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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 23/2026
Aus dem Rathaus
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Satzung der Stadt Vallendar über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich 

§ 2

Begriffsbestimmungen 

§ 3

Erlaubnispflichtige Sondernutzung 

§ 4

Erlaubnis 

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzung 

§ 6

Märkte, Messen und Ausstellungen 

§ 7

Werbeplakate und Werbebanner 

§ 8

Verkehrssicherungspflicht 

§ 9

Haftung 

§ 10

Gebühren und Auslagen 

§ 11

Gebührenschuldner 

§ 12

Entstehung und Fälligkeit 

§ 13

Berechnung der Benutzungsgebühren 

§ 14

Gebührenerstattung 

§ 15

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 

§ 16

Ordnungswidrigkeiten 

§ 17

Inkrafttreten

Anlagen

1)

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlicher Fläche (Öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie Öffentliche Anlagen) in der Stadt Vallendar 

2)

Anbringungsstandorte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Sondernutzungssatzung

Satzung der Stadt Vallendar über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 05.05.2026

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der §§ 34, 35, 41, 47 des Landesstraßengesetzes (LStrG), des § 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland- Pfalz (LGebG), der §§ 1 - 4 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (KAG) für Rheinland-Pfalz, in ihren jeweils derzeit geltenden Fassungen, in seiner Sitzung am 05.05.2026 die Neufassung der Satzung der Stadt Vallendar über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Sondernutzung auf allen öffentlichen Flächen (Straßen, Wege und Plätze) innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, sofern sie in der Baulast der Stadt Vallendar stehen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Sondernutzung ist der Gebrauch der öffentlichen Fläche über den Gemeingebrauch hinaus.

(2) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Satzung sind alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und sonstige öffentliche Anlagen.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind

1.

Straßen, Wege, Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen, einschl. des Bewuchses, der Straßenbeleuchtungsanlagen, der Verkehrszeichen, der Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sind oder auf ihnen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet.

2.

Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Haltestellen, Haltebuchten, Park-, Marktplätze, Treppen, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, sonstige Schallschutzvorrichtungen, Trenn- Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Entwässerungsanlagen.

3.

Zu den öffentlichen Straßen gehört auch der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßengrund, Straßenunterbau und die Straßendecke.

(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätze, Lagerwiesen, Grillplätze und Bedürfnisanlagen, Weiher, Brunnen und Wasserbecken sowie die Ufer an öffentlichen Wasserläufen. Zu den öffentlichen Anlagen gehört auch der Bewuchs und das Zubehör.

(5) Zu den öffentlichen Flächen gehört auch der Luftraum über den unter Absatz 3 und 4 genannten Flächen.

§ 3

Erlaubnispflichtige Sondernutzung

(1) Grundsätzlich bedarf der Gebrauch der in § 2 bezeichneten Flächen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist oder nach § 41 Absatz 7 LStrG eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nicht erforderlich ist.

(2) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind z. B.

1.

das Anbieten von Waren und Leistungen (A)

2.

Kommerzielle Werbung im öffentlichen Verkehrsraum (B)

3.

die Lagerungen auf öffentlichen Flächen (C)

4.

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (D)

§ 4

Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar zu stellen, wobei Art, Ort und Dauer anzugeben sind. Die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar kann hierzu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.

(2) Für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßen, Wegen und Plätzen können durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar Verwaltungsgebühren erhoben werden. Näheres regelt die Anlage I.

(3) Die Erlaubnis wird nur befristet und widerruflich erteilt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (§ 41 Abs. 2 LStrG).

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer auf eigene Kosten die Anlagen zu entfernen und den benutzten Flächenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar im Wege der Ersatzvornahme die Anlage auf Kosten des Erlaubnisnehmers entfernen und die benutzte Fläche in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen lassen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen (§ 41 Absatz 3 LStrG).

(5) Wird die Straße ohne die erforderliche Erlaubnis in Anspruch genommen oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen (§ 41 Absatz 8 LStrG).

(6) Bei Widerruf der Erlaubnis aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Fläche hat der Erlaubnisnehmer keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Stadt Vallendar/ Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar (§ 41 Absatz 6 LStrG).

(7) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Rechtsnachfolger haben einen erneuten Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar zu stellen.

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzung

(1) In Abweichung von dem §§ 41 ff. LStrG und dem § 8 Bundesfernstraßengesetz bedürfen die in

Absatz 2 aufgezählten Sondernutzungen keiner Erlaubnis.

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen

1.

bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, (Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer/Markisen, Vordächer);

2.

bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten u. sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 4 m nicht mehr als 5 v.H. der öffentlichen Fläche einnehmen und höchstens 30 cm in den öffentlichen Bereich hineinragen;

3.

Weihnachtsbeleuchtungen in ausreichender Höhe (mindestens 4,50 m) über dem Verkehrsraum,

4.

das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen) sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf öffentlichen Flächen;

5.

Hinweisschilder auf Gottesdienste, öffentliche Gebäude und öffentliche Einrichtungen;

6.

Sondernutzungen, die durch die Stadt Vallendar ausgeübt werden.

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ohne Anspruch auf Entschädigung untersagt oder ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 6

Märkte, Messen und Ausstellungen

Auf die Durchführung von Märkten, Brauchtumsfesten, Messen, Kirmesveranstaltungen und Ausstellungen findet diese Satzung keine Anwendung; es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Markt- bzw. Sonderrichtlinien der Stadt Vallendar.

§ 7

Werbeplakate und Werbebanner

(1) Antrag

1.

Der Antrag ist grundsätzlich einen Monat vor Werbezeitraum bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar zu stellen.

2.

Die Aufstellung von Werbeplakaten sowie Werbebanner erfolgt erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar.

(2) Standorte

1.

Für die Anbringung der Werbeplakate/Werbebanner stehen die von der Stadt Vallendar beschlossenen Standorte (siehe Anlage II) zur Verfügung.

2.

Die Anbringung von Werbeplakaten an der B42 im Bereich der neuen Stadt- und Kongresshalle ist zwischen der Westerwaldstraße bis einschließlich zur Wilhelm-Ross-Straße sowie an den Straßeneinmündungen Rheinstraße/Westerwaldstraße und Rheinstraße/ Hellenstraße untersagt.

3.

Hiervon ausgenommen ist Wahlwerbung. Diese ist auch an anderen Standorten innerhalb der Stadt zulässig.

(3) Anbringungsregeln:

1.

Unangemeldete sowie nicht der Erlaubnis entsprechende Plakatierungen werden auf Kosten des Verursachers entfernt.

2.

Plakatwerbung darf nur in einem Zeitraum von maximal 3 Wochen aufgehangen werden.

3.

Die Mindestaufhänghöhe für Plakate an Laternen über Geh- und Fahrradwegen von 2,50 m darf nicht unterschritten werden.

4.

Werbeplakate sind bis zu einer maximalen Größe von DIN A1 zulässig.

5.

Werbebanner sind bis zu einer maximalen Größe von 3 x 1 Meter zulässig.

6.

Weitere Einzelheiten zur Befestigung der Werbeplakate und Werbebanner werden gemäß § 41 Abs. 2 LStrG mit Auflagen im Rahmen der Erlaubnis festgelegt.

§ 8

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Sondernutzer.

§ 9

Haftung

(1) Wer eine Sondernutzung ausübt, haftet für alle Schäden, die aus Anlass der Ausübung der Sondernutzung entstehen.

(2) Der Sondernutzer hat die Stadt Vallendar/Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar von allen Ansprüchen Dritter aus Anlass der Sondernutzung freizustellen.

(3) Die Stadt ist berechtigt, vor Erteilung der Erlaubnis entweder die Stellung einer Kaution oder den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder eine sonstige ausreichende Sicherheit zu verlangen.

§ 10

Gebühren und Auslagen

(1) Für die erlaubnispflichtige Sondernutzung werden Gebühren und Auslagen erhoben (Sondernutzungsgebühr). Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.

Die Sondernutzungsgebühr gliedert sich in:

1.

eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Erlaubnisbescheides zuzüglich barer Auslagen,

2.

eine Benutzungsgebühr.

Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach dem in dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage I).

(2) Die in der Anlage I als Bestandteil dieser Satzung aufgeführten Benutzungsgebühren sind nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners berechnet. Ergeben sich bei der Berechnung Centbeträge, so wird auf volle Euro aufgerundet. Ist die errechnete Gebühr niedriger als die in der Gebührentabelle festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(3) Für Sondernutzungen, die in der als Anlage I dieser Satzung beigefügten Gebührentabelle nicht enthalten sind, wird eine Benutzungsgebühr erhoben, die nach der Berechnungsgrundlage, der in der Gebührentabelle bewerteten, vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen ist. Hierbei sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich nach der Satzung der Verbandsgemeinde Vallendar über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Für die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. für Amtshandlungen zur Unterbindung unerlaubt ausgeübter Sondernutzungen, auch ohne, dass eine förmliche Untersagung erfolgen kann, wird gleichfalls eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat ebenfalls die Auslagen für erforderliche und getätigte Amtshandlungen zu erstatten.

§ 11

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist in folgender Reihenfolge

1.

der Antragsteller,

2.

derjenige, zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird,

3.

derjenige, welcher die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Vallendar/ Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Gebührenanspruch entsteht im Falle der Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang, ansonsten mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht im Falle der Benutzungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn.

(3) Wird eine Sondernutzungserlaubnis über das Kalenderjahr hinaus erteilt oder hat sie darüber hinaus Bestand, so entsteht der Gebührenanspruch für die folgende Zeit der Sondernutzung jeweils nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres.

(4) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesondere bei auf unbestimmte Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird.

(5) Die erteilte Erlaubnis kann von einer vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Wird die Gebühr nicht gezahlt, erlischt die Erlaubnis.

(6) Die Bearbeitung eines Antrages kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 13

Berechnung der Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren werden nach Maßgabe der als Anlage I dieser Satzung beigefügten Gebührenordnung erhoben.

§ 14

Gebührenerstattung

(1) Wird eine genehmigte Sondernutzung vom Erlaubnisnehmer nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren.

(2) Die entrichtete Benutzungsgebühr wird anteilmäßig zurückerstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat. Der Erstattungsbetrag wird auf halbe oder volle Euro abgerundet.

(3) Verwaltungsgebühren und Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 15

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind gebührenfrei, wenn die Voraussetzungen des § 8 Landesgebührengesetz gegeben sind.

(2) Eine Sondernutzungsgebühr wird darüber hinaus nicht erhoben bei:

-

Sondernutzungen, die durch die Stadt Vallendar ausgeübt werden oder an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dies besteht insbesondere bei

1. Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Schutz von Leben und Gesundheit, Absperrungen bei Gefahrenlagen, Baustellen zur Sicherung von Straßen und Gebäuden, etc.)

2. Infrastruktur und Daseinsvorsorge (Versorgungsleitungen und Telekommunikation, Sicherstellung der Grundversorgung, etc.)

-

Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig erachtet werden,

-

Sondernutzungen für Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie für Hinweise auf deren Durchführung,

-

Sondernutzungen für politische Parteien, Wählergruppen sowie ihre Unterorganisationen

-

Sondernutzungen für anerkannte Religions- und Glaubensgemeinschaften

-

Sondernutzungen für Brauchtumspflege (Kirmes, Karneval, St. Martin, Schützenfest, Weihnachtsmarkt)

-

Sondernutzungen für sonstige politische oder kulturelle Veranstaltungen, die auf solche Veranstaltungen in der Stadt Vallendar hinweisen

-

Sondernutzungen bei kommerzieller Werbung von verbandsgemeindeansässigen Vereinen

(2) Darüber hinaus kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise von der Sondernutzungsgebühr abgesehen werden. Über Einzelfälle entscheidet grundsätzlich die Verwaltung, konkret die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar als zuständige Erlaubnis- und Verwaltungsbehörde.

(3) Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Gebühr in begründeten Einzelfällen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt,

2.

entgegen § 7 unzulässige Werbung anbringt,

3.

entgegen § 8 die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzungen der Stadt Vallendar über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Vallendar (Sondernutzungssatzung) vom 10. Februar 2004, sowie die Änderungssatzungen vom 20.05.2014 und die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Vallendar (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 20.05.2014 außer Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Vallendar, den 20.05.2026
Stadtverwaltung Vallendar
gez. Wolfgang Heitmann
Stadtbürgermeister

Anlage 1

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlicher Fläche (Öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie Öffentliche Anlagen) in der Stadt Vallendar.

A. Anbieten von Waren und Leistungen

Art der

Sondernutzung

Bemessung

Gebühr in €

Bemerkung

Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken

je m² / Monat

gebührenfrei

Verkauf von Waren (auch Getränke) ohne festen Standplatz

Tag

25,00

mobile

Verkaufsstände,

Märkte

75,00 €

Rheinufer Süd

und den

Rathausplatz

Nutzung öffentlicher Flächen für Vereine, gemeinnützige oder städtische Veranstaltungen

gebührenfrei

sofern kein

gewerblicher

Zweck

B. Kommerzielle Werbung im öffentlichen Verkehrsraum

Art der

Sondernutzung

Bemessung

Gebühr in €

Bemerkung

Werbeplakate

je Stück / Woche

10,00

gewerbliche

Werbung

Werbebanner

bis 14 Tage

je Stück

50,00

Verlängerung:

je weitere Woche

25,00 €

Temporäre

Werbeanlagen,

Werbeplakate für

Vereine mit Sitz in der

VG Vallendar

gebührenfrei

gilt für nicht-

kommerzielle

Zwecke

C. Lagerung auf öffentlicher Fläche

Art der

Sondernutzung

Bemessung

Gebühr in €

Bemerkung

Sperrung

bewirtschafteter

Parkplätze im Zuge

von Baumaßnahmen

je Parkplatz /

Woche

17,50

Container

Monat

10,00

Sondernutzungs-

gebühren werden

erst ab einer

Dauer von mehr

als sieben Tagen

erhoben

Gerüst

je lfd. m / Monat

5,00

Sondernutzungs-

gebühren werden

erst ab einer

Dauer von mehr

als sieben Tagen

erhoben

Lagerung von Material

je lfd. m / Monat

5,00

Sondernutzungs-

gebühren werden

erst ab einer

Dauer von mehr

als sieben Tagen

erhoben

D. Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Art der Veranstaltung

Bemessung

Gebühr in €

Bemerkung

Brauchtumsveran-

staltungen (z. B.

Kirmes, Karneval,

Schützenfest,

St. Martin,

Weihnachtsmarkt, etc.)

gebührenfrei

Gilt nur für

Vereine und

Organisationen

der Stadt

Vallendar

Veranstaltungen

politischer Parteien,

Wählervereinigungen,

Bürgerinitiativen

gebührenfrei

Gilt nur für

politische

Parteien,

Wählerver-

einigungen,

Bürgerinitiativen

der Stadt

Vallendar

Sonstige

Veranstaltungen (außer

Rheinufer Süd,

Rathausplatz und

Burgplatz)

bis 50 m² / Tag

50,00

50 – 200 m² / Tag

150,00

über 200 m² / Tag

300,00

Rheinufer Süd,

Rathausplatz und

Burgplatz

Vallendarer Vereine

300,00

Gesamter Platz (sonst anteilig)

Vereine aus VG

400,00

Gesamter Platz (sonst anteilig)

Kommerzielle Veranstalter

600,00

Gesamter Platz (sonst anteilig)

E. Verwaltungsgebühr

Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Vallendar über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Anlage 2

Anbringungsstandorte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Sondernutzungssatzung

Werbeplakate (bis maximal Größe DIN A1)

Straßenlaternen

Geländer Bushaltestelle Vallendar Nord

Werbebanner (bis maximal Größe 3 x 1 Meter)

Geländer L308, Ecke Rialto max. 1 Stück

Geländer L308, Ecke Stadthalle max. 2 Stück

Geländer L308, Ecke Westerwaldstraße / Höhrer Straße max. 2 Stück

Grünfläche Ankergasse max. 3 Stück

Geländer Kaiser-Friedrich-Höhe (oberhalb Zufahrt Goethestraße) max. 2 Stück

Geländer Franz-Reinisch-Brücke max. 2 Stück je Seite

Geländer Vallendar Bushaltestelle Bahnhof sowie gegenüber max. 3 Stück je Seite