der Ortsgemeinde Weitersburg über die Erhebung der Hundesteuer vom 15.10.2015, in der zuletzt veranlagten Höhe für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Steuern für 2025 zu dem Fälligkeitstermin auf eines der Bankkonten der Verbandsgemeindekasse

Bank

IBAN

BIC

Sparkasse Koblenz

DE77 5705 0120 0004 0000 48

MALADE51KOB

VR

Bank RheinAhr

Eifel eG

DE23 5776 1591 4156 8663 00

GENODED1BNA

zu überweisen.

Liegt unserer Kasse ein SEPA-Mandat vor, werden die Forderungen termingerecht eingezogen. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes muss durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-vallendar@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung).

Vallendar, den 12.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Vallendar
gez. Adolf T. Schneider
Bürgermeister