Titel Logo
Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 23/2026
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Stadt Vallendar über die Förderung von Vereinen und gemeinnützigen Institutionen (Vereinsfördersatzung der Stadt Vallendar)

§ 1 – Ziel und Zweck der Förderung

Die Stadt Vallendar gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel freiwillige Zuschüsse zur Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen gemeinnützigen Institutionen mit Sitz oder wesentlicher Tätigkeit in Vallendar. Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Aktivitäten, die dem Gemeinwohl dienen, insbesondere in den Bereichen Jugend, Sport, Kultur, Soziales, Umwelt, Bildung und Brauchtumspflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

§ 2 – Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind ausschließlich Vereine, Verbände und Institutionen, die:

1.

gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO sind,

2.

ihren Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Vallendar haben,

3.

ihre Arbeit überwiegend ehrenamtlich leisten und

4.

ihre Mitgliedschaft im Vereinsring der Stadt Vallendar nachweisen können.

Eine Förderung durch die Stadt Vallendar ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck bereits ein Zuschuss oder eine Förderung von der Verbandsgemeinde Vallendar, dem Landkreis Mayen-Koblenz oder einem anderen öffentlichen Träger gewährt oder beantragt wurde. Die Förderung erfolgt nur, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind.

§ 3 – Förderarten

(1) Projekt- und Investitionsförderung: Zuschüsse für Projekte, Veranstaltungen oder Anschaffungen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Haushaltslage das zulässt.

(2) Sportförderung:

a)

Zuschüsse zu Unterhalt, Miete oder Betrieb von Sportstätten;

b)

Förderung jugendpflegerischer und integrationsfördernder Maßnahmen;

c)

Investitionszuschüsse bei Sportanlagen, soweit keine Förderung gem. § 4 des Sportförderungsgesetzes Rheinland-Pfalz.

§ 4 – Fördervorbehalt

Die Förderbeiträge können jährlich angepasst werden bzw. werden im Rahmen der im Haushalt eingestellten Mittel und vorbehaltlich der Haushaltsgenehmigung gewährt.

§ 5 – Antragstellung und Fristen

(1) Förderanträge sind bis zum 31.08. des laufenden Jahres für Förderungen im Folgejahr schriftlich oder digital bei der Stadtverwaltung Vallendar einzureichen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

Nachweis der Gemeinnützigkeit (Finanzamtsbescheid),

Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorjahres,

ggf. Nachweis anderer öffentlicher Zuschüsse (zur Doppelförderungsprüfung),

bei Projekten: Kosten- und Finanzierungsplan.

§ 6 – Bewilligung und Auszahlung

(1) Über die Bewilligung entscheidet der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(3) Die Auszahlung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, insbesondere zur Nachweisführung und Rückforderung.

§ 7 – Verwendungsnachweis und Rückforderung

(1) Geförderte Organisationen haben innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung einen einfachen Verwendungsnachweis mit Belegliste vorzulegen.

(2) Werden Mittel nicht zweckentsprechend verwendet oder Nachweise nicht erbracht, ist der Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

(3) Bei wiederholten Pflichtverletzungen können weitere Förderungen für bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.

§ 8 – Ausschlüsse

Eine Förderung erfolgt nicht für:

politische Parteien oder deren Teilorganisationen,

religiöse Gemeinschaften ohne Körperschaftsstatus,

wirtschaftlich tätige Vereine ohne gemeinnützige Ausrichtung,

Vereinigungen, deren Hauptzweck die Förderung anderer Vereine ist.

§ 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie der Stadt Vallendar zur Förderung sporttreibender Vereine außer Kraft.

(2) Die Satzung wird im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vallendar bekannt gemacht.

Vallendar, den 05.05.2026
gez.
Joachim Karbach
Erster Beigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Begründung verletzen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.