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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 27/2026
Aus dem Rathaus
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

Änderungsverzeichnis

Versions-Nummer

Datum

Änderung

Ersteller

1.0

22.05.2026

Erstellung

VG-Vallendar

Der Ortsgemeinderat Urbar hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung 

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof

§ 8 Särge und Urnen 

§ 9 Tuchbestattung 

§ 10 Grabherstellung 

§ 11 Ruhezeit 

§ 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten 

§ 15 Gemischte Grabstätten 

§ 16 Wahlgrabstätten 

§ 17 Spezielle Wahlgräber 

§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber 

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeit

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale 

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale 

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

§ 25 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 26 Entfernen von Grabmalen 

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

7. Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-Aussegnungshalle

§ 29 Benutzen der Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-/Aussegnungshalle 

8. Schlussvorschriften 

§ 30 Alte Rechte 

§ 31 Haftung 

§ 32 Ordnungswidrigkeiten 

§ 33 Gebühren

§ 34 Salvatorische Klausel 

§ 35 Inkrafttreten 

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet und in Trägerschaft der Ortsgemeinde Urbar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

(2) Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar ausgeübt.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Urbar.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Urbar waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG sind; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist,

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind oder

e)

wegen Pflegebedürftigkeit außerhalb der Ortsgemeinde Urbar in Heim- oder Familienpflege untergebracht wurden, wenn sie bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Einwohner der Ortsgemeinde Urbar waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.

(4) Der Friedhof der Ortsgemeinde Urbar ist auch ein Ort der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen.

(5) Der Friedhof der Ortsgemeinde Urbar erfüllt aufgrund der gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung und zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs, 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Verantwortung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Rollern/Fahrrädern zu befahren; 

ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 6 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge des Friedhofsträgers/der Friedhofsverwaltung,

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

die Einfriedungen zu übersteigen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g)

unbefugt Blumen, Sträucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen,

h)

Abraum und Abfälle außerhalb den dafür bestimmten Stellen abzuladen,

i)

Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen,

j)

Tiere mitzunehmen (dürfen nur kurz angeleint und dicht geführt– nur für den Grabbesuch des Trauernden oder als Assistenzhund mitgebracht werden. Verunreinigungen sind vom Halter strikt zu vermeiden bzw. mit einem mitgeführten Hundekotbeutel zu entfernen sowie im eigenen privaten Hausmüll anschließend zu entsorgen),

k)

zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben (Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind),

l)

gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

1) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

2) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt (Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend).

m)

handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden.

(5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichnete Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 6 *) Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bestatter/Bestattungsunternehmen, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmalanlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs-angelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undeine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 24 – TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.

Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jedes errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(4) Zugelassene Dienstleistungserbringergemäß Absatz 2 erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Berechtigungskarte ist alle 5 Jahre zu erneuern.

(5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Ersatzweise haften der Nutzungsberechtigte bzw. der Verantwortliche nach § 13 Abs. 1 BestG, der den Dienstleistungserbringer beauftragt hat.

(7) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Absatz 1, längstens jedoch bis 18.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 13.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen lagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern vom Friedhofsgelände zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischenzulagern bzw. zu deren Lasten zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfalls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten.

(9) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung kurzzeitig ausgehändigten Schlüssel sowie der Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet. Die Rückgabe der ausgehändigten Schlüssel hat direkt nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen.

(10) Die Benutzung der Hallen (Trauerhalle, Aufbewahrungsraum, Kühlzellen) ist vom Bestatter/Bestattungsunternehmen, spätestens am 2. Werktag nach Nutzung, der Friedhofsverwaltung unaufgefordert anzuzeigen.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBI. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof;

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Die Friedhofsverwaltung informiert den Friedhofsträger unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof.

(2) Bestatter haben bei einer Bestattung auf dem Friedhof, vor der Beisetzung, alle erforderlichen Unterlagen (Antrag Anmeldung eines Sterbefalls/Zuweisung einer Grabstätte sowie die Sterbeurkunde und die Todesbescheinigung bzw. bei Sternenkindern nach § 11 Abs. 4 BestG tritt an die Stelle der Todesbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung der Geburtshelferin oder des Geburtshelfers) der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(3) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(5) Die Bestattungen finden grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten der Gemeindearbeiter statt.

Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.

§ 8 a) Särge, Urnen für Erdbestattungen und b) Urnen für in die Urnenstele

a)

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Särge, Urnen sowie Überurnen, zur Beisetzung in der Erde, dürfen nur aus leicht verrottbarem und umweltfreundlichem Material sein und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird sowie die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

b)

(1) Ascheurnen, die in die Urnenstele beigesetzt werden, müssen aus festem Material bestehen, welches sich nicht von allein zersetzt.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenstelle werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfeld überführt sowie dort beigesetzt.

§ 9 Tuchbestattung

(1) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Bestattung im Sarg anordnen.

(2) Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

(3) Der Transport der eingetuchten Leiche erfolgt in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. An der Grabstätte ist das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig.

(4) Der Leichnam muss in das Bestattungstuch so eingewickelt sein, dass ein Lockern oder Lösen bei der Beisetzung auszuschließen sind.

(5) Bestattungstücher müssen aus biologisch abbaubarem und leicht verrottbarem, blickdichtem Material bestehen.

(6) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Der Friedhofsträger trägt keinerlei Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung. Das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab muss gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.

(7) Bei Tuchbestattungen nach § 12 Abs. 1 BestG ist eine Holzschalung nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BestGDV über dem Leichnam in die Grabstelle zu verbauen, so dass ein Luftraum entsteht, der die Verwesung des Leichnams entsprechend der Sargbestattung bewirkt. Bei Verbauung der Holzschalung durch das Personal des Friedhofsträgers wird dies nach dem tatsächlichen Aufwand dem Verantwortlichen/ Nutzungsberechtigten berechnet. Diese Holzschalung darf nur aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(8) Tuchbestattungen erfolgen auf gesonderten Feldern.

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges (bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung) mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 16 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte einer Grabstätte bzw. der vom Nutzungsberechtigten/ Verfügungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmalanlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern

-

vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente

-

Splitt- und Kiesbelag,

-

Unkrautvlies,

-

Pflanzen,

-

Grabschmuck etc.

rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigen der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(6) In den Grabfeldern mit bauseits vorhandenen Kopf- und Fußfundamenten werden von Seiten des Friedhofsträgers zur Trennung der Grabstätten voneinander vorgefertigte und armierte Betonstürze eingelassen und an den Fundamenten verdübelt, auf denen dann Betonplatten zur Begehung befestigt werden. Hierdurch werden künftig Absackungen der Grababtrennungen vermieden.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Urbar beträgt 20 Jahre.

(2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden.

(3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.

§ 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen;

§ 10 BestG bleibt unberührt. Umbettungen aus anonymen und Beet-Grabstätten sind nicht möglich.

(5) Der Antragssteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Es erfolgt keine Erstattung der Grabstätte.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers/Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten kostenpflichtig ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

1.

Reihengrabstätten/Grabfelder

a) für Erdbestattungen in

- Erwachsenengrabstätten

- Kindergrabstätten/Sternenkinder

b) für Urnenbestattungen in

- Urnenreihengrabstätten

- pflegefreie Urnengrabstätten im Beet/im Rasen

- anonyme Grabstätten/anonyme Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG

2.

Wahlgrabstätten

a) für Erdgrabstätten

b) für Urnengrabstätten

c) für pflegefreie Urnengrabstätten im Rasen, in der Urnenstele, im Urnenerdgrabsystem

3.

Ehrengrabstätten

4.

Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Grabarten/Grabstätten.

(4) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfügungsrecht an einer Grabstätte Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen.

(5) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vögel, Eichhörnchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfunktion hinzunehmen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet

a)

für Erdbestattungen

1.1 Erwachsenenreihengräber über einer Länge von 1,00 Meter.

1.2 Kinderreihengräber/Sternenkinder bis zu einer Länge von 1,00 Meter.

b)

für Urnenbestattungen

1.1 allgemeine Urnenreihengrabstätten

Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.

1.2 Anonyme Urnenreihengräber//anonyme Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern sind nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet.

1.3 pflegefreie Urnengrabstätten im Rasen mit Kissenstein

Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.

Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet und wird von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Der Rasen wird ausschließlich von der Ortsgemeinde unterhalten. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt über eine Grabplatte (Kissenstein) durch den Verfügungsberechtigten.

1.4 pflegefreie Urnengrabstätte im Beet mit Namensschild am Boden/am Gemeinschaftsstein

Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.

Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. im und am Beet ist nicht gestattet und wird von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das Beet wird ausschließlich von der Ortsgemeinde unterhalten. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt über eine Namensplakette, auf Kosten des Verfügungsberechtigten. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Leichnam bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 15 Absatz 1 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht überschritten wird. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.

(4) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte (außer durch Beschluss des Ortsgemeinderates siehe § 15 Satz 2) ist nicht möglich.

(5) Im Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 13 Absatz 1BestG Anwendung.

(6) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht.

(7) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung (außer bei pflegefreien und anonymen Grabstätten) zu entscheiden.

(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekannt gemacht.

(9) Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:

Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge

über einer Länge von 1,00 m

2,30 m x 1,00 m

Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge)

1,00 m x 0,75 m

Urnenreihengrabstätte im Rasen

mit Kissenstein (pflegefrei)

0,40 m x 0,30 m

§ 15 Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 2 a Nr. 1.1, 1.2 und § 14 Abs. 2 b Nr. 1.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Eine Ausweisung gemischter Grabfelder erfolgt nicht.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig für

a)

das Bestatten von Leichen und

b)

das Bestatten von Urnen

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen für in die Erde verwendet werden.

Davon ausgenommen ist die Beisetzung der Urnen in eine Urnenkammer in der Urnenstele.

(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet.

a)

für Erdbestattungen

1. Einzelwahlgrabstätten (bis zu einer Erdbestattung sowie bis zu 2 Urnen)

2. Doppelwahlgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)

3. Tiefgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen übereinander sowie bis zu 4 Urnen)

4. Doppelwahlgrabstätten als Sondergrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)

b)

für Urnenbestattungen

1. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)

2. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

(3) Es werden nachfolgende Spezielle Wahlgrabstätten eingerichtet

a)

Urnensonderwahlgrabstätten mit bereits vorgefertigter Graniteinfassung (bis zu 4 Urnen)

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

b)

Urnenkammer in Urnenstelen (bis zu 2 Urnen); max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m)

Es dürfen nur nicht verrottbare Urnen verwendet werden.

c)

Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen) im Rasen mit Kissenstein

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

d)

Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen) im Erdröhrensystem am Baum); max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m)

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterschriebenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurückzusenden. Diese Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes (die Pflicht gilt nicht bei pflegefreien Gräbern).

(5) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte).

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(8) Möglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstätte bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolge im Nutzungsrecht zu bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

b)

die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

c)

auf die Kinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die Geschwister,

g)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:

Grabfelder mit Einzelwahlgrabstätten

(einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu zwei Urnen)

2,30 m x 1,25 m

Grabfelder für/mit Doppelwahlgrabstätten

(zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu vier Urnen)

2,20 m x 2,20 m

Grabfeldern für/mit Tiefgrabstätten

(zweistellig; bis zu zwei Särgen übereinander und bis zu 4 Urnen)

2,30 m x 1,25 m

Grabfelder für/mit Sonderdoppelwahlgrabstätten

(zweistellig: bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen)

2,50 m x 2,50 m

Grabfelder mit Urnenwahlgrabstätten

(einstellig; bis zu zwei Urnen)

1,00 m x 0,75 m

Grabfelder für Urnenwahlgrabstätten

(mehrstellig; bis zu vier Urnen)

1,00 m x 1,50 m

Urnensonderwahlgrabstätte (mehrstellig; bis zu vier Urnen)

1,24 m x 1,24 m

Urnenkammer in Urnenstelen (bis zu 2 Urnen)

max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m

0,40 m x 0,40 m x 0,40 m

(Höhe x Breite x Tiefe)

Urnenwahlgrabstätte in der Urnenerdröhre (pflegefrei) (einstellig; bis zu zwei Urnen) mit Grabstätten- Siegel

max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m

Länge der Urnenerdröhre = 0,75 m

Urnenwahlgrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (einstellig; bis zu zwei Urnen)

0,60 m x 0,40 m

§ 17 Spezielle Wahlgräber

(1) pflegefreie Grabstätten in Urnenstelen

(2) pflegefreie Grabstätten in Urnenerdröhren

(3) pflegefreie Grabstätten im Rasen

(4) Grabfeld für Tuchbestattungen § 12 BestG nach den Vorgaben von § 9 dieser Satzung

§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden vom Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt.

(2) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragssteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragssteller zu unterzeichnen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturstein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmale sollen möglichst keinen sichtbaren Fundamentsockel haben. Findlinge, Stelen und Kreuze sind zulässig.

(3) Die Inschriften auf den Grabmalen müssen mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsjahr sowie das Todesjahr des jeweiligen Verstorbenen beinhalten.

(4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

(5) Nicht zugelassen sind

a)

Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b)

Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tuff- oder Grottensteinen,

c)

Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Lichtbilder und eingravierte bzw. sandgestrahlte Bilder sind zugelassen; sie dürfen jedoch die Größe einer Postkarte (DIN A 6) nicht überschreiten.

d)

Grabmale nachweislich mit schlimmster Form von Kinderarbeit.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Reihengrabstätten für eine Sargbestattung bis zu einer Länge von 1,00 m (Kindergrabstätten)

Grabmaße: 1,00 m x 0,75 m

Stehende Grabmale:

Höhe: 0,50 m bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m

Reihengrabstätten für eine Sargbestattung bis ab einer Länge von 1,00 m

Grabmaße: 2,30 m x 1,00 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis höchstens 1,20 m,

Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 0,50 m

Einzelwahlgrabstätten

(bis zu einer Erdbestattung und bis zu zwei Urnen)

Grabmaße: 2,30 m x 1,25 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 1,00 m

Doppelwahlgrabstätten

(bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu vier Urnen)

Grabmaße: 2,20 m x 2,20 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 2,00 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 2,00 m, Höchstlänge: bis 1,20 m

Tiefgrabstätten

(bis zu zwei Erdbestattungen übereinander und bis zu vier Urnen)

Grabmaße: 2,30 m x 1,25 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 1,00 m

Sonder-Doppelwahlgrabstätten

(bis zu zwei Erdbestattungen

nebeneinander und bis zu 4 Urnen)

Grabmaße: 2,50 m x 2,50 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 2,00

m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 2,50 m, Höchstlänge: bis 1,20 m

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

Auf Urnenreihengrabstätten

(bis zu einer Urne)

Grabmaße: 1,00 m x 0,75 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m

Urnenwahlgrabstätten

(bis zu zwei Urnen)

Grabmaße: 1,00 m x 0,75 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m

Urnenwahlgrabstätten

(bis zu vier Urnen)

Grabmaße: 1,00 m x 1,50 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m

Liegende Grabmale:

Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 1,00 m

(7) Die Höhe der Grabmale inkl. der Grabmalsockel berechnet sich ab der Oberkante der Grabeinfassung bzw. der Grabeinfassung inkl. Grababdeckung.

(8) Die durchschnittliche sichtbare Höhe der Grabeinfassungen bzw. der Grabeinfassungen inkl. Grababdeckung soll höchstens 0,20 m oberhalb des Erdreichs betragen.

(9) Aufgrund der Einschränkung der Bodenluftzirkulation ist die Abdeckung der Grabflächen mit Steinplatten (sogenannte Grabplatten) oder sonstigen luft- und/oder wasserundurchlässigen Materialien bei Erdbestattungen nur bis zu zwei Drittel zulässig; d.h. die Freifläche muss ein Drittel der Grabfläche betragen.

(10) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen.

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale

a) für Urnensonderwahlgrabstätten mit vorgefertigter Graniteinfassung

(1) Die Lage der ebenerdig eingebauten Grabeinfassungen ist nicht zu verändern. Die Grabeinfassungen sind auch nicht zu entfernen. Sie sind Eigentum der Ortsgemeinde.

(2) Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig.

(3) Die Freifläche ist gärtnerisch von dem Nutzungsberechtigten zu gestalten und zu unterhalten.

(4) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(5) Für die Grabmale dürfen nur Naturgestein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitet bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

(6) Die Grabmale müssen handwerklich allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

(7) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Fundamentsockel haben.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen.

(9) Grabmale sind bis zu folgende Größen zulässig

Urnensonderwahlgrabstätten

(bis zu vier Urnen)

mit bereits vorgefertigter Graniteinfassung

Grabmaße: 1,24 m x 1,24 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,70 m bis 1,00 m

Breite: 0,25 m bis 0,40 m,

Mindeststärke: 0,14 m

b) für Urnenstelen

(1) Die Urnenstelen inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenstelen zu verwenden.

(2) Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Schrift „Antiqua“ in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Wobei der jeweilige Schriftentwurf, Gravuren, ein Kerzenaufsatz für LED-Teelichter oder ein Bild vor der Fertigung mit Einreichung einer Zeichnung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen sind.

(3) Auf die Verschlussplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

(4) Die Verschlussplatten der Stelenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.

(5) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten ohne Antrag verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

(6) Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnenstele entstehen.

(7) Blumenschmuck und Kerzen sind nur im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage abzulegen. Der Blumenschmuck sowie die Kerzen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen.

(8) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenstelle werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfeld überführt sowie dort beigesetzt.

c) für Urnenreihengräber als Gemeinschaftsanlage im Beet (pflegefrei) mit Namensschild an der Basaltstele

Die Namensplakette mit oder ohne Symbol soll aus Edelstahl, fein gebürstet, mit zwei seitlichen Lochbohrungen (links und rechts) in der Farbe Silber der Größe 12 cm breit x 4 cm hoch von dem/der Berechtigten auf seine Rechnung innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung über die Friedhofsverwaltung (um ein einheitliches Bild der Plaketten zu bekommen) bei einem Dienstleistungsunternehmen bestellt werden.

Die Namensplakette wird von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem von ihrem beauftragten Unternehmen mit Schrauben an den entsprechenden Basaltstelen befestigt. Die Plaketten werden an den Stelen von oben links nach rechts und die nächste Reihe dann wieder von links nach rechts angebracht (Reihenfolge: nach dem Datum der Beisetzungen und ohne Platzhalter).

Auf der Namensplakette sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. im oder am Beet ist nicht zugelassen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage obliegenausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 14 Abs. 7 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten als Gemeinschaftsanlage im Beet (pflegefrei).

d) für Urnenreihengräber im Beet (pflegefrei) mit Namensschild am Boden

Die Namensplakette mit oder ohne Symbol soll aus Edelstahl, fein gebürstet, mit zwei seitlichen Lochbohrungen (links und rechts) in der Farbe Silber der Größe 12 cm breit x 4 cm hoch von dem/der Berechtigten auf seine Rechnung und Namen innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung über die Friedhofsverwaltung (um ein einheitliches Bild der Plaketten zu bekommen) bei einem Dienstleistungsunternehmen bestellt werden.

Die Namensplakette wird von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem von ihrem beauftragten Unternehmen auf die entsprechende vorhandene Randeinfassung befestigt.

Auf der Namensplakette sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. im oder am Beet ist nicht zugelassen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 14 Abs. 7 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten im Beet mit Namensschild am Boden (pflegefrei).

e) für Urnengräber um Baum mit Kissenstein (pflegefrei)

(1) a) Urnenwahlgrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (einstellig; bis zu zwei Urnen) sind von Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit in frei wählbaren Farben, poliert, in der Größe von 60 cm breit x 40 cm hoch mit einer Stärke von mindestens 4 cm zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Auf der Grabplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückung angebracht werden. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur eingraviert links auf der Grabplatte möglich. Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung, in Absprache mit der Friedhofsverwaltung, auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig, nach Antrag und Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, eingelassen. § 22 bleibt unberührt.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. ist nur auf den Grabplatten im Rasengrabfeld und nur außerhalb der jährlichen Vegetationszeit vom 15. November bis 31. März eines Jahres zugelassen. Wird Grabschmuck außerhalb dieser Zeit auf dem Grabfeld oder auf der Grabplatte abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger durch die Bediensteten der Ortsgemeinde befugt, diese zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht auch ein zentraler Ablageort zur Verfügung.

Die Unterhaltung der Grabstätte und Grabfelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(1) b) Urnenreihengrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) sind von Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit in frei wählbaren Farben, poliert, in der Größe von 40 cm breit x 30 cm hoch mit einer Stärke von mindestens 4 cm, höchstens 6 cm, nicht verklebt, zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Auf der Grabplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückung angebracht werden. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur eingraviert links auf der Grabplatte möglich. Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung, in Absprache mit der Friedhofsverwaltung, auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig nach Antrag und Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, eingelassen. § 22 bleibt unberührt. Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. ist nur außerhalb der jährlichen Vegetationszeit vom 15. November bis 31. März eines Jahres auf den Grabplatten im Rasengrabfeld zugelassen. Wird Grabschmuck außerhalb dieser Zeit auf dem Grabfeld oder auf der Grabplatte abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger durch die Bediensteten der Ortsgemeinde befugt, diese zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Unterhaltung der Grabstätte und Grabfelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht auch ein zentraler Ablageort zur Verfügung.

§ 14 Abs. 7 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten mit Kissenstein (pflegefrei).

f) für Urnenwahlgräber (bis zu 2 Urnen) am Baum an der Bank im Urnenerdrohrsystem (pflegefrei)

(1) Urnenerdröhrengräber sind pflegefreie Gräber. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln mit einem maximalen Durchmesser von 18 cm und einer maximalen Höhe von 35 cm zulässig.

(2) Als Grabmal werden vorinstallierte Abdeckplatten aus Bronzeguss verwendet, die im Besitz der Gemeinde bleiben. Eine Individualisierung ist ausschließlich durch Namensplatten an diesen Abdeckplatten zulässig. Diese sollen von dem/der Berechtigten auf seine Rechnung und Namen innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung über die Friedhofsverwaltung bei dem Hersteller der Urnenerdröhre bestellt werden.

Die Namensplakette wird von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem von ihrem beauftragten Unternehmen auf die entsprechende vorhandene Abdeckplatte befestigt.

Auf der Namensplakette sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. im oder am Beet ist nicht zugelassen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind vor Errichtung/Änderung der Friedhofsverwaltung mit Antrag anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entsprichtund der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Dies gilt auch für die gemeindeeigenen vorhandenen Grabplatten. Nachbeschriftungen entsprechend der vorhandenen Genehmigung bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und den Maßangaben. Die Zeichnung der Schrift-, Symbol- und Ornamentanordnung muss in den Proportionen stimmig und nachprüfbar sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung begonnen werden.

(4) Spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten vorzulegen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.

(6) Die provisorischen Holzgrabzeichen und die provisorischen Holzeinfassungen dürfen nur bis zu einem Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen.

(7) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale müssen seitens der für das Grab verantwortlichen Inhaber der Grabzuweisung oder der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird.

Die Friedhofsverwaltung kann, die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(8) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmalgenehmigung vorzulegen.

(9) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist, abzubauen und auf eigene Kosten zu entsorgen.

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen.

(4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale haben der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

(5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.

(6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.

§ 25 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf/an der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht ist.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.

Der Verantwortliche gemäß § 13 BestG bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen zu lassen.

Die Erstattung der bereits entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.

(3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Verantwortlichen gemäß § 13 BestG bzw. dem Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befreit und eingeebnet sein.

Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch den Friedhofsträger oder seinem Beauftragten, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigen oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen.

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern sowie alle Thuja-Arten.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten (außer bei den pflegefreien Grabstätten) selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

Reihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einem Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Bepflanzungen hinter, vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig und werden auf deren Kosten beseitigt. Ebenso sind Befestigungen von Flächen jeglicher Art (Kies, Splitt, Platten etc.) vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verantwortlicher gemäß § 13 Abs, 1 BestG oder anderen Personen unzulässig und werden auf deren Kosten beseitigt.

(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre läuft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen lassen.

7. Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-Aussegnungshalle

§ 29 Benutzen der Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-/Aussegnungshalle

(1) Die Leichenkühlräume/Aufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden und sind, falls eine Erlaubnis nicht eingeholt werden kann, schnellstmöglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Kühl-/Aufbewahrungsräume aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle umgehend zu räumen und die Fremddekoration zu entfernen. Ebenso sind nach jeder Nutzung der Leichenkühlräume diese umgehend zu räumen. Die Fremddekoration darf nicht in den Räumlichkeiten der Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenkühlräume aus Hygienegründen und der Behinderung bei Reinigungsmaßnahmen gelagert werden.

(5) Für die Benutzung der Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-/Aussegnungshallekann bei Bedarf eine Benutzungsordnung erlassen werden.

8. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Ortsgemeinde Urbar haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),

5.

Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3, 4),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27 und 28) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 22),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 27 gestaltet oder bepflanzt,

12.

Grabstätten entgegen § 21 gestaltet und/oder bepflanzt. Die Flächen außerhalb der Grabstätte befestigt und/oder bepflanzt (§ 27 Absatz 5),

13.

Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

14.

die Leichenhalle entgegen § 29 betritt und benutzt,

15.

Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 20 Absatz 9 versieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Urbar verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Ortsgemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 03.12.2013 und die 1. Änderung vom 02.12.2014 sowie die 2. Änderung vom 24.05.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Urbar, den 25.06.2026
gez. Christoph Ackermann
(Christoph Ackermann)
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis nach § 27 a VwVfG

Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vg-vallendar.de (Bürgerinformationssystem) abrufbar.