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Heimat-Echo - Heimat- und Bürgerzeitung Verbandsgemeinde Vallendar
Ausgabe 29/2025
Aus dem Rathaus
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Lärmschutzsatzung zum Bebauungsplan Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch Kaserne“

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 27.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Stadt Koblenz erstattet zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch-Kaserne“ Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden, an denen die Verkehrslärmbelastung aufgrund der Durchführung der Planung wesentlich erhöht wird.

§ 1

Zweck der Satzung

Zweck dieser Satzung ist die Bestimmung von Art und Umfang notwendiger Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen und der Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung von Kosten für notwendige Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch-Kaserne“.

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

(1) Die Satzung gilt für den in der Anlage 1 abgegrenzten Bereich. Der Geltungsbereich umfasst Straßenabschnitte, an denen die Verkehrslärmbelastung durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch-Kaserne“ wesentlich erhöht

wird.

(2) Vom Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen sind bauliche Anlagen, an denen aufgrund von baulichen Maßnahmen an Straßen zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch-Kaserne“ ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997 (24. BImSchV) in der aktuellen Fassung besteht.

§ 3

Anspruch auf Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen

(1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung werden Kosten für die Herstellung von Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Räumen in baulichen Anlagen, an denen aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch-Kaserne“

1.

Beurteilungspegel durch Verkehrslärm um mindestens 2,1 dB(A) erhöht und dadurch die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12.06.1990 (16. BImSchV) in der aktuellen Fassung überschritten werden oder

2.

Beurteilungspegel durch Verkehrslärm erstmalig um mindestens 0,5 dB(A) auf 70 dB (A) oder mehr tags bzw. 60 dB(A) oder mehr nachts oder bei einer Vorbelastung von mindestens 70 dB (A) tags bzw. 60 dB(A) nachts um mindestens 0,5 dB(A) weiter erhöht werden,

nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung erstattet.

(2) Erstattungsberechtigter ist der Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage. Ihm gleichgestellt sind der Wohnungseigentümer und der Erbbauberechtigte.

(3) Die Kostenerstattung erfolgt für Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Räumen in Gebäuden. Schutzbedürftige Räume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, insbesondere:

-

Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden,

-

Wohnräume,

-

Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Unterrichtsräume, Leseräume in Bibliotheken,

-

Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume,

-

Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind,

-

sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, insbesondere Aufenthaltsräume in Altenheimen, Kindergärten, Arbeitszimmer, Handwerksräume ohne Eigenlärm sowie Küchen, soweit es sich nicht um Tee- oder Kaffeeküchen handelt.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 beschränkt sich die Kostenerstattung auf Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Räumen, die ganz oder überwiegend zum Wohnen, Unterrichten, zur Kranken- oder Altenpflege oder zu ähnlichen, in gleichem Maße schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. in Kur- oder Kinderheimen, Kindergärten, Krankenhäusern) bestimmt sind.

(4) Die Kostenerstattung erfolgt nur für Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden.

Maßgeblich ist die bauliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV entsprechend anzuwenden.

§ 4

Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen

(1) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Satzung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.

(2) Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen.

(3) Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist so zu verbessern, dass die gesamte Außenfläche des Raumes das nach der Gleichung (1) oder (2) der Anlage zur 24. BImSchV bestimmte erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen Umfassungsbauteil mindestens 5 Dezibel betragen.

(4) Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in DIN 4109 Teile 32 bis 36, Ausgabe Juli 2016, bestimmt.

Entsprechen sie nicht den Ausführungsbeispielen, werden sie nach der Norm DIN EN ISO 16283-1, Ausgabe April 2018, und DIN EN ISO 16283-3, Ausgabe September 2016, ermittelt.

Die Normblätter können im Bauberatungszentrum der Stadt Koblenz eingesehen werden.

(5) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach Gleichung (3) der Anlage zur 24. BImSchV berechnet.

(6) Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach Gleichung (4) der Anlage zur 24. BImSchV berechnet.

§ 5

Umfang des Erstattungsanspruchs

(1) Die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten erfolgt auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten, eine Erstattung erfolgt jedoch maximal bis zu den in Absatz 3 bestimmten Höchstbeträgen.

(2) Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die Kosten für notwendige

Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Räumen, insbesondere die Kosten des Einbaus neuer Fenster einschließlich aller dazugehörigen Nebenarbeiten (z. B. Verputz- und Malerarbeiten), die Kosten des Ausbaus der Altfenster und deren Abtransport sowie umweltgerechte Beseitigung.

Mehrkosten, die nicht durch den erforderlichen Lärmschutz bedingt sind (z. B. Einbau größerer Fenster), sind nicht erstattungsfähig. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen ebenfalls nicht die Kosten einer Rechtsberatung, die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Versicherungskosten sowie die Betriebskosten von Lüftern.

(3) Für die Erstattung werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:

- für Schallschutzfenster einschließlich Ausbau, Entsorgung und Anpassungsarbeiten je Quadratmeter Fensterfläche 751 Euro (gemäß der aktuellen Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2020 - 2021),

- für Lüftungseinrichtungen je Raum 913 Euro (gemäß der aktuellen Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2020 - 2021).

(4) Die Höhe der Erstattung beträgt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 75 von Hundert der erstattungsfähigen Kosten.

§ 6

Geltendmachung des Erstattungsanspruchs

Die Erstattungsberechtigten sind durch die Stadt Koblenz schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 293 „Quartier Festungspark – ehem. Fritsch-Kaserne“ über ihren Anspruch auf Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen nach § 3 zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Ansprüche auf Kostenerstattungen können innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Benachrichtigung durch schriftlichen Antrag bei der Stadt Koblenz geltend gemacht werden.

§ 7

Verfahren

Die Bestimmung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen sowie die Erstattung werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen durchgeführt:

1.

Die Erstattungsberechtigten werden durch die Stadt Koblenz von der Möglichkeit der Erstattung benachrichtigt.

2.

Die Erstattungsberechtigten machen ihren Anspruch durch schriftlichen Antrag bei der Stadt Koblenz geltend.

3.

Im Rahmen einer Ortsbesichtigung wird geprüft, ob und welche Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. Feststellungen, die bei der Ortsbesichtigung getroffen wurden, sind aktenkundig zu dokumentieren.

4.

Die Stadt teilt dem Erstattungsberechtigten die notwendigen Schallschutzmaßnahmen (z. B. Art und Schalldämmmaß der Lärmschutzfenster) mit.

5.

Der Erstattungsberechtigte holt mindestens ein Angebot zur Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen ein und legt dieses der Stadt zur Prüfung der Angemessenheit vor.

6.

Die Stadt schließt vor Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen mit dem Erstattungsberechtigten eine Vereinbarung über die Erstattung. Die Vereinbarung enthält insbesondere

- eine Aufstellung der schutzbedürftigen Räume, für die Schallschutzmaßnahmen durchgeführt werden,

- eine kurze Beschreibung der Schallschutzmaßnahmen,

- die Höhe des Erstattungsbetrages,

- die Festlegung, dass die Erstattung nach Durchführung der Schallschutzmaßnahmen und Vorlage der Originalrechnung nach Maßgabe des geprüften Rechnungsbetrages erfolgt,

- die Verpflichtung des Erstattungsberechtigten, die Fertigstellung der Schallschutzmaßnahmen der Stadt anzuzeigen und der Stadt zu gestatten, nach vorheriger Terminabsprache die fertiggestellten Schallschutzmaßnahmen zu prüfen.

7.

Nach Abschluss der Vereinbarung beauftragt der Erstattungsberechtigte im eigenen Namen die Firmen mit der Durchführung der Schallschutzmaßnahmen. Mit der Durchführung der Schallschutzmaßnahmen darf nicht vor Abschluss der Vereinbarung begonnen werden, es sei denn, die Stadt hat einem vorgezogenen Maßnahmenbeginn ausdrücklich zugestimmt.

8.

Die Erstattung erfolgt nach Fertigstellung der Schallschutzmaßnahmen und Feststellung der Richtigkeit einer prüffähigen Originalrechnung.

9.

Abschlagszahlungen können geleistet werden, wenn die Umstände des Falles sie rechtfertigen (z. B. bei abgeschlossenen Teilleistungen oder Vorlage einer prüffähigen Zwischenrechnung des beauftragten Unternehmers).

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Koblenz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Koblenz, den 07.07.2025 Stadtverwaltung Koblenz
David Langner
Oberbürgermeister

Anlagen:

- Anlage 1: Lageplan

- Anlage 2: Tabelle der von wesentlichen Verkehrslärmpegelerhöhungen betroffenen und nicht betroffenen Gebäude im Geltungsbereich der Lärmschutzsatzung.

Die Lärmschutzsatzung kann ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Koblenz -Bauberatungszentrum-, Bahnhofstraße 47 (Erdgeschoss), montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden. Des Weiteren kann die Satzung unter koblenz.de/ortsrecht abgerufen werden.

Koblenz, den 07.07.2025
Stadtverwaltung Koblenz
David Langner
Oberbürgermeister
www.bekanntmachungen.koblenz.de