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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 27/2026
Aus dem Rathaus
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

Änderungsverzeichnis

Versions-Nummer

Datum

Änderung

Ersteller

1.0

22.05.2026

Erstellung

VG-Vallendar

Der Ortsgemeinderat Urbar hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Höhe der Gebühren

§ 5 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

II. Verleihung/Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro Jahr)

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VI. Benutzung der Trauerhalle/Kühlzelle/Aufbewahrungsraum

VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragssteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.12.2013 und die 1. Änderung vom 02.12.2014 außer Kraft.

Urbar, den 25.06.2026
gez. Christoph Ackermann
(Christoph Ackermann))
Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Urbar

Gebührenverzeichnis

I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten

1.

Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung)

875,00 €

2.

Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung)

651,00 €

3.

Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung)

651,00 €

4.

Anonyme Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung)

548,00 €

5.

Urnenreihengrabstätte im Rasen (pflegefrei) für im Boden eingelassenes Grabkissen (Kissenstein) (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.3 der Friedhofssatzung)

559,00 €

6.

Urnenreihengrabstätte im Beet (pflegefrei) mit Gemeinschaftsstein/-Stele für Namensschilder (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.4 der Friedhofssatzung)

548,00 €

7.

Urnenreihengrabstätte im Beet (pflegefrei) für Namensschild am Boden an der Beet-Einfassung (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.4 der Friedhofssatzung)

548,00 €

II. Verleihung/Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Einzelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung)

1.437,00 €

2.

Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung)

2.677,00 €

3.

Tiefgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3. der Friedhofssatzung)

2.250,00 €

4.

Sonder-Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4. der Friedhofssatzung)

2.983,00 €

5.

Urnenwahlgrabstätte -einstelliges- Erdgrab- bis zu zwei Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung)

1.789,00 €

6.

Urnenwahlgrabstätte -mehrstelliges Erdgrab- bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung)

3.577,00 €

7.

Urnensonderwahlgrabstätte – mehrstelliges Erdgrab- bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung)

3.585,00 €

8.

Urnenkammer in der Urnenstele (mit Verschlussgrabplatte) bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung)

2.200,00 €

9.

Urnenwahlgrabstätte im Rasen (pflegefrei) bis zu 2 Urnen für im Boden eingelassenes Grabkissen (Kissenstein) (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung)

1.678,00 €

10.

Urnenwahlgrabstätte am Baum an der Bank in der Erdröhre mit Grabsiegel bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung)

1.661,00 €

III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenes Jahr)

1.

Einzelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung)

48,00 €

2.

Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung)

89,00 €

3.

Tiefgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3. der Friedhofssatzung)

75,00 €

4.

Sonder-Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4. der Friedhofssatzung)

99,00 €

5.

Urnenwahlgrabstätte -einstelliges- Erdgrab- bis zu zwei Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung)

60,00 €

6.

Urnenwahlgrabstätte -mehrstelliges Erdgrab- bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung)

119,00 €

7.

Urnensonderwahlgrabstätte – mehrstelliges Erdgrab- bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung)

120,00 €

8.

Urnenkammer in der Urnenstele (mit Verschlussgrabplatte) bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung)

73,00 €

9.

Urnenwahlgrabstätte im Rasen (pflegefrei) bis zu 2 Urnen für im Boden eingelassenes Grabkissen (Kissenstein) (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung)

56,00 €

10.

Urnenwahlgrabstätte am Baum an der Bank in der Erdröhre mit Grabsiegel bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung)

55,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Erdbestattung Kinder (unter 1,00 Meter) in alle Erdgräber

90,00 €

2.

Erdbestattung in eine Reihengrabstätte

470,00 €

3.

Erdbestattung in eine Einzelwahlgrabstätte

460,00 €

4.

Erdbestattung in eine Doppelwahlgrabstätte

a) erste Bestattung

520,00 €

b) jede weitere Bestattung je

520,00 €

5.

Erdbestattung in eine Tiefgrabstätte

a) erste Bestattung

580,00 €

b) jede weitere Bestattung je

650,00 €

6.

Besetzung von Urnen in Erdgräbern

70,00 €

7.

Besetzung von Urnen in das Grabfach in die Urnenstele

30,00 €

8.

Besetzung von Urnen in die Erdröhre

30,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

2.

Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.

3.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter der gesetzlichen Ruhefrist ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.

VI. Benutzung der Trauer-/Aussegnungshalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume

1.

Nutzung der Trauer-/Aussegnungshalle

81,00 €

2.

Nutzung der Kühlung

96,00 €

3.

Nutzung eines Aufbewahrungsraumes

30,00 €

VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

1.

Das ordnungsgemäße Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.

2.

Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.

3.

Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Urbar bei

a) Reihengräber

296,00 €

b) Einzelwahlgräber

206,00 €

c) Tiefgrabstätten

239,00 €

d) Doppelwahlgrabstätten

301,00 €

e) Urnenreihengräber und Kindergrabstätten

170,00 €

f) Urnenwahlgräber

233,00 €

VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

a)

Reihengräber

296,00 €

b)

Einzelwahlgräber

206,00 €

c)

Tiefgrabstätten

239,00 €

d)

Doppelwahlgrabstätten

301,00 €

e)

Urnenreihengräber und Kindergrabstätten

170,00 €

f)

Urnenwahlgräber

233,00 €

g)

Grabfächer der Urnenstele mit anschließender Beisetzung im anonymen Feld

100,00 €

h)

Urnenwahlgrabstätten Erdröhren

30,00 €