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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 24/2026
Aus dem Rathaus
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Vallendar vom 27.11.2025

Der Verbandsgemeinderat von Vallendar hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), des § 47 Abs. 3, § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. S. 171), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1233), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Vallendar unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 24 Abs.3) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Vallendar kann für die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2. für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

3. der Einbau von Zylindern für die Brandmeldeanlage der Verbandsgemeinde Vallendar.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 LBKG nichts andere ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus der Landesverordnung über die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 55 Abs. 9 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Vallendar entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c)

für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen des § 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr werden durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Vallendar ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 47 Abs. 10 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Vallendar nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Vallendar vom 26.04.2022.

Vallendar, den 27.11.2025
gez.
Adolf T. Schneider
Bürgermeister

Anlage

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Vallendar

vom …

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte

34,10 EUR/Std.

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

10,00 EUR/Std.

1.3

Einsatz von Tauchern

51,00 EUR/Std.-

2

Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge

Je Fahrzeug einschließlich Gerätebeladung

2.1

Löschfahrzeuge

2.1.1

Tanklöschfahrzeug 16/25 (TLF 16/25)

308,00 EUR/Std.

2.1.2

Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000)

308,00 EUR/Std.

2.1.3

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)

193,00 EUR/Std.

2.1.4

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF10)

306,00 EUR/Std.

2.1.5

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF20)

385,00 EUR/Std.

2.2

Sonderfahrzeuge

2.2.1

Einsatzleitfahrzeug (ELW 1)

147,00 EUR/Std.

2.2.2

Rüstwagen (RW 1)

433,00 EUR/Std.

2.2.3

Drehleiter (DLK 23/12)

687,00 EUR/Std.

2.2.4

Anhängeleiter 16/4 (AL 16/4)

50,00 EUR/Std.

2.2.5

Kommandowagen (KdoW)

46,00 EUR/Std.

2.2.6

Mehrzweckfahrzeug-Gefahrenstoff (MZF-G)

419,00 EUR/Std.

2.3

Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

2.3.1

Mehrzweckboot (MZB)

123,00 EUR/Std.

2.3.2

Rettungsboot (RTB 1)

15,00 EUR/Std.

2.3.3

Rettungsboot (RTB 2)

48,00 EUR/Std.

2.3.4

Mehrzweckfahrzeug 3 (MZF 3)

218,00 EUR/Std

2.3.5

Mannschaftstransportwagen (MTW)

57,00 EUR/Std.

2.3.6

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

57,00 EUR/Std.

3.

Geräte

Die Kosten für verbrauchtes Material, erforderliche Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen jeglicher Art werden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt

4.

Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen

4.1

Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Wartungsvertrag abgerechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

4.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Wartungsvertrag abgerechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

5.

Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage (Pauschale)

500,00 EUR

6.

Missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet.

7.

Einbau von Halbzylindern der Brandmeldeanlagen

PersonalkostenKosten für Halbzylinder

34,10 EUR

tatsächliche Kosten

8

Brandsicherheitswache (Löschfahrzeug und 6 Personen)

für 4 Stunden

400,00 EUR

Je weitere Stunde

50,00 EUR

Tarif für Personal- und Sachkosten

bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

1.

Personal (Einsatz eigenen Personals)

Gem. § 55 Abs. 7 LBKG können pauschalierte Personalkosten auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütung, Aus- und Fortbildungskosten, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 47 Abs. 9 Nr. 2 Abs. 8 Satz 3 LBKG) festgesetzt werden. Sollen in der Satzung darüberhinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogene Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Bruttoverdienst bei 4.187 €. Aus diesem Durchschnittsverdienst errechnet sich bei durchschnittlich 134,58 Monatsstunden (rund 1.600 Stunden Jahresarbeitszeit) eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 31,11 € gerundet also 31,00 €. Diesem kann nach § 55 Abs. 7 LBKG ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v.H. (insbesondere für Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 47 Abs. 10 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung, für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus. Und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung), derzeit höchstens als vom 3,10 € sowie ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung für kostenpflichtige Einsätze. Da wir keine Aufwandsentschädigungen für die Feuerwehrangehörigen zahlen, sondern nur für die Funktionsämter, können wir diesen Zuschlag nicht gewähren. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von 34,10 €, welcher in der vorliegenden Satzung auch zugrunde gelegt wird.

2.

Fahrzeugkosten

Der Landesgesetzgeber hat durch Rechtsverordnung die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge festgelegt. Die kommen hier zur Anwendung.

3.

Erforderliche Ersatzbeschaffung

Die Kosten für verbrauchtes Material, die Ersatzbeschaffungen bzw. Reparaturen von Ausrüstungen, Geräten oder Fahrzeugen, werden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt.

4.

Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Wartungsvertrag ab-gerechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

5.

Falschalarm durch Brandmeldeanlagen

Für den Einsatz der Feuerwehr bei Falschalarm durch private Brandmeldeanlagen berechnet die Verbandsgemeinde pauschal 500 Euro. Ein Falschalarm entsteht in der Regel durch einen technischen Defekt, eine Fehlfunktion in der Auslösetechnik, vor allem aber infolge mangelnder Wartung oder durch Täuschung des Brandmelders bei Fehlverhalten des Betreibers (z.B. Auspuffgase unterhalb des Melders, Staubentwicklung durch Bauarbeiten o.ä.). Weitere Auslöser für Falschalarme könnten die fehlerhafte Projektierung der Sicherheitslösung oder die nicht fachgerecht durchgeführte Installation der Anlage sein. Kostenersatzpflichtig für den Eigentümer, Besitzer oder Betreiber ist ein Einsatz der Feuerwehr nur dann, wenn ein technischer Defekt Auslöser des Einsatzes ist. Löst also eine Brandmeldeanlage aufgrund eines technischen Defekts aus, sind o.g. Personen zum Kostenersatz verpflichtet. Dieses „Fehlfunktionsrisiko“ ist dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber aufgrund des Verursacher-, Veranlassers- und Begünstigungsprinzips zumutbar, zumal er durch regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung einer Brandmeldeanlage eine fehlerhafte Auslösung weitgehend ausschließen kann. Die Kostenersatzpflicht bei böswilligen oder Täuschungsalarmen besteht in Einzelfällen gegen den Verursacher. Ein böswilliger Alarm liegt vor, wenn der Alarm aufgrund absichtlichen Einwirkens ohne tatsächliches Erfordernis auslöst, z.B. an einem Druckknopfmelder oder durch vorsätzliche Falschauslösung eines Rauchmelders, z.B. mittels Haarsprays. Unter einem Täuschungsalarm hingegen versteht man einen Falschalarm, der durch Vortäuschen einer physikalischen und/oder chemischen Kenngröße eines automatischen Melders entstanden ist. Der Brandmelder wird in diesen Fällen durch Effekte getäuscht, die einer realen Gefahr ähnlich sind, wie Zigarettenrauch, Schweißen oder Küchendämpfe.

6.

Missbräuchliche Alarmierung

Die Gebühren für eine missbräuchliche Alarmierung werden nach den tatsächlich ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet.

7.

Einbau von Halbzylindern der Brandmeldeanlagen der Verbandsgemeinde Vallendar

Für den Einbau der Halbzylinder muss ein Feuerwehrangehöriger der Verbandsgemeinde anwesend sein. Für den Einbau und die Inbetriebnahme wird der unter Ziffer 1.2 errechnete Stundensatz geltend gemacht. Zusätzlich werden die tatsächlichen Beschaffungskosten der benötigten Halbzylinder in Rechnung gestellt.

8.

Brandsicherheitswache

Für eine Brandsicherheitswache sind, nach Rücksprache mit der Feuerwehr, die Mindestbesetzung eines Löschfahrzeugs und sechs Feuerwehrangehörige vorgesehen. Bei den Kosten wird ein Pauschalbetrag angesetzt, der für 4 Stunden festgesetzt wird. Je weitere Stunde werden pauschal 50,00 € erhoben