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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 25/2026
Aus dem Rathaus
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Hier: Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Vallendar vom 21.05.2026

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und des Ältestenrates

§ 9 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

§ 10 Entschädigungspauschale elektronischer Sitzungsdienst

§ 11 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 12 Dienstzimmerentschädigung für Schiedspersonen

§ 13 Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 14 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vallendar unter der Adresse https://www.vg-vallendar.de, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist und in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeinde Vallendar (Rathausplatz 13, 56179 Vallendar) zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden gemäß Absatz 1 bekannt gemacht.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde  Vallendar liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Verbandsgemeinde Vallendar sowie zusätzlich an den Bekanntmachungstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Hauptausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Ausschuss für Technik und Umwelt

4.

Ausschuss für Bildung, Jugend, Senioren und Soziales

5.

Schulträgerausschuss

6.

Werkausschuss

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse gem. Absatz 1 sowie deren Stellvertreter wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt. Jedes Mitglied hat bis zu zwei Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

(4) Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern der Verbandsgemeinde Vallendar gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte, gewählte Elternvertreter sowie die Schulleitung mit beratender Stimme an.

(5) Ein Ratsmitglied kann nur von einem Ratsmitglied und ein sonstiger wählbarer Bürger nur von einem solchen vertreten werden.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Anstelle des jeweiligen Ausschusses kann die Beratung und Beschlussfassung jeder Angelegenheit auch unmittelbar im Verbandsgemeinderat erfolgen. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über 25.000 € bis 100.000 €;

3.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen über 25.000 € bis 50.000 €;

4.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze über 25.000 € bis 50.000 €, soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist. Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze über 25.000 € bis 50.000 €;

5.

Erlass von gemeindlichen Forderungen über 25.000 €;

6.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 75.000 €.

(3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über das der Abwasserwirtschaft dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze über 25.000 € bis 100.000 €;

2.

Genehmigung von den Abwasserwirtschaft betreffenden Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €.

(4) Wertgrenzen der Absätze 2 und 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über das Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;

3.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

4.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 €;

5.

Stundung und Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen;

6.

Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 25.000 €;

7.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 75.000 €.

(2) Wertgrenzen des Absatzes 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Dies gilt auch für die Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind, aber zur Erörterung bestimmter Angelegenheiten zu Fraktionssitzungen zugezogen werden. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Auf Antrag wird der glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 30,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(6) Die Fraktionen erhalten zusätzlich jährlich ein Pauschalbetrag von 70,00 € je Fraktionsmitglied zur Deckung der notwendigen Aufwendungen für die Fraktionsarbeit in Erfüllung kommunaler Aufgaben. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises.

(7) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes gemäß § 7 Absatz 2.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeindeerhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 5 und 7 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 KomAEVO i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten ehrenamtliche Beigeordnete, die Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie diesen nicht angehören, und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO).

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 4 und 7 entsprechend.

§ 10

Entschädigungspauschale elektronischer Sitzungsdienst

(1) Für die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst erhalten die Ausschussmitglieder, die Verbandsgemeinderatsmitglieder sowie die Beigeordneten eine Entschädigungspauschale von 100,00 € jährlich. Anspruch auf diese Entschädigungspauschale haben die Ausschussmitglieder, die Verbandsgemeinderatsmitglieder sowie die Beigeordneten, wenn diese durch Unterschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar ihren Verzicht auf die Übersendung von Sitzungseinladungen und Niederschriften in Papierform erklären und stattdessen am elektronischen Sitzungsdienst teilnehmen. Die Entschädigungspauschale wird nachträglich zum Ende eines Kalendervierteljahres in Raten von 25,00 € ausgezahlt.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,

2.

der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter,

3.

die Personen mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, die Vertreter der Wehrführer und die Vertreter der Personen mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind,

4.

der Leiter Atemschutz

5.

die Gerätewarte und Atemschutzwerkstatt,

6.

die Atemschutzgerätewarte,

7.

der Gerätewart Gefahrenstoff,

8.

der Jugendfeuerwehrwart,

9.

der Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung

10.

der Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. Für die Gewährung der Aufwandsentschädigung eines Ausbilders je Ausbildungsstunde findet § 11 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Anwendung.

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Verbandsgemeinderat beschlossen.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist (auch bei der Heranziehung von Sicherheitswachen aufgrund des § 33 LBKG oder anderer Vorschriften). Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz wird vom Verbandsgemeinderat festgesetzt.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Dienstzimmerentschädigung für Schiedspersonen

(1) Die vom zuständigen Amtsgericht als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Vallendar bestellten Personen erhalten jeweils eine pauschale Dienstzimmerentschädigung in Höhe 360,00 € pro Jahr.

(2) § 7 Absatz 3 bis 4 und 7 sowie § 11 Absatz 6 gelten entsprechend. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 13

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen von Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sind in öffentlicher Sitzung zulässig, sofern sie von Vertretern der Presse und des Rundfunks mit dem Ziel der Berichterstattung erfolgen. Die Anfertigung der Aufzeichnungen ist dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen bzw. Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufnahmen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.

(2) Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohner sowie Beschäftigten der Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

§ 14

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4. November 1994 in der aktuellen Fassung außer Kraft.

Vallendar, den 21.05.2026
gez.
Adolf T. Schneider
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.